Ablauf der Referendumsfrist: 3. April 2003

Bundesgesetz über den Geschäftsverkehr der Bundesversammlung sowie über die Form, die Bekanntmachung und das Inkrafttreten ihrer Erlasse (Geschäftsverkehrsgesetz) Änderung vom 13. Dezember 2002

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 20011, nach Einsicht in den Zusatzbericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 16. November 20012 , beschliesst: I Das Geschäftsverkehrsgesetz vom 23. März 19623 wird wie folgt geändert: Gliederungstitel vor Art. 47ter

VII. Ausübung der Oberaufsicht über die Verwaltung und die Rechtspflege, Vorbereitung der Wahlen in die eidgenössischen Gerichte 1. Rechte und Pflichten der Geschäftsprüfungskommission Gliederungstitel vor Art. 54bis

5bis. Gerichtskommission Art. 54bis 1

Die Gerichtskommission ist als Kommission der Vereinigten Bundesversammlung zuständig für die Vorbereitung der Wahl und Amtsenthebung von Richtern der eidgenössischen Gerichte.

2

Sie schreibt offene Richterstellen öffentlich aus. Soweit das Gesetz Teilpensen zulässt, ist in der Ausschreibung der Beschäftigungsgrad anzugeben.

1 2 3

BBl 2001 4202 BBl 2002 1181 SR 171.11

8220

2002-2717

Geschäftsverkehrsgesetz

3

Die Gerichtskommission unterbreitet ihre Wahlvorschläge und Anträge auf Amtsenthebung der Vereinigten Bundesversammlung.

4

Sie legt die Einzelheiten des Arbeitsverhältnisses der Richter fest.

5

Sie setzt sich aus zwölf Mitgliedern des Nationalrats und fünf Mitgliedern des Ständerats zusammen. Jede Fraktion hat Anspruch auf mindestens einen Sitz.

6 Der Präsident und der Vizepräsident der Gerichtskommission dürfen nicht dem gleichen Rat angehören.

7

Die Geschäftsprüfungskommissionen und die Finanzdelegation bringen Feststellungen, welche die fachliche oder persönliche Eignung von Richtern ernsthaft in Frage stellen, der Gerichtskommission zur Kenntnis.

Art. 54ter

Die Gerichtskommission verfügt über ein ständiges Sekretariat.

II Ersetzt das Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 20024 das Geschäftsverkehrsgesetz vom 23. März 19625, so ist das Parlamentsgesetz durch Artikel 40a zu ergänzen, der wie folgt lautet: Art. 40a

Gerichtskommission

1

Die Gerichtskommission ist zuständig für die Vorbereitung der Wahl und Amtsenthebung von Richterinnen und Richtern der eidgenössischen Gerichte.

2

Sie schreibt offene Richterstellen öffentlich aus. Soweit das Gesetz Teilpensen zulässt, ist in der Ausschreibung der Beschäftigungsgrad anzugeben.

3

Die Gerichtskommission unterbreitet ihre Wahlvorschläge und Anträge auf Amtsenthebung der Vereinigten Bundesversammlung.

4

Sie legt die Einzelheiten des Arbeitsverhältnisses der Richterinnen und Richter fest.

5

Jede Fraktion hat Anspruch auf mindestens einen Sitz in der Kommission.

6

Die Geschäftsprüfungskommissionen und die Finanzdelegation bringen Feststellungen, welche die fachliche oder persönliche Eignung von Richterinnen und Richtern ernsthaft in Frage stellen, der Gerichtskommission zur Kenntnis.

4 5

SR ...; AS ... (BBl 2002 8160) SR 171.11

8221

Geschäftsverkehrsgesetz

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 13. Dezember 2002

Nationalrat, 13. Dezember 2002

Der Präsident: Gian-Reto Plattner Der Sekretär: Christoph Lanz

Der Präsident: Yves Christen Der Protokollführer: Christophe Thomann

Datum der Veröffentlichung: 24. Dezember 20026 Ablauf der Referendumsfrist: 3. April 2003

6

BBl 2002 8220

8222