Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung Der Verband der Schweizer Druckindustrie (VSD) hat, gestützt auf Artikel 51 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (SR 412.10) und Artikel 45 Absatz 2 der zugehörigen Verordnung vom 7. November 1979 (SR 412.101), den Entwurf zu einem Reglement über die Berufsprüfung als Druckkaufmann/ Druckkauffrau eingereicht.

Der Verband Schweizerischer Carrosseriesattler VSCS hat, gestützt auf Artikel 51 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (SR 412.10) und Artikel 45 Absatz 2 der zugehörigen Verordnung vom 7. November 1979 (SR 412.101), den Entwurf zu einem Reglement über die höhere Fachprüfung eingereicht. Wesentliche Neuerung: Die Qualifikation ist modular aufgebaut und endet mit einer interdisziplinären Schlussprüfung.

Vorgesehener Berufstitel: Carrosseriesattlermeister/Carrosseriesattlermeisterin.

Das neue Reglement soll die Bestimmungen des Karosseriesattlers (die noch letzten gültigen Bestimmungen) aus dem bisherigen Erlass vom 31. Mai 1961 für die Durchführung von Meisterprüfungen im Sattler-, Sattler-Tapezierer-, Tapezierer/ Bodenleger-, Karosseriesattler- und Reiseartikelsattler-Beruf ablösen.

Interessenten können diese Entwürfe bei der folgenden Amtsstelle beziehen: Bundesamt für Berufsbildung und Technologie, Effingerstrasse 27, 3003 Bern.

Einsprachen sind innert 30 Tagen dieser Amtsstelle zu unterbreiten.

12. März 2002

2002-0429

Bundesamt für Berufsbildung und Technologie

2091