Bundesgesetz Entwurf über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. November 20011, beschliesst: I Das Kartellgesetz vom 6. Oktober 19952 wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf die Artikel 31bis und 64 der Bundesverfassung3, ...

Art. 4 Abs. 2 2 Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.

Art 9 Abs. 2 und 3 2

Aufgehoben

3

Bei Versicherungsgesellschaften treten an die Stelle des Umsatzes die jährlichen Bruttoprämieneinnahmen, bei Banken und übrigen Finanzintermediären die Bruttoerträge, sofern sie den Rechnungslegungsvorschriften gemäss dem Bankengesetz vom 8. November 19344 unterstellt sind.

Art. 18 Abs. 1 1

Der Bundesrat bestellt die Wettbewerbskommission und bezeichnet die Mitglieder des Präsidiums.

1 2 3 4

BBl 2002 2022 SR 251 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 96 und 122 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).

SR 952.0

2058

2000-1700

Kartellgesetz

Art. 27 Abs. 1 1

Bestehen Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung, so eröffnet das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums eine Untersuchung. Eine Untersuchung wird in jedem Fall eröffnet, wenn das Sekretariat von der Wettbewerbskommission oder vom Departement damit beauftragt wird.

Art. 42

Untersuchungsmassnahmen

1

Die Wettbewerbsbehörden können Dritte als Zeugen einvernehmen und die von einer Untersuchung Betroffenen zur Beweisaussage verpflichten. Artikel 64 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 19475 über den Bundeszivilprozess ist sinngemäss anwendbar.

2

Die Wettbewerbsbehörden können Hausdurchsuchungen anordnen und Beweisgegenstände sicherstellen. Für diese Zwangsmassnahmen sind die Artikel 45­50 des Bundesgesetzes vom 22. März 19746 über das Verwaltungsstrafrecht sinngemäss anwendbar. Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen werden auf Grund eines Antrages des Sekretariats von einem Mitglied des Präsidiums angeordnet.

Art. 47 Abs. 2 Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 49a

6. Abschnitt: Verwaltungssanktionen (neu) Art. 49a

Sanktion bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen

1

Ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Artikel 5 Absatz 3 beteiligt ist oder sich nach Artikel 7 unzulässig verhält, wird mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet. Artikel 9 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen.

2

Wenn das Unternehmen an der Aufdeckung und der Beseitigung der Wettbewerbsbeschränkung mitwirkt, kann auf eine Belastung ganz oder teilweise verzichtet werden.

3

Die Belastung entfällt, wenn: a.

5 6

das Unternehmen die Wettbewerbsbeschränkung meldet, bevor diese Wirkung entfaltet;

SR 273 SR 313.0

2059

Kartellgesetz

b.

die Wettbewerbsbeschränkung bei Eröffnung der Untersuchung länger als fünf Jahre nicht mehr ausgeübt worden ist;

c.

der Bundesrat eine Wettbewerbsbeschränkung nach Artikel 8 zugelassen hat.

Gliederungstitel vor Art. 50 Aufgehoben Art. 50

Verstösse gegen einvernehmliche Regelungen und behördliche Anordnungen

Verstösst ein Unternehmen zu seinem Vorteil gegen eine einvernehmliche Regelung, eine rechtskräftige Verfügung der Wettbewerbsbehörden oder einen Entscheid der Rechtsmittelinstanzen, so wird es mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet. Artikel 9 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar. Bei der Bemessung des Betrages ist der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen durch das unzulässige Verhalten erzielt hat, angemessen zu berücksichtigen.

Gliederungstitel vor Art. 53a

7. Abschnitt: Gebühren (neu) Art. 53a 1

2

Die Wettbewerbsbehörden erheben Gebühren für: a.

Verfügungen über die Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen nach den Artikeln 26 ff.;

b.

die Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen nach den Artikeln 32 ff.;

c.

Gutachten und sonstige Dienstleistungen.

Die Gebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand.

3

Der Bundesrat legt die Gebührensätze fest und regelt die Gebührenerhebung. Er kann vorsehen, dass für bestimmte Verfahren oder Dienstleistungen keine Gebühren erhoben werden.

Gliederungstitel vor Art. 59a

6a. Kapitel: Evaluation (neu) Art. 59a 1 Der Bundesrat sorgt für die Evaluation der Wirksamkeit der Massnahmen und des Vollzugs dieses Gesetzes.

2060

Kartellgesetz

2

Das Departement erstattet nach Abschluss der Evaluation, spätestens aber fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung, dem Bundesrat Bericht und unterbreitet Vorschläge für das weitere Vorgehen.

II Übergangsbestimmung zur Änderung vom ..... 20027 Wird eine bestehende Wettbewerbsbeschränkung innert sechs Monaten nach Inkrafttreten von Artikel 49a gemeldet oder aufgelöst, so entfällt eine Belastung nach dieser Bestimmung.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

11684

7

AS ... (BBl 2002 2058)

2061