Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR)

Finocchiaro Rosario, geb. am 18. August 1973, italienischer Staatsangehöriger, Kellner, wohnhaft gewesen in DE-79713 Bad Säckingen, Martinsweg 15/3, zurzeit unbekannten Aufenthalts: Die Zollkreisdirektion Basel verurteilte Sie am 4. März 2002 aufgrund des am 11. Dezember 2001 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollübertretung, Bannbruch und Hinterziehung der Mehrwertsteuer in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 1, 75, 76 Ziffer 1, 85 und 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 85 und 88 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer zu einer Busse von 1600 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 160 Franken Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössische Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR) Nach unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR) Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides wird der geschuldete Gesamtbetrag von 1760 Franken mit der geleisteten Teilhinterlage verrechnet. Der Restbetrag von 349.20 Franken ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an die Zollkreisdirektion Basel, Elisabethenstrasse 31, 4010 Basel, Postkonto 40-531-1, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Restbusse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

20. August 2002

5580

Eidgenössische Oberzolldirektion

2002-1767