Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz

Entwurf

(WEG) Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 108 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. Februar 20022, beschliesst: I Das Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 19743 wird wie folgt geändert: Art. 40 Abs. 2 erster Satz 2 Nach 30 Jahren noch geschuldete Vorschüsse und Zinsbetreffnisse werden vom Bund erlassen, soweit sie nach dem Finanzierungs- und Tilgungsplan bis zu diesem Zeitpunkt nicht zur Rückzahlung fällig geworden sind. ...

Art. 45

Mietzinsüberwachung

1

Die auf Grund dieses Gesetzes verbilligten Mietzinse unterliegen bis zur vollständigen Tilgung der Bundesvorschüsse und Zinsbeträge, mindestens aber während 25 Jahren, einer amtlichen Mietzinsüberwachung. Diese kann vorzeitig beendet werden beim Erlass der Vorschüsse und Zinsbetreffnisse (Art. 40) oder nach Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Aufhebungsvertrages.

2 Die von den zuständigen Behörden festgelegten Mietzinse dürfen während der Dauer der Mietzinsüberwachung nur im Rahmen der vom Bundesrat zu ordnenden Mietzinsanpassungen geändert werden.

Art. 46 Abs. 1 zweiter und dritter Satz 1 ... Eine vorzeitige Beendigung der Bundeshilfe und des Zweckerhaltungsgebots ist durch öffentlich-rechtlichen Aufhebungsvertrag frühestens nach Ablauf von 15 Jahren seit Beginn der Bundeshilfe möglich. Voraussetzung ist, dass zu diesem Zeitpunkt kein Haushalt mehr Anspruch auf die Zusatzverbilligung II nach der Verordnung zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 30. November 19814 hat, die Vorschüsse und Zinsbetreffnisse zurückbezahlt sind und der Bund aus der Bürgschaft entlassen worden ist.

1 2 3 4

SR 101 BBl 2002 2829 SR 843 SR 843.1

2920

2001-2620

Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz

Art. 65 Abs. 5 5

Mit Inkrafttreten des Wohnraumförderungsgesetzes vom ...5 wird Bundeshilfe nur noch nach neuem Recht zugesichert.

II

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

11753

5

SR ...; AS ... (BBl 2002 2906)

2921