Bundesbeschluss über die finanziellen Mittel für die Landwirtschaft in den Jahren 2004­2007

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 6 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 20022, beschliesst:

Art. 1 Für die Jahre 2004­2007 werden folgende Höchstbeträge bewilligt: a. für die Massnahmen der Grundlagenverbesserung und die Sozialmassnahmen b. für die Massnahmen zur Förderung von Produktion und Absatz c. für die Ausrichtung von Direktzahlungen

1 129 Millionen Franken; 2 946 Millionen Franken; 10 017 Millionen Franken.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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SR 910.1 BBl 2002 4721

2002-0708

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