A Bundesbeschluss über die Finanzierung der AHV/IV durch Anhebung der Mehrwertsteuersätze

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 2. Februar 2000 1, beschliesst: I Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 112 Abs. 3 Bst. c (neu) und Abs. 5 3

Die Versicherung wird finanziert: c.

durch die Ertragsanteile der Versicherung aus den Mehrwertsteuerzuschlägen nach Artikel 130 Absätze 3­6.

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Die Leistungen des Bundes werden in erster Linie aus dem Reinertrag der Tabaksteuer, der Steuer auf gebrannten Wassern, der Abgabe aus dem Betrieb von Spielbanken und den Ertragsanteilen aus den Mehrwertsteuerzuschlägen gedeckt.

Art. 130 Abs. 4­6 (neu) 4

Zur Sicherstellung der Finanzierung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung kann der Bundesrat sämtliche nach den Absätzen 1 und 3 festgesetzten Sätze der Mehrwertsteuer um höchstens 1,5 Prozentpunkte anheben. Der Bundesrat regelt die Aufteilung des Ertrags auf die einzelnen Sozialversicherungen und legt den Anteil des Bundes im Rahmen von Absatz 6 fest. Sind die Schulden der Invalidenversicherung getilgt, so senkt der Bundesrat die Sätze der Mehrwertsteuer entsprechend.

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Zeichnet sich ab, dass der Ausgleichsfonds der AHV unter den Betrag von 70 Prozent einer Jahresausgabe fällt und das Gleichgewicht zwischen Einnahmen und Ausgaben der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung langfristig nicht gesichert ist, wird der Zuschlag bei der Mehrwertsteuer durch Gesetz um höchstens einen weiteren Prozentpunkt angehoben. Für den Fall der Ablehnung dieser Zusatzfinanzierung trifft das Gesetz zur Kompensation des entgangenen Ertrags eine neue, gegebenenfalls von Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe d abweichende Regelung für die Anpassung der Renten.

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BBl 2000 1835

1999-6205

2035

Finanzierung der AHV/IV durch Anhebung der Mehrwertsteuersätze. BB

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Der Ertrag aus der Anhebung der Mehrwertsteuersätze nach den Absätzen 4 und 5 geht an die Sozialversicherungen. Ein Anteil am Ertrag wird laufend den Rückstellungen des Bundes für diese Versicherungen gutgeschrieben. Dieser Anteil entspricht höchstens dem prozentualen Anteil des Bundes an den Ausgaben dieser Versicherungen.

II Dieser Beschluss untersteht der Abstimmung des Volkes und der Stände.

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