Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Entwurf

(Rechtshilfegesetz, IRSG) Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. Mai 20021, beschliesst: I Das Rechtshilfegesetz vom 20. März 19812 wird wie folgt geändert: Art. 25 Abs. 2bis (neu) 2bis

Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.

Art. 101 Abs. 2 (neu) 2 Der Verurteilte darf ohne seine Zustimmung zugeführt werden, wenn eine von der Schweiz ratifizierte internationale Vereinbarung dies vorsieht. In diesem Fall richten sich die Voraussetzungen und Wirkungen der Zuführung ausschliesslich nach der internationalen Vereinbarung.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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BBl 2002 4340 SR 351.1

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2001-2736