Bundesbeschluss über die Volksinitiative «MoratoriumPlus ­ Für die Verlängerung des Atomkraftwerk-Baustopps und die Begrenzung des Atomrisikos (MoratoriumPlus)» vom 13. Dezember 2002

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1 und Ziffer III des Bundesbeschlusses vom 18. Dezember 19982 über eine neue Bundesverfassung, nach Prüfung der am 28. September 19993 eingereichten Volksinitiative «Moratorium Plus ­ Für die Verlängerung des Atomkraftwerk-Baustopps und die Begrenzung des Atomrisikos (MoratoriumPlus)», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 20014, beschliesst:

Art. 1 1 Die Volksinitiative vom 28. September 1999 «MoratoriumPlus ­ Für die Verlängerung des Atomkraftwerk-Baustopps und die Begrenzung des Atomrisikos (MoratoriumPlus)» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

2

Sie lautet5, angepasst an die Bundesverfassung vom 18. April 1999:

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: I Art. 90a (neu) Betriebszeit von Atomkraftwerken Soll ein Atomkraftwerk länger als vierzig Jahre in Betrieb bleiben und wird dies nicht durch eine andere Verfassungsvorschrift ausgeschlossen, ist hiefür ein referendumspflichtiger Bundesbeschluss erforderlich. Die Betriebszeit darf um jeweils höchstens zehn Jahre verlängert werden. Das Verlängerungsgesuch des Betreibers hat insbesondere Aufschluss zu geben über:

1 2 3 4 5

SR 101 AS 1999 2556 BBl 1999 8966 ff.

BBl 2001 2665 Die Volksinitiative ist noch während der Geltungsdauer der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 eingereicht worden. Sie nimmt deshalb auf jenen Verfassungstext Bezug und nicht auf die Verfassung vom 18. April 1999. Der Originalwortlaut der Volksinitiative verlangte eine Ergänzung von Artikel 24quinquies der Bundesverfassung durch einen neuen Absatz 3 und von Artikel 24octies Absatz 3 durch einen neuen Buchstaben c; er verlangte ferner eine Ergänzung der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung durch einen neuen Artikel 25.

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2001-0231

Volksinitiative «MoratoriumPlus»

a.

den Alterungszustand der Anlage und die damit zusammenhängenden Sicherheitsprobleme;

b.

die Massnahmen und Aufwendungen, um die Anlage dem neuesten internationalen Stand der Sicherheit anzupassen.

Art. 89 Abs. 6 (neu) 6

Der Bund erlässt Vorschriften über die Deklaration der Herkunft und der Art der Produktion von Elektrizität.

II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert: Art. 197 Ziff. 2 (neu) 2. Übergangsbestimmung zu Art. 90a (Betriebszeit von Atomkraftwerken) Für die Dauer von zehn Jahren seit Annahme dieser Übergangsbestimmung werden keine bundesrechtlichen Bewilligungen erteilt für a.

neue Atomenergieanlagen;

b.

die Erhöhung der nuklearen Wärmeleistung bei bestehenden Atomkraftwerken;

c.

Reaktoren der nukleartechnischen Forschung und Entwicklung, soweit sie nicht der Medizin dienen.

Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.

Ständerat, 13. Dezember 2002

Nationalrat, 13. Dezember 2002

Der Präsident: Gian-Reto Plattner Der Sekretär: Christoph Lanz

Der Präsident: Yves Christen Der Protokollführer: Christophe Thomann

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