Ablauf der Referendumsfrist: 18. Juli 2002

Schweizerisches Strafgesetzbuch Militärstrafgesetz (Verjährung der Strafverfolgung) Änderung vom 22. März 2002

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Rechtskommission des Ständerates vom 16. November 20011 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 30. November 20012, beschliesst: I Das Strafgesetzbuch3 wird wie folgt geändert: Art. 59 Ziff. 1 drittes Lemma Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der strafbaren Handlung einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.

Art. 75bis Abs. 2 2

Wäre die Strafverfolgung bei Anwendung der Artikel 70 und 71 verjährt, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern.

Art. 109

Verjährung

1 2 3

Die Strafverfolgung von Übertretungen verjährt in drei Jahren, die Strafe einer Übertretung in zwei Jahren.

BBl 2002 2673 BBl 2002 1649 SR 311.0

2750

2001-2611

Schweizerisches Strafgesetzbuch. Militärstrafgesetz

Art. 118 Abs. 24 2

Die Verjährung tritt in drei Jahren ein.

Art. 119 Ziff. 1 viertes Lemma5 Die Verjährung tritt in drei Jahren ein.

Art. 178 Abs. 1 1

Die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre verjährt in vier Jahren.

Art. 302 Abs. 3 3

In den Fällen der Artikel 296 und 297 tritt die Verjährung in zwei Jahren ein.

Art. 333 Abs. 5 5

4

5

6

Bis zu ihrer Anpassung gilt in anderen Bundesgesetzen: a.

Die Verfolgungsverjährungsfristen für Verbrechen und Vergehen werden um die Hälfte und die Verfolgungsverjährungsfristen für Übertretungen um das Doppelte der ordentlichen Dauer erhöht.

b.

Die Verfolgungsverjährungsfristen für Übertretungen, die über ein Jahr betragen, werden um die ordentliche Dauer verlängert.

c.

Die Regeln über die Unterbrechung und das Ruhen der Verfolgungsverjährung werden aufgehoben. Vorbehalten bleibt Artikel 11 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 22. März 19746 über das Verwaltungsstrafrecht;

d.

Die Verfolgungsverjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.

Falls die Änderung des Strafgesetzbuches vom 23.3.2001 (Schwangerschaftsabbruch; BBl 2001 1338) in der Volksabstimmung angenommen wird, ist anstelle der vorliegenden Änderung von Artikel 118 Absatz 2 folgende Änderung von Artikel 118 Absatz 4 vorzunehmen: «Art. 118 Abs. 4: 4 In den Fällen der Absätze 1 und 3 tritt die Verjährung in drei Jahren ein».

Falls die Änderung des Strafgesetzbuches vom 23.3.2001 (Schwangerschaftsabbruch; BBl 2001 1338) in der Volksabstimmung angenommen wird, ist die Änderung von Artikel 119 gegenstandslos und vom Bundesrat nicht in Kraft zu setzen.

SR 313.0

2751

Schweizerisches Strafgesetzbuch. Militärstrafgesetz

II Das Militärstrafgesetz vom 13. Juni 19277 wird wie folgt geändert: Art. 42 Ziff. 1 drittes Lemma Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der strafbaren Handlung einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.

Art. 56bis Abs. 2 2

Wäre die Strafverfolgung bei Anwendung der Artikel 51 und 52 verjährt, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern.

Art. 148b

Verfolgungsverjährung

Die Verfolgung der Ehrverletzungen verjährt in vier Jahren.

Art. 183 Ziff. 1 1. Die Verfolgung eines Disziplinarfehlers verjährt in einem Jahr. Die Vollstreckung einer Disziplinarstrafe verjährt in sechs Monaten. Die Unterbrechung der Vollstreckungsverjährung der Disziplinarstrafe ist ausgeschlossen.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 22. März 2002

Nationalrat, 22. März 2002

Der Präsident: Anton Cottier Der Sekretär: Christoph Lanz

Die Präsidentin: Liliane Maury Pasquier Der Protokollführer: Christophe Thomann

Datum der Veröffentlichung: 9. April 20028 Ablauf der Referendumsfrist: 18. Juli 2002

7 8

SR 321.0 BBl 2002 2750

2752