Konzession für Radio Sunshine Gold (Konzession Radio Sunshine Gold) vom 17. Mai 2000

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 1 über Radio und Fernsehen und in Ausführung der Radio- und Fernsehverordnung vom 6. Oktober 1997 2, erteilt der Radio Sunshine AG, Erlenstrasse 2, Postfach, 6343 Rotkreuz, folgende Konzession:

1. Abschnitt: Allgemeines Art. 1

Gegenstand

1

Die Radio Sunshine AG wird ermächtigt, das Musikprogramm Radio Sunshine Gold sprachregional zu veranstalten.

2 Für den Umfang, den Inhalt und die Art der Veranstaltung, die Organisation und die Finanzierung sind, soweit diese Konzession nichts anderes bestimmt, die im Gesuch und in den ergänzenden Unterlagen gemachten Angaben massgebend und verpflichtend.

Art. 2

Ziele

Radio Sunshine Gold soll im Rahmen seines Programmauftrages einen Beitrag leisten: a.

zur Unterhaltung;

b.

zur vielfältigen und sachgerechten Information des Publikums über Neuigkeiten von überregionaler Bedeutung;

c.

zur Förderung des schweizerischen Kulturschaffens.

2. Abschnitt: Programm Art. 3

Inhalt

Radio Sunshine Gold ist ein grösstenteils unmoderiertes Radioprogramm mit Unterhaltungsmusik und mit stündlichen Nachrichtenbulletins über sprachregional, national oder international bedeutsame Ereignisse.

1 2

SR 784.40 SR 784.401

3362

2000-1032

Konzession Radio Sunshine Gold

Art. 4

Produktionen

1

Die Nachrichtenbulletins werden von der Redaktion von Radio Sunshine Gold in Eigenproduktion hergestellt.

2

Das Programm berücksichtigt in angemessener Weise schweizerische Musik.

Art. 5

Übernahme

Die Übernahme vollständiger Programmteile anderer Veranstalter bedarf der Genehmigung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement).

3. Abschnitt: Technik und Betriebspflicht Art. 6

Technische Verbreitung

1

Die Verbreitung erfolgt über Kabel. Da für Radio Sunshine Gold kein Anspruch auf kabelgebundene Verbreitung besteht, bleiben die erforderlichen Vereinbarungen mit den Kabelnetzbetreibern vorbehalten.

2

Das Departement genehmigt die Einzelheiten in einem Anhang zur Konzession.

Änderungen sind dem Departement vorgängig zur Genehmigung vorzulegen.

3

Diese Konzession verleiht keinerlei Anspruch auf spätere digitale Verbreitung mittels DAB (Digital Audio Broadcasting).

Art. 7

Betriebspflicht

1

Die Konzession fällt dahin, wenn der Betrieb nicht innert eines Jahres nach Erteilung der Konzession aufgenommen wird.

2

Der Sendebetrieb darf nur mit Bewilligung des Departements unterbrochen werden. Wird der Betrieb nicht innert der vom Departement bewilligten Frist wieder aufgenommen, fällt die Konzession dahin.

4. Abschnitt: Aufsicht Art. 8

Konzessionsabgabe

1

Die Radio Sunshine AG orientiert das Bundesamt für Kommunikation (Bundesamt) jeweils bis zum 30. April über die im Vorjahr erzielten Brutto-Werbeeinnahmen.

2

Sie gibt gleichzeitig Auskunft über die Gesamtdauer der ausgestrahlten Werbeminuten im Berichtsjahr und in den einzelnen Monaten.

3

Sie verschafft dem Bundesamt nötigenfalls Einsicht in die Belege Dritter, die mit der Akquisition der Werbung betraut sind.

3363

Konzession Radio Sunshine Gold

Art. 9

Jahresbericht und Rechnung

1

Die Radio Sunshine AG stellt dem Bundesamt jeweils auf den 30. April den Geschäftsbericht zu; dieser enthält die Jahresrechnung und den Jahresbericht von Radio Sunshine Gold. Der Geschäftsbericht wird nach den Vorschriften von Artikel 662 ff. des Obligationenrechts3 erstellt.

2

Der Jahresbericht gibt Auskunft über: a.

die Tätigkeit von Sunshine Gold und seiner Organe;

b.

die Tätigkeit der Ombudsstelle;

c.

die Programmstruktur, die Gesamtsendezeit und den Anteil an schweizerischer Musik;

d.

die Ergebnisse der Zuhörerforschung;

e.

die Beteiligungen an anderen schweizerischen und ausländischen Unternehmen im Bereich des Rundfunks sowie die Zusammenarbeit mit solchen Unternehmen.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 10

Änderung

Änderungen der Konzession, die durch die Anpassung der schweizerischen Rechtsordnung an internationales Recht notwendig werden, geben der Radio Sunshine AG keinen Anspruch auf Entschädigung.

Art. 11

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Die vorliegende Konzession tritt am 1. Juli 2000 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2010. Auf Erneuerung besteht kein Anspruch.

17. Mai 2000

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

10980

Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

3

SR 220

3364