Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih

Entwurf

(Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 9. Januar 20021, beschliesst: I Das Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 19892 wird wie folgt geändert: Art. 10 Abs. 2 2

Für Streitigkeiten aus dem Vermittlungsverhältnis zwischen dem Vermittler und dem Stellensuchenden bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken sehen die Kantone ein einfaches und rasches Verfahren vor. Der Streitwert bemisst sich nach der eingeklagten Forderung, ohne Rücksicht auf Widerklagebegehren.

Art. 23 Abs. 2 2 Für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen dem Verleiher und dem Arbeitnehmer bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken sehen die Kantone ein einfaches und rasches Verfahren vor. Der Streitwert bemisst sich nach der eingeklagten Forderung, ohne Rücksicht auf Widerklagebegehren.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

1 2

BBl 2002 1254 SR 823.11

1262

2001-2669