Verlängerung der Bewilligung des Vollzuges von Freiheitsstrafen in der Form des elektronisch überwachten Vollzuges ausserhalb der Vollzugseinrichtung für die Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Bern sowie der Kantone Genf, Tessin und Waadt 1

Der Bundesrat hat am 28. August 2002 folgenden Beschluss gefasst:

1.1 Den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt wird gestützt auf Artikel 397bis Absatz 4 des schweizerischen Strafgesetzbuches bewilligt, kurze Freiheitsstrafen von 20 Tagen bis 12 Monate und lange Freiheitsstrafen am Ende oder an Stelle der Halbfreiheit für die Dauer von über 1 Monat bis 12 Monate in der Form des elektronisch überwachten Vollzuges ausserhalb der Vollzugseinrichtung zu vollziehen. Den beiden Kantonen wird zudem bewilligt, den elektronisch überwachten Vollzug mit gemeinnütziger Arbeit zu kombinieren (Frontdoor-Bereich).

1.2 Dem Kanton Bern wird gestützt auf Artikel 397bis Absatz 4 des schweizerischen Strafgesetzbuches bewilligt, kurze Freiheitsstrafen von 1 Monat bis 12 Monate in Form des elektronisch überwachten Vollzuges ausserhalb der Vollzugseinrichtung zu vollziehen; es wird ihm ebenfalls bewilligt, lange Freiheitsstrafen ab 18 Monaten an Stelle der Halbfreiheit für die Dauer von 3 bis 9 Monate in Form des elektronisch überwachten Vollzuges ausserhalb der Vollzugseinrichtung zu vollziehen. Dem Kanton Bern wird zudem bewilligt, die gemeinnützige Arbeit mit dem elektronisch überwachten Vollzug ausserhalb der Vollzugseinrichtung zu kombinieren (Frontdoor-Bereich).

1.3 Dem Kanton Genf wird gestützt auf Artikel 397bis Absatz 4 des schweizerischen Strafgesetzbuches bewilligt, kurze Freiheitsstrafen von 20 Tagen bis 6 Monate und lange Freiheitsstrafen am Ende der Halbfreiheit für die Dauer von 1 Monat bis 6 Monate in Form des elektronisch überwachten Vollzuges ausserhalb der Vollzugseinrichtung zu vollziehen.

1.4 Dem Kanton Tessin wird gestützt auf Artikel 397bis Absatz 4 des schweizerischen Strafgesetzbuches bewilligt, kurze Freiheitsstrafen von 20 Tagen bis 12 Monate und lange Freiheitsstrafen am Ende oder an Stelle der Halbfreiheit für die Dauer von über 1 Monat bis 6 Monate in Form des elektronisch überwachten Vollzuges ausserhalb der Vollzugseinrichtung zu vollziehen.

1.5 Dem Kanton Waadt wird gestützt auf Artikel 397bis Absatz 4 des schweizerischen Strafgesetzbuches bewilligt, kurze Freiheitsstrafen von 20 Tagen bis 12 Monate und lange Freiheitsstrafen am Ende und an Stelle der Halbfreiheit für die Dauer von über 1 Monat bis 12 Monate in Form des elektronisch überwachten Vollzuges ausserhalb der Vollzugseinrichtung zu vollziehen.

1.6 Der elektronisch überwachte Vollzug
ausserhalb der Vollzugseinrichtung darf grundsätzlich nur zur Anwendung gelangen, wenn: a. die verurteilte Person zustimmt; b. die mit der verurteilten Person zusammenlebenden Personen zustimmen; c. die Begleitung und die Betreuung der verurteilten Person durch die zuständigen kantonalen Behörden gewährleistet sind.

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2002-1830

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Die Bewilligungen gelten bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, spätestens aber bis zum 31. August 2005.

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Gestützt auf die Verordnung vom 30. Juni 1993 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (SR 431.012.1) sind die Kantone verpflichtet, an den periodischen statistischen Erhebungen des Bundesamtes für Statistik (BFS) betreffend den elektronisch überwachten Vollzug ausserhalb der Vollzugseinrichtung teilzunehmen. Die zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden müssen die notwendigen Informationen liefern. Diese sind verpflichtet, die vom BFS vorgelegten Fragebögen gemäss den Vorschriften auszufüllen und dem BFS zurück zu senden.

4

Die Kantone müssen zudem die mit dem elektronisch überwachten Vollzug ausserhalb der Vollzugseinrichtung gemachten Erfahrungen evaluieren und dem Bundesamt für Justiz (BJ) regelmässig Bericht erstatten. Das BJ entscheidet über den Zeitpunkt der Berichterstattungen und darüber, welche statistischen und weiteren Daten für die Evaluation notwendig sind.

5

Die kantonalen Verordnungen und Richtlinien in diesem Bereich müssen bis Ende 2002 den vorangegangenen Änderungen angepasst werden; sämtliche diesbezüglichen Entwürfe müssen dem Departement zur Prüfung vorgelegt werden.

6

Die Nichteinhaltung der oben genannten Auflagen und Bedingungen können den Widerruf der vorliegenden Bewilligung nach sich ziehen.

10. September 2002

Bundesamt für Justiz

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