Bundesgesetz über die Förderung des Exports

Entwurf

(Exportförderungsgesetz) vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 101 Absatz 1 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Februar 2000 1, beschliesst:

Art. 1

Grundsatz

Der Bund fördert die Exporte mit Abgeltungen und Finanzhilfen. In Ergänzung zur privaten Initiative stärkt er damit die Wettbewerbsfähigkeit in der Schweiz ansässiger Unternehmen, indem er hilft, für die Schweiz als Herkunftsland Absatzmöglichkeiten im Ausland zu ermitteln und wahrzunehmen.

Art. 2

Gegenstand

Gegenstand der Exportförderung sind insbesondere: a.

Information der in der Schweiz ansässigen Unternehmen über Auslandmärkte;

b.

Beratung und Vermittlung von Kontakten, Geschäftsmöglichkeiten und Geschäftspartnern im Ausland;

c.

allgemeine Werbung im Ausland zu Gunsten schweizerischer Produkte und Dienstleistungen, einschliesslich der Beteiligung an Messen und der Erteilung von Auskünften an ausländische Unternehmen über Firmen, Marken und Produkte von Anbietern in der Schweiz.

Art. 3

Auftrag

1

Das Bundesamt beauftragt einen Dritten oder mehrere Dritte (den Beauftragten) mit der Exportförderung.

2

Der Auftrag kann jeweils für höchstens vier Jahre erteilt werden. Bei der Bestimmung der Dauer berücksichtigt das Bundesamt insbesondere die Planungsbedürfnisse des Beauftragten.

Art. 4

Abgeltungen und Finanzhilfen

1

Abgeltungen und Finanzhilfen werden dem Beauftragten im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt.

1

BBl 2000 2101

2126

2000-0540

Exportförderungsgesetz

2

Das Bundesamt bemisst die Beitragshöhe nach dem Umfang des Auftrags. Dabei berücksichtigt es die Interessen des Bundes an der Exportförderung sowie das Eigeninteresse des Beauftragten.

Art. 5 1

Verpflichtungen des Beauftragten

Der Beauftragte ist verpflichtet: a.

die Exportförderung zweckmässig, kostengünstig und mit einem minimalen administrativen Kostenaufwand zu betreiben;

b.

bei der Wahl der Fördermittel jeweils das wirtschaftlich günstigste Angebot zu berücksichtigen.

2

Das Bundesamt legt im Auftrag alle weiteren sachdienlichen Verpflichtungen des Beauftragten fest.

Art. 6

Rechtsschutz

1

Verfügungen des Bundesamtes können mit Verwaltungsbeschwerde bei der Rekurskommission EVD angefochten werden. Streitigkeiten aus Aufträgen beurteilt die Rekurskommission EVD als Schiedskommission.

2

Entscheide der Rekurskommission EVD sind endgültig.

3

Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

Art. 7

Finanzierung

Die Bundesversammlung bewilligt jeweils für vier Jahre mit einfachem Bundesbeschluss den Höchstbetrag für die Exportförderung nach diesem Gesetz.

Art. 8

Verhältnis zum Subventionsgesetz

Soweit dieses Gesetz keine ergänzenden oder abweichenden Bestimmungen enthält, gilt das Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990 2.

Art. 9

Einmalige Finanzhilfe

Der Bund unterstützt die durch dieses Gesetz bedingten Restrukturierungsmassnahmen mit einer einmaligen Finanzhilfe.

Art. 10 1

Vollzug

Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz.

2

Soweit es für den Vollzug erforderlich ist, kann der Bundesrat völkerrechtliche Verträge abschliessen.

2

SR 616.1

2127

Exportförderungsgesetz

Art. 11 1

2

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben: a.

das Bundesgesetz vom 6. Oktober 19893 über eine Finanzhilfe an die Schweizerische Zentrale für Handelsförderung (OSEC);

b.

der Bundesbeschluss vom 31. März 19274 betreffend Subventionierung einer schweizerischen Zentrale für Handelsförderung.

Das Bundesrechtspflegegesetz5 wird wie folgt geändert: Art. 100 Abs. 1 Bst. y (neu) 1

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausserdem unzulässig gegen

y.

Art. 12

Verfügungen auf dem Gebiet der Exportförderung.

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

10901

3 4 5

AS 1990 224, 1998 1822 BS 10 521 SR 173.110

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