Bundesbeschluss über einen Rahmenkredit für die Globale Umwelt
Entwurf
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 52a Absatz 1 Buchstabe d des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 19832 über den Umweltschutz, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. November 20023, beschliesst:
Art. 1 1
Es wird ein Rahmenkredit von 125 Millionen Franken für eine Mindestdauer von vier Jahren zur Finanzierung von Aktivitäten im Bereich der internationalen Umweltpolitik bewilligt.
2
Die jährlichen Zahlungskredite werden im Voranschlag/Finanzplan eingestellt.
Art. 2 Die in Artikel 1 erwähnten Mittel können verwendet werden für: a.
Beiträge an den Globalen Umweltfonds, GEF (maximal 99,07 Mio. Fr.);
b.
Beiträge an den Ozonfonds des Montrealer Protokolls (maximal 17,43 Mio. Fr.);
c.
Beiträge im Klimabereich (maximal 5 Mio. Fr.);
d.
Kosten für die Durchführung des Rahmenkredits (maximal 3,5 Mio. Fr.).
Art. 3 Zu Lasten der Kreditrubrik 810.3600.505 können maximal zwei Stellen finanziert werden. Die Anstellung erfolgt gemäss dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 20004.
Art. 4 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
1 2 3 4
SR 101 SR 814.01; AS ... (BBl 2002 7953) BBl 2002 7911 SR 172.220.1
7952
2002-0830