Bundesbeschluss über einen Rahmenkredit für die Globale Umwelt

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 52a Absatz 1 Buchstabe d des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 19832 über den Umweltschutz, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. November 20023, beschliesst:

Art. 1 1

Es wird ein Rahmenkredit von 125 Millionen Franken für eine Mindestdauer von vier Jahren zur Finanzierung von Aktivitäten im Bereich der internationalen Umweltpolitik bewilligt.

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Die jährlichen Zahlungskredite werden im Voranschlag/Finanzplan eingestellt.

Art. 2 Die in Artikel 1 erwähnten Mittel können verwendet werden für: a.

Beiträge an den Globalen Umweltfonds, GEF (maximal 99,07 Mio. Fr.);

b.

Beiträge an den Ozonfonds des Montrealer Protokolls (maximal 17,43 Mio. Fr.);

c.

Beiträge im Klimabereich (maximal 5 Mio. Fr.);

d.

Kosten für die Durchführung des Rahmenkredits (maximal 3,5 Mio. Fr.).

Art. 3 Zu Lasten der Kreditrubrik 810.3600.505 können maximal zwei Stellen finanziert werden. Die Anstellung erfolgt gemäss dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 20004.

Art. 4 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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SR 101 SR 814.01; AS ... (BBl 2002 7953) BBl 2002 7911 SR 172.220.1

7952

2002-0830