Militärische Plangenehmigung im ordentlichen Plangenehmigungsverfahren nach den Artikeln 7-19 MPV1 betreffend Gemeinde Grossaffoltern, Schiessanlage Winigraben; Erstellen einer Kurzdistanz-Schiessanlage vom 14. Mai 2002

Gestützt auf das Gesuch des Bundesamtes für Armeematerial und Bauten (BAB), 3003 Bern, vom 24. Februar 2000 hat das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) den Bau einer Kurzdistanz-Schiessanlage auf der Schiessanlage Winigraben, Gemeinde Grossaffoltern, unter Auflagen genehmigt.

Eröffnung Die Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten direkt zugestellt. Sie liegt während der Beschwerdefrist bei der Gemeindeverwaltung der Einwohnergemeinde Grossaffoltern, 3257 Grossaffoltern, während den Bürozeiten zur Einsichtnahme auf.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. 1 MG2).

28. Mai 2002

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Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Militärische Plangenehmigungsverordnung vom 13. Dezember 1999 (SR 510.51) Militärgesetz vom 3. Februar 1995 (SR 510.10)

2002-1076

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