Notifikation Die Präsidentin der III. Ausserordentlichen Kammer der Eidgenössischen AHV/IVRekurskommission für die im Ausland wohnenden Personen hat mit Urteil vom 27. September 2002, welches nicht auf dem ordentlichen Weg eröffnet werden kann, i. Sa. Marco Sembinelli, geb. l947, zuletzt wohnhaft gewesen Rue du Frêne 4, F-68730 Michelbach-le-Bas, zur Zeit unbekannten Aufenthalts, gegen die Schweizerische Ausgleichskasse, Genf, betreffend freiwillige AHV/IV-Versicherung erkannt: l.

Auf die Beschwerde vom 2. Dezember 2001 wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird im Bundesblatt auszugsweise bekanntgemacht; der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherung wurde es auf dem ordentlichen Weg eröffnet.

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation beim Eidgenössischen Versicherungsgericht, Adligenswilerstrasse 24, 6006 Luzern, Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Diese Frist kann nicht erstreckt werden.

12. November 2002

Eidgenössische AHV/IV-Rekurskommission für die im Ausland wohnenden Personen Die Präsidentin der III. Ausserordentlichen Kammer: M. Hostettler

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2002-2406