zu 00.462 Parlamentarische Initiative Revision des RTVG Bericht vom 5. März 2002 der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerates Stellungnahme des Bundesrates vom 8. Mai 2002

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, zum Bericht vom 5. März 2002 der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerates betreffend Revision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 21. Juni 1991 (RTVG) nehmen wir nach Artikel 21quater Absatz 4 des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG) nachfolgend Stellung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

8. Mai 2002

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

7080

2002-0664

Stellungnahme 1

Ausgangslage

Die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerates (KVF-S) beantragt in ihrem Bericht eine Lockerung der Bestimmungen des RTVG bezüglich der Alkoholwerbung und der Unterbrecherwerbung. Ziel des Vorstosses ist es, die wirtschaftliche Lage der schweizerischen Privatfernsehveranstalter zu verbessern. Da diese Verbesserung dringend notwendig sei, will die KVF-S nicht zuwarten, bis die Bestimmungen im Rahmen der laufenden Gesamtrevision des RTVG geändert werden können.

2

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat keine Einwände gegen den im Bericht präsentierten Vorschlag.

Die Lockerung der Unterbrecherwerbung auf das Niveau der europäischen Minimalbestimmungen wurde bereits im Vernehmlassungsentwurf zur RTVG-Revision vom Dezember 2000 vorgeschlagen. Und für die Zulassung von Werbung für Bier und Wein im Fernsehen und im Radio hat sich der Bundesrat anlässlich einer Aussprache im vergangenen Januar ausgesprochen. Dass beide Erleichterungen nur für private Veranstalter, nicht aber für die Programme der SRG gelten sollen, ist ebenfalls im Sinne des Bundesrates. Er behält sich indessen vor, bei der Gesamtrevision des RTVG einzelne Aspekte dieser Regelung nochmals aufzugreifen. Zu prüfen ist beispielsweise, ob ­ wie im Vernehmlassungsentwurf vorgeschlagen ­ Sendungen für Kinder vollständig von Unterbrecherwerbung frei bleiben sollen oder ob die Gestaltung der Alkoholwerbung einschränkender als in den europäischen Minimalbestimmungen zu regeln ist, insbesondere im Sinne eines verstärkten Jugendschutzes.

Nach Auffassung des Bundesrates ist es Sache der Eidgenössischen Räte zu entscheiden, ob die vorgeschlagenen Änderungen aus der laufenden RTVG-Gesamtrevision herausgebrochen und vorgezogen werden sollen.

7081