zu 01.456 Parlamentarische Initiative Bundesbeschluss über die Parlamentsdienste Änderungen Bericht des Büros des Nationalrates Bericht des Büros des Ständerates vom 9. November 2001

Stellungnahme des Bundesrates vom 21. November 2001

Sehr geehrter Herr Präsident, Sehr geehrte Frau Präsidentin, Sehr geehrte Damen und Herren Wir unterbreiten Ihnen im Folgenden gemäss Artikel 21quater Absatz 4 des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG; SR 171.11) unsere Stellungnahme zum Bericht der Büros des National- und des Ständerates vom 9. November 2001 betreffend den Bundesbeschluss über die Parlamentsdienste.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

21. November 2001

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2001-2618

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Stellungnahme 1

Ausgangslage

Am 1. Januar 2002 tritt das Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) in Kraft, welches auch für die Parlamentsdienste gilt. Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz finden Anwendung auf das Personal der Parlamentsdienste, soweit die Bundesversammlung für ihr Personal nicht ergänzende oder abweichende Bestimmungen erlässt (vgl. Art. 37 Abs. 2 BPG und Art. 8novies Abs. 7 des Geschäftsverkehrsgesetzes [GVG, SR 171.11]). Im Zusammenhang mit der Umsetzung des neuen BPG bei den Parlamentsdiensten ist eine Revision des Bundesbeschlusses über die Parlamentsdienste vom 7. Oktober 1988 (SR 171.115) im Bereich des Personalrechtes nötig.

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Stellungnahme des Bundesrates

Die Änderungen konkretisieren die Umsetzung der neuen Personalpolitik in den Parlamentsdiensten. Der Bundesrat begrüsst die differenzierte Übernahme der Bestimmungen aus der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3) und die Anpassungen in der Verordnung der Bundesversammlung über die Parlamentsdienste.

Die folgenden Bestimmungen geben dem Bundesrat zu Bemerkungen Anlass: Art. 16

Wahl des Generalsekretärs

Wie der Kommentar zu diesem Artikel ausführt, gelten für die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses des Generalsekretärs oder Generalsekretärin die Bestimmungen der BPG und der Amtsdauerverordnung. Nach Artikel 15 wird zwar deutlich, dass die Ausführungsbestimmungen zum BPV angewendet werden, sofern die Verordnung der Bundesversammlung über die Parlamentsdienste nichts anderes bestimmt.

Artikel 16 regelt sodann die Wahl des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin.

Er erwähnt jedoch die Amtsdauerverordnung vom 17. Oktober 2001 nicht. Es empfiehlt sich, deren Anwendbarkeit in Artikel 16 ausdrücklich zu erwähnen.

Art. 19

Mitarbeitergespräche

Die Ausnahmebestimmungen für Mitarbeitende mit einem tiefen Beschäftigungsgrad sind zweckmässig und situationsgerecht. Indessen gilt es bei den Bestimmungen nach Absatz 3 zu bedenken, dass von einer Lohnentwicklung von 3 Prozent jährlich nicht ohne Beurteilungs- oder Erwartungsgespräch abgewichen werden kann. Die Formulierung von Absatz 2 (Erwartungsgespräche einmal innerhalb von zwei Jahren) scheint die Annahme einzuschliessen, dass die Leistungen zwischen den zweijährlichen Erwartungsgesprächen in der Regel der Stufe A (= «gut») entsprechen. Sollte ein Lohn festgesetzt werden, der unterhalb dem für diese Stufe vorgesehenen Prozentsatz von 3 Prozent entspricht, würde dies ein vorangehendes Gespräch mit dem betroffenen Personal voraussetzen. Die Lohnfestsetzung muss begründbar sein.

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Art. 21

Funktionsbewertung

Die Bestimmung entspricht der Autonomie der Parlamentsdienste als Arbeitgeber.

Sie kann dann zu Problemen führen, wenn die Fachstelle der Parlamentsdienste deutlich andere Bewertungen vornimmt, als sie in der Bundesverwaltung üblich sind. In diesem Fall könnten unterschiedliche Einreihungen bei vergleichbaren Funktionen als unsachgerecht empfunden werden. Dies wird vor allem hinsichtlich der Praxis bei Stellenausschreibungen zu berücksichtigen sein.

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