Bundesbeschluss über eine Defizitgarantie zu Gunsten der Landesausstellung 2002

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 69 Absatz 2 und 167 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Februar 2000 1, beschliesst:

Art. 1 Für eine Defizitgarantie zugunsten der Landesausstellung 2002 wird ein Verpflichtungskredit in der Höhe von 338 Millionen Franken bewilligt.

Art. 2 Die Defizitgarantie kann erst bei einem ausgewiesenen Ausgabenüberschuss des Vereins Landesausstellung beansprucht werden.

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht nicht dem fakultativen Referendum.

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BBl 2000 2079

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2000-0396