Militärische Plangenehmigung im ordentlichen Plangenehmigungsverfahren nach den Artikeln 7­19 MPV1 betreffend Versetzen Pistenschwelle 19, Renaturierung Pistenende Nord, Militärflugplatz Alpnach, Gemeinde Alpnach vom 6. September 2002

Gestützt auf das Gesuch des Bundesamtes für Armeematerial und Bauten (BAB), 3003 Bern, vom 13. März 2002 hat das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) das Versetzen der Pistenschwelle 19 sowie den Rückbau und die Renaturierung des Pistenendes Nord in der Gemeinde Alpnach unter Auflagen genehmigt.

Eröffnung Die Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten direkt zugestellt. Sie liegt während der Beschwerdefrist bei der Gemeindekanzlei Alpnach, 6055 Alpnach, während den Bürozeiten zur Einsichtnahme auf.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. 1 MG2).

17. September 2002

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Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Militärische Plangenehmigungsverordnung vom 13. Dezember 1999 (SR 510.51) Militärgesetz vom 3. Februar 1995 (SR 510.10)

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2002-1958