Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR)

Hedy Hertz, geboren 3. März 1951, Staatsangehörige der USA, wohnhaft in USLakewood NJ 08701, 600 West Kennedy Boulevard: Die Zollkreisdirektion II verurteilte Sie am 8. April 2002 aufgrund des am 10. August 2001 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollübertretung sowie Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuergesetz und das Tierseuchengesetz in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 8, 75 und 87 des Zollgesetzes, der Artikel 85 und 88 des Mehrwertsteuergesetzes sowie der Artikel 47 und 52 des Tierseuchengesetzes zu einer Busse von 580 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 80 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides wird der geschuldete Gesamtbetrag von 660 Franken mit der geleisteten Hinterlage verrechnet.

7. Mai 2002

3582

Eidgenössische Oberzolldirektion

2002-0926