Untersuchung der Wettbewerbskommission i.S. Sanphar (Abreden im Vertrieb von Arzneimitteln) I.

Amtliche Publikation gemäss Art. 30a VwVG

Am 20. April 1998 wurde eine Untersuchung über den Vertrieb von Arzneimitteln eröffnet. Dies wurde mit amtlicher Publikation bekannt gegeben (BBl 1998 III 2354). Das Sekretariat der Wettbewerbskommission hat nunmehr einen Antrag (Verfügungsentwurf) erarbeitet. Von der beabsichtigten Verfügung werden wahrscheinlich zahlreiche Personen berührt sein und es lassen sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen. Aus diesem Grunde wird die beabsichtigte Verfügung ohne Begründung im Bundesblatt veröffentlicht (Art.

30a Abs. 1 VwVG).

1.

Nach Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.

Nach Art. 30 Abs. 2 KG können die am Verfahren Beteiligten schriftlich zum Antrag (Verfügungsentwurf) des Sekretariats Stellung nehmen.

2.

Es wird eine Frist von 30 Tagen ab Publikation gesetzt, sich zum unten (Ziff. II) aufgeführten Antrag (Verfügungsentwurf) des Sekretariats schriftlich zu äussern.

3.

Der Verfügungsentwurf mit Begründung sowie das Aktenverzeichnis liegen beim Sekretariat der Wettbewerbskommission auf und können angefordert werden. Sofern Akteneinsicht verlangt wird, ist vorab mit dem Sekretariat der Wettbewerbskommission Kontakt aufzunehmen.

4.

Die Wettbewerbsbehörde behält sich das Recht vor, nach Massgabe von Art.

11a VwVG für das weitere Verfahren gegebenenfalls eine gemeinsame Vertretung zu bestellen, sofern mehr als 20 Parteien mit kollektiven oder individuellen Eingaben auftreten, um gleiche Interessen wahrzunehmen.

5.

Die Tragung der Verfahrenskosten richtet sich nach der Verordnung vom 25. Februar 1998 über die Erhebung von Gebühren im Kartellgesetz (KGGebührenverordnung; SR 251.2). Im Verfahren vor der Wettbewerbskommission wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Stellungnahmen sind an folgende Adresse zu richten: Sekretariat der Wettbewerbskommission, Effingerstrasse. 27, 3003 Bern.

Telefon: 031-322 20 40; Telefax: 031-322 20 53.

II.

Antrag (Verfügungsentwurf) des Sekretariats der Wettbewerbskommission vom 3. März 2000 gemäss Art. 27 KG betreffend 22-0147 / Vertrieb von Arzneimitteln wegen (angeblich) unzulässiger Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5 KG.

1.

Folgende in der Margen- und Rabattordnung des Vereins "Sanphar" enthaltenen Bestimmungen sind nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 KG unzulässig und dürfen nicht mehr praktiziert werden: a. Ziff. 2.1.1. Bst. b Reglement über die Selbstkontrolle im Arzneimittelhandel, wonach die Hersteller von Arzneimitteln den Grossisten gegenüber Rabatte ausschliesslich in einer Bandbreite von +/- 2 Prozentpunkten vom Fachhandelseinstandspreis gewähren.

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2000-0552

b.

c.

Ziff. 2.3. von Anhang 2 zum Reglement über die Selbstkontrolle im Arzneimittelhandel, wonach die Grossisten bei Lieferungen von Arzneimitteln nachgelagerten Stufen keine Rabatte gewähren dürfen, die grösser als die Sanphar-Grossistenmarge sind.

Ziff. 2.1.1. Bst. a Reglement über die Selbstkontrolle im Arzneimittelhandel, wonach für die Fachhändler und für die SD-Ärzte die in Anhang 1 lit. a des Reglements festgelegten Margen gelten.

2.

Folgende Grossistenbedingungen des Vereins "Sanphar" gemäss Ziff. 2.1.1.

Bst. b Reglement über die Selbstkontrolle im Arzneimittelhandel i.V.m. Anhang 2 sowie den Erläuterungen zum Reglement sind nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 KG unzulässig und dürfen nicht mehr praktiziert werden: a. Ziff. 2.1 von Anhang 2 betreffend das Halten des Lagersortiments.

b. Ziff. 2.2 von Anhang 2 betreffend das Beliefern des Kundenkreises.

3.

Es wird dem Verein "Sanphar" und seinen Mitgliedern untersagt, Unterlagen über die Margen- und Rabattordnungen i.S.v. Ziff. 1 sowie über die Grossistenbedingungen i.S.v. Ziff. 2 des Dispositivs an ihre Mitglieder oder an Dritte abzugeben.

4.

Der Verein "Sanphar" wird verpflichtet, seinen Vereinsmitgliedern sowie deren Mitgliedern innerhalb eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung das vorliegende Dispositiv zuzustellen. Er hat dem Sekretariat der Wettbewerbskommission den Vollzug dieser Anordnung umgehend zu belegen.

5.

Die Untersuchung über die Normen des Schweizerischen Apotheker-Vereins (SAV-Normen) wird eingestellt.

6.

Zuwiderhandlungen gegen diese Verfügung können mit Sanktionen gemäss Art. 50 bzw. 54 KG geahndet werden.

14. März 2000

Sekretariat der Wettbewerbskommission

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