02.019 Bericht über zolltarifarische Massnahmen im 2. Halbjahr 2001 vom 20. Februar 2002

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen hiermit den Bericht über die im 2. Halbjahr 2001 getroffenen zolltarifarischen Massnahmen mit dem Antrag, von diesem Bericht Kenntnis zu nehmen und die im beiliegenden Bundesbeschluss aufgeführten Massnahmen zu genehmigen.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

20. Februar 2002

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

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Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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2001-2882

Übersicht Bericht über die zolltarifarischen Massnahmen im 2. Halbjahr 2001 Auf Grund des Zolltarifgesetzes unterbreitet der Bundesrat den eidgenössischen Räten den 24. Halbjahresbericht über zolltarifarische Massnahmen.

Die Bundesversammlung hat zu entscheiden, ob diese Massnahmen in Kraft bleiben oder ob sie ergänzt oder geändert werden sollen.

Im vergangenen Halbjahr hat der Bundesrat die nachstehenden Massnahmen in Kraft gesetzt: Wegen Aufhebung des Getreidegesetzes auf den 1. Juli 2001 wurden die Einfuhrbestimmungen für Hartweizen und Brotgetreide neu geregelt. Bei Hartweizen wird auf eine Regelung zur Verteilung des Zollkontingentes verzichtet. Einfuhren innerhalb des Zollkontingentes können mit einer Generaleinfuhrbewilligung der Treuhandstelle der Schweizerischen Getreidepflichtlagerhalter getätigt werden und müssen je Kalenderquartal mindestens zu 64 Prozent zu Mahlprodukten verarbeitet werden.

Das Zollkontingent für Brotgetreide hingegen wird versteigert.

Auf Grund der BSE- und MKS-Problematik stieg der Bedarf an Geflügelfleisch im Jahre 2001 stark an. Die Zuteilung der Zollkontingentsanteile erfolgt normalerweise auf der Grundlage der Inlandkäufe. Für das letzte Quartal wurde die Möglichkeit geschaffen, an Stelle der Inlandleistung eine Abgabe zu entrichten, weil sich zu jenem Zeitpunkt abzeichnete, dass die Erbringung der Inlandleistung teilweise nicht mehr möglich sein würde.

Veröffentlichung der Zuteilung der Zollkontingente Die Zuteilung der Zollkontingente und deren Ausnützung werden angesichts ihres Umfangs ­ wie im vorangegangenen Jahr ­ in einem Separatdruck des Bundesamtes für Bauten und Logistik (BBL) veröffentlicht.

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Bericht Nach Artikel 13 Absatz 1 des Zolltarifgesetzes (SR 632.10), Artikel 6a des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1974 (SR 632.111.72) über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten und Artikel 4 Absatz 2 des Zollpräferenzenbeschlusses vom 9. Oktober 1981 (SR 632.91) hat der Bundesrat der Bundesversammlung halbjährlich über die Zollmassnahmen zu berichten, die er in Ausübung der in den erwähnten Erlassen enthaltenen Befugnisse getroffen hat.

Im vorliegenden Bericht werden der Bundesversammlung die nach dem Zolltarifgesetz der Pflicht zur Berichterstattung unterliegenden, im 2. Halbjahr 2001 in Kraft getretenen Massnahmen unterbreitet. Gestützt auf die beiden anderen Erlasse wurden keine Massnahmen unterbreitet.

Die Bundesversammlung hat zu entscheiden, ob diese Massnahmen, soweit sie nicht bereits aufgehoben worden sind, in Kraft bleiben oder ob sie ergänzt oder geändert werden sollen.

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Bericht im Rahmen des Zolltarifgesetzes (SR 632.10)

1.1

Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Festlegung von Zollansätzen und die Einfuhr von Getreide, Futtermitteln, Stroh und Waren, bei deren Verarbeitung Futtermittel anfallen (Einfuhrverordnung Getreide und Futtermittel) (SR 916.112.211) Änderung vom 10. Januar 2001 (AS 2001 326)

Das Getreidegesetz wurde auf den 1. Juli 2001 aufgehoben. Die Einfuhrbestimmungen von Hartweizen und Brotgetreide wurden auf diesen Zeitpunkt neu geregelt: Hartweizen Es besteht keine Regelung über die Verteilung des Zollkontingentes. Zur Einfuhr von Hartweizen ist berechtigt, wer über eine Generaleinfuhrbewilligung der Treuhandstelle der Schweizerischen Getreidepflichtlagerhalter verfügt. Aus dem zum Zollkontingentsansatz eingeführten Hartweizen müssen im Durchschnitt eines Kalenderquartals mindestens zu 64 Prozent Mahlprodukte hergestellt werden. Die Mahlprodukte müssen als Kochgriess zur menschlichen Ernährung oder als Dunst zur Herstellung von Teigwaren verwendet werden. Aus dem Dunst müssen im Durchschnitt eines Kalenderquartals mindestens 96 Prozent Teigwaren hergestellt werden. Werden die vorgeschriebenen Ausbeuten von einem Verarbeitungsbetrieb nicht eingehalten, so ist auf der Differenz zur Mindestausbeute der Ausserkontingentszollansatz nachzuzahlen.

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Brotgetreide Die Zollkontingentsanteile werden seit dem 1. Juli 2001 versteigert. An der Versteigerung kann teilnehmen, wer über eine Generaleinfuhrbewilligung der Treuhandstelle der Schweizerischen Getreidepflichtlagerhalter verfügt. Die Zuteilung erfolgt an die Meistbietenden nach dem Gebotspreisverfahren. Pro Bieter können höchstens 20 Prozent der versteigerten Zollkontingentsmenge zugeteilt werden.

1.2

Verordnung über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) (SR 916.341) Änderung vom 7. November 2001 (AS 2001 2880)

Die Zollkontingentsanteile bei Geflügelfleisch werden auf Grund einer Inlandleistung zugeteilt. Diese kann mit regelmässigen, direkten Zukäufen von inländischem Geflügelfleisch erfüllt werden. Im Jahr 2001 konnten ­ gestützt auf die Geflügelverordnung des EVD vom 7. Dezember 1998 (SR 916.341.61) ­ für 0,81 inländische Gewichtsteile ein Gewichtsteil ausländisches Geflügel eingeführt werden. Infolge der BSE- und MKS-Problematik stieg die Nachfrage nach Geflügelfleisch stark an (Privathaushalte +5,7% in den ersten drei Quartalen). Auf Grund des ausgetrockneten Inlandmarktes musste man im September 2001 davon ausgehen, dass die Erbringung der Inlandleistung im vierten Quartal teilweise nicht mehr möglich sein würde.

Importeure konnten deshalb für Geflügelfleischeinfuhren zum Kontingentszollansatz bei fehlendem Inlandangebot anstelle der Inlandleistung eine Ersatzabgabe leisten (4 Franken pro Kilogramm netto ganzes Geflügel). Diese Massnahme galt ausnahmsweise und beschränkte sich auf die Kontingentsperiode 2001.

2

Veröffentlichung der Zuteilung der Zollkontingente

In den Artikeln 21 und 22 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (SR 910.1)hat der Gesetzgeber die Grundsätze über die Zollkontingente, deren Verteilung und die Veröffentlichung der Zuteilung festgelegt. In Umsetzung dieses Gesetzesauftrages hat der Bundesrat in Artikel 15 Absätze 1 und 2 der Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 1998 (SR 916.01) beschlossen, die folgenden Angaben im Rahmen des Berichtes über zolltarifarische Massnahmen zu veröffentlichen: a.

das Zoll- bzw. Teilzollkontingent;

b.

die Art der Verteilung sowie die Auflagen und Bedingungen für die Ausnützung;

c.

den Namen sowie den Sitz oder Wohnsitz des Importeurs;

d.

die Art und Menge der ihm innerhalb einer Periode zugeteilten landwirtschaftlichen Erzeugnisse (Zollkontingentsanteil);

e.

die Art und Menge der innerhalb des Zollkontingentsanteils tatsächlich eingeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse.

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Da die Zusammenstellung aller dieser Angaben für das Jahr 2001 wiederum einen Umfang von rund 300 Seiten beansprucht, erfolgt deren Publikation erneut in einem Separatdruck des Bundesamtes für Bauten und Logistik (BBL), 3003 Bern.

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