Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Schweizerischen Elektro-Installations-Gewerbes vom 16. August 2000

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 28. September 19561 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst:

Art. 1 Die in der Beilage wiedergegebenen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) vom 21. Dezember 1999 des Schweizerischen Elektro-InstallationsGewerbes werden allgemeinverbindlich erklärt2.

Art. 2 1

Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für die ganze Schweiz ausgesprochen, mit Ausnahme der Kantone Wallis und Genf.

2

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen der Elektro- und Telekommunikations-Installations-Branche.

Ausgenommen sind: a.

Familienangehörige des Arbeitgebers;

b.

Kader, soweit ihnen Personal unterstellt ist;

c.

Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personalwesen haben;

d.

Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind;

e.

Lehrlinge;

f.

Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens 6 Monaten innerhalb von 12 Monaten.

3

Die nachfolgenden Bestimmungen gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland bzw. ausserhalb des in Absatz 1 umschriebenen räumlichen Geltungsbereichs sowie ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, sofern sie die Voraussetzungen von

1 2

SR 221.215.311 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können bei der EDMZ, 3003 Bern, bezogen werden.

2000-1529

4731

Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Elektro-Installationsgewerbe. BRB

Absatz 2 erfüllen und im Geltungsbereich nach Absatz 1 Arbeiten ausführen: Art. 10.2 Bst. e, f, g, h, i und l; Art. 10.3; Art. 11.1; Art. 11.5 Bst. a, c, h und i; Art. 11.6; Art. 13.1, 3 und 4; Art. 14.3 Bst. b; Art. 20.5; Art. 21.4 Bst. a; Art. 23.2, 3 und 5; Art. 24; Art. 25; Art. 27; Art. 29.1, 2 und 5; Art. 30.1 bis 4; Art. 32.1 Bst. a bis f; Art. 32.2; Art. 34.1, 2 und 3; Art. 35.3 und 4; Art. 36; Art. 37 (ab dem zweiten Beschäftigungsmonat im Geltungsbereich nach Absatz 1); Art. 39.1 und 3; Art. 40.1 und 2; Art. 41.1; Art. 42; Art. 43.1, 2 und 4; Art. 49.1, 2 und 3; Anhang 9. Wenn die Dauer dieser Arbeiten in einem Jahr zwei Monate überschreitet, so ist für solche Arbeitsverhältnisse eine Krankentaggeldversicherung nach Artikel 46 und 47 abzuschliessen oder eine schriftliche Regelung zu treffen, die mindestens den Anforderungen nach Artikel 324a Obligationenrecht entspricht.

Art. 3 Über den Einzug und die Verwendung der Vollzugskostenbeiträge (Art. 19) ist der Direktion für Arbeit des seco alljährlich eine Abrechnung sowie das Budget für die nächste Geschäftsperiode zuzustellen. Der Abrechnung ist überdies der Bericht einer anerkannten Revisionsstelle beizulegen. Die Führung der entsprechenden Kassen muss nach den von der Direktion für Arbeit aufgestellten Grundsätzen erfolgen und muss über das Ende der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung pendenter oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungszeit der AVE fallen. Die Direktion für Arbeit kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.

Art. 4 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2001 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2005.

16. August 2000

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

4732