Militärische Plangenehmigung im vereinfachten Plangenehmigungsverfahren betreffend Militärflugplatz Dübendorf, Zusammenlegung Reinigung und Malerei vom 10. Juli 2002

Gestützt auf das Gesuch des Bundesamtes für Armeematerial und Bauten (BAB) vom 19. Dezember 2001 hat das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) die Zusammenlegung der Reinigung und der Malerei auf dem Militärflugplatz Dübendorf (ZH) unter Auflagen genehmigt.

Eröffnung Die Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten direkt zugestellt. Sie liegt während der Beschwerdefrist bei der Stadtverwaltung Dübendorf, Usterstrasse 2, 8600 Dübendorf, während den Bürozeiten zur Einsichtnahme auf.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. 1 MG1).

23. Juli 2002

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Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Militärgesetz vom 3. Februar 1995 (SR 510.10)

2002-1533

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