02.036 Bericht über die im Jahr 2001 abgeschlossenen internationalen Verträge vom 26. Juni 2002

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen den Bericht über die im Jahr 2001 abgeschlossenen internationalen Verträge.

Nach Artikel 47bisb Absatz 5 des Geschäftsverkehrsgesetzes (SR 171.11) erstattet der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich Bericht über die von ihm, von Departementen, Gruppen oder Bundesämtern abgeschlossenen Verträge.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

26. Juni 2002

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2002-0638

5589

Übersicht Nach Artikel 47bisb Absatz 5 des Geschäftsverkehrsgesetzes (SR 171.11), in Kraft getreten am 1. Januar 2000, erstattet der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich Bericht über die von ihm, von Departementen, Gruppen oder Bundesämtern abgeschlossenen Verträge. Der vorliegende Bericht ist gestützt auf diese Bestimmung verfasst und betrifft die im Laufe des Jahres 2001 abgeschlossenen Abkommen.

Jeder bilaterale oder multilaterale Vertrag, welchen die Schweiz während des letzten Jahres ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet, ratifiziert oder genehmigt hat, oder dem sie beigetreten ist, wird kurz dargestellt. Die der parlamentarischen Genehmigung unterliegenden Abkommen sind von Artikel 47bisb Absatz 5 des Geschäftsverkehrsgesetzes nicht betroffen und sind daher im vorliegenden Bericht nicht enthalten.

Die Darstellung der einzelnen Verträge ist einheitlich strukturiert und enthält eine Zusammenfassung des Inhalts sowie kurze Darlegungen der Gründe für den Abschluss, der durch die Umsetzung zu erwartenden Kosten, der gesetzlichen Grundlage der Genehmigung sowie der Modalitäten für Inkrafttreten und Kündigung.

Die Gliederung des vorliegenden Berichts richtet sich nach den materiellen Zuständigkeiten der einzelnen Departemente und der zugehörigen Ämter und Dienste.

5590

Bericht 1

Einleitung

Artikel 47bisb Absatz 5 des Geschäftsverkehrsgesetzes vom 23. März 1962 (GVG) verpflichtet den Bundesrat, jährlich über die von ihm, von Departementen, Gruppen oder Bundesämtern abgeschlossenen Verträge Bericht zu erstatten.

Nach Artikel 44bis GVG unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung seine Berichte zur Kenntnisnahme; jeder Rat kann von ihnen in zustimmendem oder ablehnendem Sinne Kenntnis nehmen. Die Bundesversammlung hat sodann die Möglichkeit, den Bundesrat mit einer Motion zu beauftragen, ihr einen bestimmten Vertrag nachträglich im ordentlichen Verfahren zu unterbreiten, falls sich das Parlament für dessen Genehmigung selbst für zuständig erachtet. Der Bundesrat hat somit entweder die Möglichkeit, den betreffenden Vertrag mit einer separaten Botschaft der Bundesversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten, oder aber ihn auf den nächstmöglichen Termin zu kündigen.

Der Bericht enthält diejenigen Verträge, welche, ohne der parlamentarischen Genehmigung zu unterliegen, von der Schweiz im Laufe des Jahres 2001 ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet, ratifiziert oder genehmigt wurden oder welchen die Schweiz beigetreten ist.

5591

2

Darstellung der Verträge nach Departementszuständigkeit

2.1

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten

2.1.1

Von der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) abgeschlossene bilateraleVerträge mit Staaten und internationalen Organisationen

2.1.1.1

Agreement between the Government of Switzerland and the Government of Armenia regarding financial and technical cooperation for assistance to the real property cadastral system

A.

Das Abkommen bezieht sich auf die Projektausführung im Bereich Kataster.

Es hat drei Komponenten: Kauf von Ausrüstung, Ausbildung sowie ein photogrammetrischer Flug, durchgeführt vom Bundesamt für Landestopographie.

B.

Projektausführung.

C.

1,4 Millionen Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 18. Oktober 2001 in Kraft getreten und dauert 18 Monate. Es kann durch die Parteien zu jeder Zeit unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen in schriftlicher Form gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5592

2.1.1.2

Agreement between the Government of Switzerland and the Government of the Russian Federation regarding financial and technical cooperation

A.

Das Abkommen bezieht sich auf die Projektausführung technischer und finanzieller Art in der Russischen Föderation. Die Projekte unterstützen den Reformprozess und lindern die ökonomischen und sozialen Kosten der Anpassung.

B.

Das Abkommen soll die Beziehungen zwischen den beiden Parteien verstärken, eine fruchtbare technische und finanzielle Zusammenarbeit ermöglichen und damit zur Verbesserung der sozialen und ökonomischen Bedingungen für eine demokratische Marktwirtschaft in der Russischen Föderation beitragen.

C.

Der Betrag der finanziellen Beteiligung ist im Abkommen nicht festgehalten.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 18. Juli 1996 in Kraft getreten für eine Dauer bis zum 31. Dezember 1996. In der Folge wurde das Abkommen bis zum 31. Dezember 2000 verlängert. Am 1. Januar 2001 wurde das Abkommen ein zweites Mal verlängert bis zum 31. Dezember 2002. Es kann durch die Parteien mit einer Frist von 6 Monaten schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5593

2.1.1.3

Agreement between the Government of the Republic of Tajikistan represented by the Office of the Prime Minister of the Republic of Tajikistan and the Government of the Swiss Confederation represented by the Swiss Agency for Development and Co-operation on the Project Providing Support to Women in Tajikistan

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Umsetzung der Unterstützung durch die DEZA im oben erwähnten Pilotprojekt. Es handelt sich um eine Aktion der technischen Zusammenarbeit unter Regie der DEZA (Mandatsorganisation: CARE International) in Tadschikistan.

B.

Das Projekt hat zum Zweck, Gewaltvergehen an Frauen in Tadschikistan zu reduzieren, mittels Sensibilisationskampagnen und Erziehung sowie durch spezifische Ausbildungen und institutionelle Unterstützung der betreffenden Regierungs- und Nichtregierungsinstitutionen. Das Projekt hat ebenfalls zum Ziel, den Opfern von Gewalt den Zugang zu Dienstleistungen zu erleichtern.

C.

870 000 Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 10. Dezember 2001 rückwirkend auf den 1. April 2001 in Kraft getreten und dauert bis 30. Juni 2003. Es kann durch die Parteien zu jeder Zeit unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten in schriftlicher Form gekündigt werden. Wird das Abkommen von einer Partei in einem wesentlichen Teil verletzt, so kann die andere Partei das Abkommen mit sofortiger Wirkung beenden («substantial breach means serious breach of one of the essential objectives of the Agreement»).

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5594

2.1.1.4

Agreement between the Ministry of Internal Affairs of the Republic of Tajikistan and the Swiss Agency for Development and Co-operation on Technical Assistance in the Field of the Penitentiary Sector

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Umsetzung der Unterstützung durch die DEZA im oben erwähnten Pilotprojekt. Es handelt sich um eine DEZA-eigene Aktion der technischen Zusammenarbeit im Bereich Strafvollzug in Tadschikistan.

B.

Das Projekt hat zum Zweck, das Justizsystem nach internationalen Standards zu verbessern, indem die Revision der Gesetzgebung (Strafgesetzbuch) unterstützt wird, und indem die Verwaltung der Gefängnisse und die Haftbedingungen (Verminderung der Anzahl von Inhaftierungen, Ausbildung von spezifischem Personal, Berufsaussichten für die Inhaftierten) verbessert werden. Die Aktivitäten konzentrieren sich in der Pilotphase auf vier Gefängnisse.

C.

Der Betrag der finanziellen Beteiligung ist im Abkommen nicht festgehalten.

Das Projektbudget beträgt 740 000 Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 8. August 2001 rückwirkend auf den 1. April 2001 in Kraft getreten und dauert bis 30. Juni 2003. Es kann durch die Parteien zu jeder Zeit unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten in schriftlicher Form gekündigt werden. Wird das Abkommen von einer Partei in einem wesentlichen Teil verletzt, so kann die andere Partei das Abkommen mit sofortiger Wirkung beenden («substantial breach means serious breach of one of the essential objectives of the Agreement»).

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5595

2.1.1.5

Agreement between the Government of The Swiss Confederation and The Government of Albania on Technical, Financial and Humanitarian Cooperation

A.

Das Abkommen regelt die Steuer-, Zoll- und Gebührenfreiheit von Geräten, Material, Fahrzeugen und Dienstleistungen; es regelt die Ein- und Ausfuhrbewilligungen, die Visa und Arbeitsbewilligungen von schweizerischen Experten sowie die Zoll- und Steuerbefreiungen, die ihnen zugute kommen.

Es beinhaltet sowohl eine Anti-Korruptionsklausel als auch eine Menschenrechtsklausel und bezeichnet die beiden zuständigen schweizerischen Bundesämter, nämlich die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) für die technische Zusammenarbeit und die humanitäre Hilfe und das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) für die finanzielle Zusammenarbeit.

B.

Die Schweiz schliesst mit Ländern, in denen die technische, finanzielle und humanitäre Zusammenarbeit einen gewissen Umfang erreicht hat, so genannte Rahmenabkommen ab. Neben der politischen Bekräftigung des Willens, langfristig zusammenzuarbeiten, liegt der Zweck des Abkommens auch darin, den Status der in den Projekten der Ostzusammenarbeit tätigen Personen zu regeln und die zollfreie Einfuhr von Material für die Projekte und von Hausrat für die Experten festzulegen. Da die beiden Wiener Konventionen über diplomatische und konsularische Beziehungen auf die internationalen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der DEZA- und Seco-Projekte nicht anwendbar sind, ist das Rahmenabkommen das geeignete Instrument, diese Fragen verbindlich zu regeln.

C.

Das Rahmenabkommen hat keine finanziellen Konsequenzen.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 28. Juni 2001 in Kraft getreten und dauert vom 28. Juni 2001 bis 27. Juni 2006. Es is für jeweils 5 Jahre per Notenwechsel verlängerbar. Bei schwerer Vertragsverletzung kann es per sofort schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5596

2.1.1.6

Swiss Financial Contribution to Global Knowledge Partnership (GKP) Secretariat

A.

Beitrag an das Global Knowledge Partnership Sekretariat in Kuala Lumpur und Finanzierung von Aktivitäten und Veranstaltungen, die im Zusammenhang mit dem GKP-Netzwerk stehen.

B.

Das Global Knowledge Partnership (GKP) ist ein Netzwerk von öffentlichen, privaten und nicht gewinnorientierten Organisationen. Die Partnerorganisationen verpflichten sich, Informationen, Erfahrungen und Ressourcen auszutauschen, um einen breiten Zugang zu Wissen und Information und eine wirksame Nutzung dieser Instrumente im Sinn einer nachhaltigen und gerechten Entwicklung zu fördern. Die Schweiz präsidiert für zwei Jahre (ab 1. Juli 2001) das Global Knowledge Partnership (GKP) in enger Zusammenarbeit mit dem Sekretariat in Kuala Lumpur.

C.

700 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 8. August 2001 in Kraft getreten und dauert vom 1. Juli 2001 bis zum 31. Dezember 2001. Im Abkommen sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5597

2.1.1.7

Abkommen zwischen der DEZA und der Regierung von Bangladesch, Departement für InformelleErziehung (Post-Literacy and Continuing Education Programme)

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Beitrag für die Entwicklung eines nationalen Programms im Bereich informelle Erwachsenenbildung für Arme.

B.

Dieses Abkommen unterstützt die Entwicklung eines nationalen Ausbildungsprogrammes, welches auf die Bedürfnisse der ärmsten Bevölkerung zugeschnitten ist.

C.

11,2 Millionen Franken, auf 5 Jahre verteilt (2001­2005).

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das zwischen der Regierung von Bangladesch und der DEZA abgeschlossene Abkommen ist in Kraft getreten am 27. Februar 2001 und gilt für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2005. Es kann von beiden Parteien mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5598

2.1.1.8

Abkommen zwischen der Regierung von Pakistan und der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA)

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Beitrag zum Projekt «Horticultural Promotion (PHP)».

B.

Es handelt sich um Phase 7 der schweizerisch-pakistanischen Zusammenarbeit, welche die Förderung der Gemüsewirtschaft in der North West Frontier Province (NWFP) zum Ziel hat.

C.

3,609 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 29. August 2001 rückwirkend in Kraft getreten und dauert vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2003. Es kann durch die Parteien unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5599

2.1.1.9

«Third-party cost-sharing» Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem United Nations Development Programme (UNDP)

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Beitrag zum Projekt «North West Frontier Province (NWFP) ­ Essential Institutional Reforms Operationalisation Programme (EIROP)».

B.

Mit diesem Abkommen gibt die DEZA dem UNDP den Auftrag zur Durchführung von EIROP in Zusammenarbeit mit der Regierung der North West Frontier Province (NWFP).

C.

4,8 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist mit der Unterzeichnung am 27. Februar 2001 in Kraft getreten und dauert vom 27. Februar 2001 bis 31. Dezember 2003. Es kann durch die Parteien mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5600

2.1.1.10

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der Regierung von Bhutan (RGOB), Thimphu, vom 3. Januar 2001

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Beitrag zum Aufbau und zur Durchführung angewandter und nachhaltiger Forschung in Bhutan.

B.

Das Ziel der Unterstützung ist eine quantitative und qualitative Verbesserung der bhutanischen Handelsgüter innerhalb des Landes, aber auch für den Export.

C.

3,164 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 3. Januar 2001 für die Zeitperiode vom 1. Juli 2000 bis zum 30. Juni 2003 in Kraft getreten. Es kann durch die Parteien mittels schriftlicher Mitteilung und einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5601

2.1.1.11

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der Regierung von Laos, Vientiane, abgeschlossen am 27. Dezember 2001

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Beitrag zur Förderung des Landwirtschaftssektors in Laos.

B.

Ziel des Projekts ist der Aufbau eines nationalen landwirtschaftlichen Beratungsdienstes.

C.

1,82 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 27. Dezember 2001 für die Zeitperiode vom 1. November 2001 bis zum 31. Oktober 2004 in Kraft getreten. Es kann durch die Parteien mittels schriftlicher Mitteilung und einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5602

2.1.1.12

Abkommen (Nachtrag) zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der Nepalesischen Regierung (HMG/N), Kathmandu, vom 9. Januar 2001

A.

Dieser Briefwechsel betrifft die Vertragsänderung für die Schweizer Beiträge an die beiden Brückenbauprojekte (Hängebrückenbau «Suspension Bridge» und Brückenbau/-unterhalt auf lokaler Ebene «Bridge Buildung at Local Level») in Nepal.

B.

Im Zuge des Dezentralisierungprozesses führte die nepalesische Regierung eine Reorganisation der Ministerien durch; die Zuständigkeit für die beiden oben erwähnten Projekte wurde einem anderen Ministerium zugeteilt. Dies wurde formell in einem Briefwechsel (Nachtrag zum Abkommen) festgehalten.

C.

Keine.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Die Änderungen wurden in einem Brief der DEZA vom 2. Januar 2001 an HMG/N festgehalten und in einem Brief von HMG/N vom 9. Januar 2001 bestätigt.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5603

2.1.1.13

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der Nepalesischen Regierung (HMG/N), Kathmandu, vom 15. März 2001

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Beitrag an das Maintenance and Rehabilitation Coordination Unit Projekt in Nepal.

B.

Es handelt sich hier um eine letzte Übergangsphase für dieses Projekt. Bei der Parallelfinanzierung übernimmt die DEZA die Kosten für lokales Personal, Ausbildung und Material; die Weltbank finanziert das ausländische Personal.

C.

286 091 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 15. März 2001 für die Zeitperiode vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2001 in Kraft getreten. Es kann durch die Parteien mittels schriftlicher Mitteilung und einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5604

2.1.1.14

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ), Kathmandu, Nepal, vom 20. März 2001

A.

Die DEZA beteiligt sich am Projekt der GTZ «Rural Development Programme» in Nepal und finanziert eine Studie im Transportsektor.

B.

Ziel der Studie ist die Koordination der Ausbildungsmassnahmen im Transportsektor zwischen den verschiedenen Gebern in Nepal.

C.

589 500 nepalesische Rupien.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 20. März für die Zeitperiode vom 1. Dezember 2000 bis zum 31. Mai 2001 in Kraft getreten. Es kann durch die Parteien mittels schriftlicher Mitteilung und einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5605

2.1.1.15

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem United Nations Development Programme (UNDP), Kathmandu, Nepal, vom 29. März 2001

A.

Die DEZA beteiligt sich an den Gesamtkosten der UNDP für das Projekt «Human Rights Commission» in Nepal.

B.

Das UNDP Projekt hat zum Ziel, die «National Human Rights Commission» aufzubauen und somit einen Beitrag zur Sensibilisierung für die Menschenrechte in Nepal zu leisten.

C.

200 000 US-Dollar.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 29. März 2001 für die Zeitperiode vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2003 in Kraft getreten. Es kann durch die Parteien mittels schriftlicher Mitteilung und einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5606

2.1.1.16

Abkommen (Nachtrag) zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der Nepalesischen Regierung (HMG/N), Kathmandu, vom 29. Juni 2001

A.

Dieser Briefwechsel betrifft die Vertragsverlängerung des Arniko Highway Projekts in Nepal.

B.

Die DEZA unterstützt in diesem Projekt den Strassensektor in Nepal.

Transfer von Fachwissen und Stärkung des Privatsektors sind die Hauptelemente des Projekts.

C.

2 538 642 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Die Vertragsverlängerung wurde in einem Brief der DEZA vom 3. Mai 2001 an HMG/N festgehalten und in einem Brief von HMG/N vom 29. Juni 2001 bestätigt.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5607

2.1.1.17

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der Nepalesischen Regierung (HMG/N), Kathmandu, vom 26. September 2001

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Beitrag an das Rural Health Development Projekt in Nepal.

B.

Der DEZA-Beitrag soll zur Verbesserung der Gesundheitssituation im ländlichen Gebiet beitragen.

C.

3,28 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 26. September 2001 für die Zeitperiode vom 16. Juli 2001 bis zum 15. Juli 2005 in Kraft getreten. Es kann durch die Parteien mittels schriftlicher Mitteilung und einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5608

2.1.1.18

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der Nepalesischen Regierung (HMG/N), Kathmandu, vom 15. Oktober 2001

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Beitrag an das Nepal Swiss Community Forestry Projekt in Nepal.

B.

Das Projekt leistet einen wichtigen Beitrag an die Verbesserung der Lebensbedingungen der Bevölkerung, indem es zur Entwicklung und Stärkung der Forstbewirtschaftung beiträgt.

C.

4,45 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 15. Oktober 2001 für die Zeitperiode vom 16. Juli 2000 bis zum 15. Juli 2004 in Kraft getreten. Es kann durch die Parteien mittels schriftlicher Mitteilung und einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5609

2.1.1.19

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und the Irrigated Rice Research Consortium (IRRC), Manila, Philippinen, vom 23. April 2001

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Beitrag an das «Irrigated Rice Research Consortium» in Manila.

B.

Das IRRC ist ein Forschungsnetzwerk zur Förderung der interdisziplinären Forschung im bewässerten Reisanbau und zur Schaffung von Forschungspartnerschaften zwischen den nationalen Forschungsinstituten in den verschiedenen Ländern Asiens.

C.

2 910 470 US-Dollar.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 23 April 2001 für die Zeitperiode vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2004 in Kraft getreten. Es kann durch die Parteien mittels schriftlicher Mitteilung und einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5610

2.1.1.20

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und the Regional Community Training Center (RECOFTC), Bangkok, Thailand, vom 6. Dezember 2001

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Beitrag an das «Regional Community Training Center» in Bangkok.

B.

RECOFTC ist eine internationale Organisation, die zusammen mit ihren Partnern in Asien die Gemeindewaldwirtschaft fördert, indem sie Lernprozesse und -systeme zur Ausbildung von Fachkräften entwickelt.

C.

1,041 Millionen US-Dollar.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 6. Dezember 2001 für die Zeitperiode vom 1. Oktober 2001 bis zum 30. September 2004 in Kraft getreten. Es kann durch die Parteien mittels schriftlicher Mitteilung und einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5611

2.1.1.21

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und the Asian Institute of Technology (AIT), Bangkok, Thailand, vom 16. Juli 2001

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Beitrag an das «Asian Institute of Technology» in Bangkok.

B.

Ziel der Unterstützung ist ein Beitrag zur Entwicklung und Verbesserung der Ausbildung auf den Gebieten nachhaltige Bewirtschaftung und Nutzung der natürlichen Ressourcen sowie marktorientierte Betriebswirtschaft.

C.

600 000 US-Dollar.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 16. Juli 2001 für die Zeitperiode vom 1. Juli 2001 bis zum 30. Juni 2004 in Kraft getreten. Es kann durch die Parteien mittels schriftlicher Mitteilung und einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5612

2.1.1.22

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der Vietnamesischen Regierung, Hanoi, Vietnam, vom 8. Dezember 2001

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Beitrag an das Projekt «Capacity Building for the Institute for Environment and Resources» in Vietnam.

B.

Das «Institute for Environment and Resources (IER)» der Universität von HCMC soll dank der DEZA-Unterstützung in Zukunft zu einem der bekanntesten Institute im südostasiatischen Raum werden.

C.

1,5 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 8. Dezember 2001 für die Zeitperiode vom 1. Oktober 2001 bis zum 30. September 2004 in Kraft getreten. Es kann durch die Parteien mittels schriftlicher Mitteilung und einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5613

2.1.1.23

Agreement between the Swiss Agency for Development and Cooperation (SDC), and The International Labour Organisation (ILO), concerning the Project YUG/01/M02/SWI «Local Economic Development and SME Promotion», Inception Phase: October 2001­September 2002

A.

Das Projekt dient 1) dem Aufbau eines ökonomischen Planungsforums sowie der Einrichtung eines Ausbildungszentrums für Klein- und Mittelunternehmen (KMU); 2) der Bereitstellung der entsprechenden Dienstleistungen im Bereich der KMU-Förderung/Ausbildung; 3) der Förderung eines positiven wirtschaftlichen Umfeldes.

B.

Das Projekt verfolgt eine der wesentlichen Zielsetzungen des DEZA Länderprogramms (Förderung des privaten Sektors) und erlaubt Synergien mit weiteren Sektoren, wie beispielsweise dem Gemeindeentwicklungsprogramms in Zentralserbien.

C.

350 000 Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist im Dezember 2001 in Kraft getreten und dauert vom 1. Oktober 2001 bis 30. September 2002. Es kann durch die Parteien in gegenseitigem Einverständnis schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5614

2.1.1.24

Agreement between the Government of Switzerland, represented by the SDC, and the Federal Yugoslav Government, represented by the Ministry of Interior Affairs, on the equipment of the Federal, the Serbian, and the Montenegrian Ministries of Interior Affairs with Internal Communication Technology

A.

Dient der Unterstützung des Innenministeriums der Bundesrepublik Jugoslawien (BRJ) zur effizienten Abwicklung des Rückkehrabkommens vom 3. Juli 1997 zwischen der BRJ und der Schweiz.

B.

Fehlende Information und Technologie (IT) beim Innenministerium; bessere Vernetzung der einzelnen Amtsstellen; Interesse der Schweiz an einer reibungslosen Durchsetzung des Rückkehrabkommens.

C.

184 000 Franken (hälftig vom Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) getragen).

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 29. Oktober 2001 in Kraft getreten und dauert vom 1. Oktober 2001 bis 28. Februar 2002. Es kann durch die Parteien mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5615

2.1.1.25

Agreement between the Government of Switzerland, represented by the SDC and the Federal Yugoslav Government, represented by the Federal Ministry of National and Ethnic Communities concerning the Interethnic Harmony for Democracy's Project

A.

Dieses Abkommen deckt eine Reihe von Projekten ab, die sich mit den Minderheiten von Jugoslawien befassen. Sie wurden vom oben genannten Ministerium erarbeitet.

B.

Die DEZA finanziert einen Teil der Projekte.

C.

164 000 Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 1. Juni 2001 in Kraft getreten und dauert vom 1. Juni 2001 bis am 31. Mai 2002. Es kann durch beide Parteien schriftlich gekündigt werden. In diesem Fall sind die Verhandlungen auf dem diplomatischen Weg vorzuziehen.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5616

2.1.1.26

Third Party cost-sharing agreement between the SDC (the Donor), and the United Nations Development Programme (UNDP)

A.

Der Schweizer Beitrag dient dem Aufbau eines Ausbildungszentrums (Institute for Public Administration Reform, IPA) der Serbischen Regierung, welches die laufende institutionelle Reform der Regierung/Administration unterstützen soll.

B.

Ausrichtung des Programms entsprechend den Zielsetzungen des DEZAProgramms in der Bundesrepublik Jugoslawien (BRJ). Es zielt auf die institutionelle Entwicklung ab und erlaubt, die Möglichkeiten der multilateralen Zusammenarbeit auszunützen. Es handelt sich um die Unterstützung eines bestehenden langfristigen Programms des UNDP im Bereich des «capacity building» (capacity building fund).

C.

440 000 Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 2. November 2001 in Kraft getreten und dauert vom 1. November 2001 bis 31. Oktober 2002. Es kann durch die Parteien mit einer Frist von einem Monat schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5617

2.1.1.27

Agreement between the Government of Switzerland, represented by the SDC, and the Office of the High Representative: Swiss Contribution to the restructuring of the Public Service Broadcasting System in Bosnia and Herzegovina

A.

Beitrag zur Schaffung eines modernen, finanziell tragbaren und politisch unabhängigen öffentlichen Rundfunksystems durch Professionalisierung des Managements, Programmentwicklung im Bereich Information, Finanz- und Rechnungswesen und Human Resources.

B.

Rechtsgrundlage für fünfte Projektphase.

C.

219 980 Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 18. Juni 2001 in Kraft getreten und dauert vom 1. April 2001 bis 31. März 2003. Es kann durch die Parteien innert 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5618

2.1.1.28

Agreement between the Government of Switzerland and the Office of the High Representative ­ OHR: Special Contribution to OHR, Sarajevo, Bosnia and Herzegovina (BiH), Economic Adviser

A.

Geberkoordination im Hinblick auf die Harmonisierung und Abstimmung der Strategien, Politikdialog, Reform der Rahmenbedingungen auf gesamtstaatlicher Ebene.

B.

Das Office of the High Representative wird die Zuteilung eines Experten im Bereich «Privatisierung» unterstützt, um zur Verbesserung der Rahmenbedingungen auf Makroebene beizutragen und um die konkreten Projekterfahrungen auf nationaler Ebene in den Politikdialog einbringen und darin verankern zu können.

C.

150 000 Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 12. April 2001 in Kraft getreten und dauert vom 23. Oktober 2000 bis 31. Dezember 2001. Es kann durch die Parteien innert 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5619

2.1.1.29

Agreement between the Government of Switzerland and the Office of the High Representative ­ OHR: Special Contribution to OHR, Sarajevo, Bosnia and Herzegovina (BiH), Economic Adviser

A.

Geberkoordination im Hinblick auf die Harmonisierung und Abstimmung der Strategien, Politikdialog, Reform der Rahmenbedingungen auf gesamtstaatlicher Ebene.

B.

Das Office of the High Representative wird durch die Zuteilung eines Experten im Bereich «Privatisierung» unterstützt, um zurVerbesserung der Rahmenbedingungen auf Makroebene beizutragen und um die konkreten Projekterfahrungen auf nationaler Ebene in den Politikdialog einbringen und darin verankern zu können.

C.

193 000 Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 28. Dezember 2001 in Kraft getreten und dauert vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002. Es kann durch die Parteien innert 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5620

2.1.1.30

Agreement between the Government of Switzerland and the Office of the High Representative ­ OHR: Special contribution to OHR, Sarajevo, Bosnia and Herzegovina (BiH), Environmental Cell

A.

Förderung einer Organisation des Wassersektors auf nationaler Ebene, basierend auf den Prinzipien von Subsidiarität und Selbstverwaltung.

B.

Die DEZA unterstützt in Bosnien und Herzegowina seit Anfang 1977 drei Projekte im Wassersektor (je ein Water and Sanitation Programme in Una Sana und Banja Luka) sowie die Zuteilung eines Experten an das OHR. Dieser Experte soll die Organisation des Wassersektors in BiH mit den entsprechenden gesetzlichen Grundlagen und dem damit verbundenen institutionellen und finanziellen Rahmen festigen.

C.

231 000 Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 12. April 2001 in Kraft getreten und dauert vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001. Es kann durch die Parteien innert 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5621

2.1.1.31

Agreement between the Government of Switzerland and the Office of the High Representative ­ OHR: Special Contribution to OHR, Sarajevo, Bosnia and Herzegovina (BiH), Environmental Cell

A.

Erfolgreiche Implementierung der laufenden Sektorrestruktuierung.

B.

Die Umweltsektion des OHR profilierte sich mit der Schaffung zweier InterEntity-Working-Groups für Umweltfragen und den Wassersektor und reaktivierte somit den Politikdialog. Die Parteien konnten sich darauf einigen, den Wassersektor in ganz BiH nach hydrologischen Einzugsgebieten in River Basins zu gliedern.

C.

360 000 Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 28. Dezember 2001 in Kraft getreten und dauert vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002. Es kann durch die Parteien innert 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5622

2.1.1.32

Agreement between the Swiss Federal Council through the SDC represented by the Embassy of Switzerland in Bosnia and Herzegovina and the Council of Ministers of Bosnia and Herzegovina (BiH) represented by the Ministry of Foreign Trade and Economic Relations, the Ministry of Health of the Federation of BiH, the Ministry of Health and Social Welfare of the Republika Srpska of BiH: Family Medicine in Bosnia and Herzegovina

A.

Das laufende Projekt hat zum Ziel, beide bosnischen Einheiten bei der Einführung der Gesundheitsreform zu unterstützen. Es handelt sich dabei konkret um drei ausgewählte «ambulatory clinics». Die Unterstützung erfolgt in der Form Management-Ausbildung, Einführung von Infrastrukturverbesserungen und in medizinischer Weiterbildung.

B.

In den Jahren 1996 bis 1999 unterstützte die DEZA im Rahmen des Schweizerischen Rückkehrhilfeprogramms für Bosnien und Herzegowina verschiedene Projekte im medizinischen und psycho-sozialen Bereich. Die DEZA hat den Gesundheits- und Sozialbereich als eine der Prioritäten für das Folgeprogramm, welches dem Mittelfristprogramm 2000­2003 entspricht, definiert. Die eingeleitete Reform des Gesundheitswesens in Bosnien und Herzegowina hat zum Ziel der «family medicine» eine zentrale Rolle zu verleihen.

C.

500 000 Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 5. Juni 2001 in Kraft getreten und dauert vom 1. März 2001 bis 30. September 2001 (Vorbereitungsphase). Die Implementierungsphase vom November 2001 bis zum Oktober 2003 wird in einem separaten Abkommen geregelt werden. Das Abkommen kann durch die Parteien innert 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5623

2.1.1.33

Nachtrag zur Vereinbarung vom 21. April 1997 zwischen der DEZA, vertreten durch das Büro für Zusammenarbeit in Sarajevo, und den Ministerien für Erziehung, Wissenschaft, Kultur und Sport der Föderation Bosnien und Herzegowina, für Kultur und Sport des Kantons Sarajevo: 5. Etappe der Wiederinstandstellung der Nationalgalerie in Sarajevo

A.

Beitrag zum Wiederaufbau der Kunstmuseen in Bosnien und damit zu einem durch die Kultur geförderten friedlichen und entwicklungsdynamischen Zusammenleben der Bevölkerungsgruppen von BiH. Finanzierung einer weiteren Renovationsetappe: Depot und Restaurierungswerkstatt für Kunstwerke.

B.

Rechtsgrundlage für dritte Projektphase.

C.

40 000 Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Der Nachtrag ist im Juli 2001 in Kraft getreten. Jede Vertragspartei kann den vorliegenden Nachtrag schriftlich unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auflösen, wenn sie die Vertragsziele als nicht mehr realisierbar ansieht oder wenn die andere Vertragspartei eine ihr obliegende vertragliche Verpflichtung nicht erfüllt. Dessen ungeachtet kann jede Partei bei Vorliegen einer grundlegenden Vertragsverletzung den Nachtrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Eine grundlegende Vertragsverletzung liegt vor, wenn ein wesentliches Element des Nachtrags in schwerwiegender Weise verletzt worden ist.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5624

2.1.1.34

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat (DEZA des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten), vertreten durch die schweizerische Botschaft in Bosnien und Herzegowina, und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina, vertreten durch das Ministerium für Aussenhandel und Wirtschaftsbeziehungen, dem Ministerium für Energie, Bergbau und Industrie der Föderation von Bosnien und Herzegowina, dem Ministerium für Industrie und Technologie der Republika Srpska: Förderung des Privatsektors in Bosnien und Herzegowina (BiH)

A.

Förderung von Klein- und Mittelunternehmen (KMU) in BiH in den Regionen Banja Luka und Tuzla sowie Unterstützung des wirtschaftlichen Reformprozesses von BiH durch einen Beitrag an das Office of High Representative (OHR) Economic Department. KMUs werden durch markt- und bedarfsorientierte Dienstleistungen, wie Ausbildung, Beratung, Informationen in Management und technischen Aspekten gefördert, um dadurch neue Einkommens- und Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen.

B.

Rechtsgrundlage für erste Projektphase.

C.

1,13 Millionen Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 5. Juni 2001 in Kraft getreten und dauert vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001. Es kann durch die Parteien innert 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5625

2.1.1.35

Agreement between the Government of Switzerland represented by the SDC and the Office of the High Representative: Swiss Contribution to the Quick Reaction Mechanism (QRM), Fund Bosnia and Herzegovina (BiH)

A.

Die Aktionen des QRM sind auf den Bereich «Wirtschaftlicher Wiederaufbau/Wirtschaftsreform» fokussiert. Ziel des Projektes ist es, ein Instrument zu haben, um Start-ups für innovative Vorhaben, unvorhergesehene oder punktuell wirkungsvolle Kleinaktionen kurzfristig finanzieren zu können.

B.

Rechtsgrundlage für zweite Projektphase.

C.

500 000 Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 9. April 2001 in Kraft getreten und dauert vom 1. Februar 2001 bis 31. Januar 2002. Es kann durch die Parteien innert 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5626

2.1.1.36

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, vertreten durch die DEZA des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten, und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina, vertreten durch das Ministerium für Flüchtlinge und Menschenrechte von Bosnien und Herzegowina (BiH), dem Ministerium für Arbeit, Sozialpolitik, Vertriebene und Flüchtlinge der Föderation von BiH und dem Ministerium für Flüchtlinge und Vertriebene der Republika Srpska, (RS): Projekt zur Rückkehr von 300 (kroatischen, bosnischen und serbischen) Familien nach den Gemeinden Prijedor, RS, Bihac und Bosanski Petrovac

A.

Der Rückkehr- und Integrationsprozess zwischen Bosnien und Herzegowina, Kroatien und auch der Bundesrepublik Jugoslawien hat sich verstärkt. Die Schweiz unterstützt im Rahmen ihres Zusammenarbeitsprogrammes den Minderheitenrückkehr- und Integrationsprozess zwischen den beiden Entitäten von Bosnien und Herzegowina (BiH) und zwischen BiH und der Republik Kroatien. Die Caritas führt dieses Projekt, baut kriegszerstörte Häuser und Ställe zurückkehrender Familien wieder auf und stellt einen Teil des zerstörten Infrastruktur wieder her.

B.

Rechtsgrundlage für sechste Projektphase.

C.

2 Millionen Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 9. Mai 2001 in Kraft getreten und dauert vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002. Es kann durch die Parteien innert 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5627

2.1.1.37

Implementing Memorandum of Understanding between the United Nations Interim Administration in Kosovo (UNMIK) Department of Justice and the Government of Switzerland concerning the Reform of the Correctional System in Kosovo

A.

Vereinbarung eines Projekts zur Ausbildung und Beratung des Personals im Gefängnis Dubrava.

B.

Rechtsgrundlage für zweite Projektphase schaffen.

C.

600 000 Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 26. November 2001 in Kraft getreten und dauert vom 1. Dezember 2001 bis 31. Dezember 2003. Es kann durch die Parteien innert 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5628

2.1.1.38

Agreement between the United Nations Center for Human Settlements (Habitat) and the Government of Switzerland concerning the Housing and Property Directorate (HPD)

A.

Vereinbarung über die Ausführung eines Projekts im Rahmen der Tätigkeit des vom United Nations Center for Human Settlements (UNCHS) geführten Housing and Property Directorate in Kosovo.

B.

Rechtsgrundlage für erste Projektphase schaffen.

C.

3 Millionen Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 2. November 2001 in Kraft getreten und dauert vom 1. Juli 2001 bis 30. Juni 2003. Es kann durch die Parteien innert 60 Tagen schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5629

2.1.1.39

Implementing Memorandum of Understanding between UNMIK and the Government of Switzerland concerning the Project Bus Lines for Minority Communities in Kosovo

A.

Vereinbarung eines Projekts zur Finanzierung eines Transportdienstes für Enklaven mit Minoritäten-Bevölkerung im Kosovo.

B.

Rechtsgrundlage für erste Projektphase schaffen.

C.

1,1 Millionen Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 26. Juni 2001 in Kraft getreten und dauert vom 1. Juli 2001 bis 31. Oktober 2001. Es kann durch die Parteien innert 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5630

2.1.1.40

Implementing Memorandum of Understanding between UNMIK and the Government of Switzerland concerning the Project Bus Lines for Minority Communities in Kosovo bis

A.

Vereinbarung zur Ergänzung und Verlängerung der Vereinbarung eines Projekts vom 26. Juni 2001 zur Finanzierung eines Transportdienstes für Enklaven mit Minoritäten-Bevölkerung im Kosovo.

B.

Rechtsgrundlage für die Verlängerung der Projektphase und Aufstockung des Budgets schaffen.

C.

510 000 Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 1. Dezember 2001 in Kraft getreten und dauert vom 1. November 2001 bis 31. Dezember 2001. Es kann durch die Parteien innert 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5631

2.1.1.41

Implementing Memorandum of Understanding between UNMIK and the Government of Switzerland concerning the Project Emergency Fund for UNMIK Community Affairs Officers

A.

Vereinbarung zur finanziellen Unterstützung der Community Affairs Officers der UNMIK in Kosovo.

B.

Rechtsgrundlage für erste Projektphase schaffen.

C.

200 000 Deutschmark.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 6. November 2001 in Kraft getreten und dauert vom 1. November 2001 bis 31. Oktober 2002. Es kann durch die Parteien innert 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5632

2.1.1.42

Implementing Memorandum of Understanding between UNMIK and the Government of Switzerland concerning the Project Horticulture in Kosovo

A.

Vereinbarung eines Projekts zur Förderung der Gemüsewirtschaft im Kosovo.

B.

Rechtsgrundlage für erste Projektphase schaffen.

C.

3,3 Millionen Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 15. Februar 2001 in Kraft getreten und dauert vom 1. Februar 2001 bis 31. Dezember 2002. Es kann durch die Parteien innert 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5633

2.1.1.43

Implementing Memorandum of Understanding between UNMIK and the Government of Switzerland concerning the Housing and Property Directorate

A.

Vereinbarung eines Projekts zur Unterstützung des vom United Nations Centre Human Settlements (UNCHS) (Habitat) geführten Housing and Property Directorate im Kosovo.

B.

Rechtsgrundlage für erste Projektphase schaffen.

C.

3 Millionen Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 20. Oktober 2001 in Kraft getreten und dauert vom 1. Juli 2001 bis 30. Juni 2003. Es kann durch die Parteien innert 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5634

2.1.1.44

Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch die DEZA, und dem Ministerium für ausserordentliche Situationen der Republik Belarus

A.

Zweck des Abkommens ist die Erstellung des neuen Unterkunftsgebäudes des Instituts für Neuqualifizierung und Weiterbildung in der Region Minsk.

B.

Die DEZA finanziert den Neubau mit dem Ziel, eine Basis für die Weiterentwicklung des Instituts hinsichtlich einer Internationalisierung zu schaffen.

C.

575 500 US-Dollar.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2001 bis 31. August 2002 ab. Es ist mit seiner Unterzeichnung am 29. November 2001 in Kraft getreten und endet, wenn die Parteien alle vertragliche Verpflichtungen erfüllt haben. Hält eine Partei ihre Verpflichtungen nicht ein, so kann die andere Partei mit Inverzugsetzung das Abkommen mit sofortiger Wirkung auflösen.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5635

2.1.1.45

Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch die DEZA, und dem Ministerium für ausserordentliche Situationen der Republik Belarus

A.

Zweck des Abkommens ist die Ausführung eines Pilotprojektes, um die Sicherheit in Häusern von sozial benachteiligten Personen durch die Installation von Brandmeldern, die Reparatur von Koch- und Heizgeräten und die Instandstellung von elektrischen Anlagen zu erhöhen.

B.

Gründe des Projekts sind die Verminderung von Bränden und die Reduzierung der Anzahl Brandopfer im Distrikt Borisov der Region Minsk.

C.

100 000 US-Dollar.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2001 bis 31. Dezember 2002 ab. Es ist mit seiner Unterzeichnung am 29. November 2001 in Kraft getreten und endet, wenn die Parteien alle vertraglichen Verpflichtungen erfüllt haben. Hält eine Partei ihre Verpflichtungen nicht ein, so kann die andere Partei mit Inverzugsetzung das Abkommen mit sofortiger Wirkung auflösen.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5636

2.1.1.46

Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch die DEZA, und EMERCOM (Ministry of the Russian Federation for Civil Defence, Emergencies and Elimination of the Consequences of Natural Disasters) über den Einkauf und Transport von 1200 Tonnen Viehfutter in die Mongolei

A.

Abkommen zum Einkauf und zur Lieferung von Kraftfutter für die vom «Dzud» (Klimakatastrophe) betroffenen Herdentiere und indirekt zu Gunsten der Tierhalterfamilien in der Mongolei.

B.

Dzud-Klimakatastrophe 2000/2001: mehrere Hunderttausend Tiere sind wegen der Dürre im Sommer und der äusserst kalten Temperaturen im Winter verendet.

C.

525 000 US-Dollar.

D.

Bundesgesetz 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe vom (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 10. April 2001 in Kraft getreten und dauert vom 10. April 2001 bis 30. Juni 2001. Es kann durch die Parteien schriftlich und nur im gegenseitigen Einverständnis gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5637

2.1.1.47

Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch die DEZA, und EMERCOM (Ministry of the Russian Federation for Civil Defence, Emergencies and Elimination of the Consequences of Natural Disasters) über den Einkauf und Transport von 1200 Tonnen Viehfutter in die Mongolei

A.

Abkommen zum Einkauf und zur Lieferung von Kraftfutter für die vom «Dzud» (Klimakatastrophe) betroffenen Herdentiere und indirekt zu Gunsten der Tierhalterfamilien in der Mongolei.

B.

Dzud-Klimakatastrophe 2000/2001: mehrere Hunderttausend Tiere sind wegen der Dürre im Sommer und der äusserst kalten Temperaturen im Winter verendet.

C.

572 000 US-Dollar.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 6. September 2001 in Kraft getreten und dauert vom 6. September 2001 bis 31. Dezember 2001. Es kann durch die Parteien schriftlich und nur im gegenseitigen Einverständnis gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5638

2.1.1.48

Abkommen zwischen der DEZA und dem Entwicklungsprogramm der Vereinen Nationen (UNDP)

A.

Die DEZA beteiligt sich an den Kosten des UNDP Projekts «Be aware and be prepared» in der Türkei.

B.

Die Türkei ist ein von Erdbeben stark bedrohtes Land. Um dieser Bedrohung zu begegnen, werden Projekte im Bereich Prävention und verbesserte Gefahrenwahrnehmung durchgeführt.

C.

2001: 466 667 US-Dollar und 2002: 403 333 US-Dollar.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 31. Juli 2001 mit seiner Unterzeichnung, der ersten Beitragszahlung der DEZA und der Unterzeichnung der Projektdokumente durch die betroffenen Parteien in Kraft getreten. Das Abkommen endet, wenn alle Beiträge bezahlt und die beteiligten Parteien konsultiert worden sind. Das Abkommen endet 30 Tage nachdem eine der Parteien die andere Partei entsprechend schriftlich benachrichtigt hat.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5639

2.1.1.49

Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch die DEZA, Sparte für Humanitäre Hilfe und Schweizerisches Korps für Humanitäre Hilfe (SKH), und dem UNHCR ­ Russland (Nordkaukasus)

A.

Abkommen für die Regelung der Zusammenarbeit und Büroteilung im Nordkaukasus.

B.

Ausführung von Unterstützungsprogrammen der DEZA/HH für intern vertriebene Personen (IDPs).

C.

Cash for Shelter Programme für Gastgeberfamilien in Inguschetien (2000 bis 2002: 5,5 Millionen Franken).

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 8. August 2001 in Kraft getreten und dauert vom 1. August 2001 bis 31. Dezember 2002. Es kann durch die Parteien schriftlich und im gegenseitigen Einverständnis gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5640

2.1.1.50

Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch DEZA, Sparte für Humanitäre Hilfe und Schweizerisches Korps für Humanitäre Hilfe (SKH), und dem UNHCR ­ Russland (Nordkaukasus)

A.

Abkommen für die Regelung der Bereitstellung von WatSan/Shelter Experten des SKH für das UNHCR in Vladikavkas (Nordkaukasus).

B.

Unterstützung des UNHCR für die Unterstützungsmassnahmen zu Gunstender intern vertriebenen Personen (IDPs) im Bereich Trinkwasser und Shelter.

C.

Lohnkosten 2 Experten: 2001: 60 000 Franken, 2002: 90 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 27. August 2001 in Kraft getreten und dauert vom 1. August 2001 bis 31. Mai 2002. Es kann durch die Parteien schriftlich und im gegenseitigen Einverständnis gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5641

2.1.1.51

Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch die DEZA, und der Republik Moldau betreffend die humanitäre Hilfe und technische Zusammenarbeit

A.

Abkommen betreffend die humanitäre Hilfe und technische Zusammenarbeit.

B.

Humanitäre, technische und finanzielle Hilfe für die Republik Moldau, um den Reformprozess zu unterstützen und einen Beitrag zur Verbesserung der Lebensbedingungen der ärmsten Bevölkerungsschicht zu leisten.

C.

Budget 2001 und 2002: je ca. 3 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen wurde am 20. September 2001 unterschrieben und ist am 30. Januar 2002 durch Notenaustausch in Kraft getreten. Es bleibt fünf Jahre in Kraft, ausser wenn eine Vertragspartei vor Ablauf dieser Zeit die andere unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich über die Kündigung des Abkommens in Kenntnis setzt. Danach wird das Abkommen stillschweigend von Jahr zu Jahr erneuert, sofern es nicht von einer der beiden Parteien schriftlich mindestens sechs Monate vor Ablauf gekündigt wird.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5642

2.1.1.52

Abkommen zwischen der DEZA und dem Centro Internacional de Agricultura Tropical (CIAT), Cali, Kolumbien, abgeschlossen am 29. Oktober 2001

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Beitrag an die Pan African Bean Research Alliance (PABRA) betreffend das Bohnenforschungsprogramm in Ost- und Zentralafrika.

B.

PABRA unterstützt Partner und nationale Forschungsprogramme betreffend Bohnen mit dem Ziel, die Produktion, die Vermarktung und den Konsum von Bohnen zu fördern. Das Programm wird auch von den Vereinigten Staaten und Kanada finanziert.

C.

3 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 29. Oktober 2001 für die Zeitperiode vom 1. September 2001 bis 30. September 2004 in Kraft getreten. Es kann durch die Parteien mittels schriftlicher Mitteilung mit einer Frist von 60 Tagen gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5643

2.1.1.53

Abkommen zwischen der DEZA und dem International Centre for Research in Agroforestry (ICRAF), Nairobi, abgeschlossen am 25. Juli 2001

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Beitrag an das Projekt «African Highlands Initiative».

B.

Die African Highlands Initiative ist ein Regionalprogramm, welches zum Ziel hat, die landwirtschaftliche Produktivität und die integrierte natürliche Ressourcennutzung in der intensiv genutzten Oeko-Region des Hochlandes von Ost- und Zentralafrika zu verbessern. Dieses Programm wird von den Niederlanden, Kanada, Norwegen, der Europäischen Union und der Rockefeller Stiftung mitfinanziert.

C.

500 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 25. Juli 2001 für die Periode vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2001 in Kraft getreten. Es kann durch die Parteien mittels schriftlicher Mitteilung mit einer Frist von 60 Tagen gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5644

2.1.1.54

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mosambik betreffend eine Budgethilfe zugunsten des Programms «Institutionelle Unterstützung des nationalen Gesundheitsdienstes in Mosambik», abgeschlossen am 21. Februar 2001

A.

Budgethilfe zugunsten des Programms «Institutionelle Unterstützung des nationalen Gesundheitsdienstes in Mosambik».

B.

Dieses Projekt ist Teil des umfassenden Umstrukturierungsprogramms des mosambikanischen Gesundheitssystems. Die vierte Phase hat zum Ziel, einerseits den nationalen Gesundheitsdienst durch institutionelle Entwicklung zu stärken (Verbesserung bestehender Politiken und Strategien und Ausarbeitung neuer Strategien in Bereichen, wo noch nicht vorhanden; Förderung von Transparenz und finanzieller Verantwortung im Gesundheitssektor; capacity-building) und andererseits, neues Wissen im Gesundheitssektor zu erlangen, die neuen Abläufe und Neigungen zu verstehen und die erworbenen Resultate zu verbreiten.

C.

3,5 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 21. Februar 2001 rückwirkend auf den 1. Juli 2000 in Kraft getreten. Es deckt die Zeitspanne vom 1. Juli 2000 bis 30 Juni 2003 ab. Es kann durch die Parteien mittels schriftlicher Mitteilung abgeändert oder verlängert werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5645

2.1.1.55

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mosambik betreffend eine Finanzhilfe zur Unterstützung des Pharmasektors des mosambikanischen Gesundheitsministeriums, abgeschlossen am 21. Februar 2001

A.

Dieses Abkommen betrifft eine Finanzhilfe zur Stärkung des Pharmasektors in Mosambik.

B.

Das Projekt leistet einen Beitrag zur Verbesserung des Gesundheitszustands der mosambikanischen Bevölkerung durch a) eine grössere Verfügbarkeit und einen effizienteren Beschaffungsprozess von Basismedikamenten und ärztlich-chirurgischem Material und b) durch ein verbessertes Verteilungssystem auf Zentral-, Provinz- und Distriktebene.

C.

8 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 21. Februar 2001 rückwirkend auf den 1. Juli 2000 in Kraft getreten. Es deckt die Zeitperiode vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2003 ab. Es kann durch die Parteien mittels schriftlicher Mitteilung mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5646

2.1.1.56

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mosambik betreffend eine Budgethilfe zur Stärkung des nationalen Gesundheitssektors in Mosambik, abgeschlossen am 21. Februar 2001

A.

Dieses Abkommen betrifft eine Budgethilfe zur Stärkung des nationalen Gesundheitssektors in Mosambik.

B.

Es handelt sich um einen Beitrag zur Verbesserung des Gesundheitszustands der mosambikanischen Bevölkerung durch die Unterstützung von Massnahmen, welche einen gerechten Zugang zu den Gesundheitsdiensten für breite Bevölkerungsschichten gewährleisten, und insbesondere für die Armen, Frauen und Kinder.

C.

6,85 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 21. Februar 2001 rückwirkend auf den 1. Juli 2000 in Kraft getreten. Es deckt die Zeitperiode vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2003 ab. Es kann durch die Parteien mittels schriftlicher Mitteilung mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5647

2.1.1.57

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mosambik betreffend eine Finanzhilfe an ein Capacity Building Programm der Forschungsinstitution für Wirtschafts- und Planungspolitik des Planungs- und Finanzministeriums, abgeschlossen am 2. April 2001

A.

Dieses Abkommen betrifft eine Finanzhilfe an ein Capacity Building Programm der Forschungsinstitution für Wirtschafts- und Planungspolitik des Planungs- und Finanzministeriums.

B.

Ziel dieses Projektes ist: Capacity Building in den Bereichen wirtschaftspolitische Analysen, Projekte und Evaluationen durch die Stärkung der Forschungsinstitution für Wirtschafts- und Planungspolitik des Planungs- und Finanzministeriums durch die Anstellung und Ausbildung von Mosambikanern. Dieses Programm wird seit 1997 durch Norwegen und Schweden ko-finanziert.

C.

1,6 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 2. April 2001 für die Periode vom 1. Juli 2001 bis 30. Juni 2003 in Kraft getreten. Es kann durch die Parteien mittels schriftlicher Mitteilung mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5648

2.1.1.58

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Benin betreffend den Beitrag an die dritte Volkszählung, abgeschlossen am 22. Januar 2002

A.

Dieses Abkommen betrifft den Beitrag des schweizerischen Bundesrates an die dritte Zählung der Bevölkerung und der Wohnsitze in Benin.

B.

Dieses Abkommen regelt die Verpflichtungen der beiden Parteien zur Durchführung der dritten Zählung der Bevölkerung und der Wohnsitze.

Benin ist ein Schwerpunktland der DEZA und die Informationen über die Bevölkerung sind eine wichtige Basis für die Entwicklungsplanung und das Monitoring der Resultate.

C.

1 028 945 000 CFA-Franken (ca. 2,4 Millionen Franken).

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist rückwirkend auf den 1. November 2001 in Kraft getreten. Es deckt die Periode vom 1. November 2001 bis zum 31. Dezember 2003. Es kann jederzeit von einer der Parteien mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5649

2.1.1.59

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Benin betreffend die Unterstützung zur Förderung von Krankenkassen, abgeschlossen am 1. Oktober 2001

A.

Dieses Abkommen betrifft die Weiterführung der DEZA-Unterstützung zur Förderung von Krankenkassen in den Departementen Borgou und Collines.

B.

Dieses Abkommen regelt die Verpflichtungen der beiden Parteien in Bezug auf die Förderung der Krankenkassen. Benin ist ein Schwerpunktland der DEZA und die Gesundheit ist ein Schwerpunktthema ihres Zusammenarbeitsprogramms. Das Programm hat zum Ziel, den finanziellen Zugang der Bevölkerung zu den Gesundheitsdiensten zu verbessern.

C.

1,46 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 30. Oktober 2001 durch einen Briefwechsel zwischen dem DEZA Koordinationsbüro in Cotonou und dem Ministerium für öffentliche Gesundheit vom 5. Oktober 2001 in Kraft getreten. Es deckt die Periode vom 1. Oktober 2001 bis zum 30. Juni 2004. Es kann jederzeit von einer der Parteien mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5650

2.1.1.60

Abkommen zwischen der Schweizerischen Regierung und der Regierung von Burkina Faso betreffend die Unterstützung zur Durchführung der Alphabetisierungs- und Ausbildungsprogramme, abgeschlossen am 4. Januar 2001

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Fortsetzung der Unterstützung der DEZA an die Anstrengungen für Alphabetisierung und Basisausbildung, welche von Burkina Faso gemacht werden.

B.

Burkina Faso ist ein Schwerpunktland der DEZA und die Basisausbildung ist ein Schwerpunkt unseres Zusammenarbeitsprogramms mit Burkina, einem Land, in dem der Zugang zur Basisausbildung nicht selbstverständlich ist.

C.

4,855 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 4. Januar 2001 für die Periode vom 1. Oktober 2000 bis 30. September 2003 in Kraft getreten. Es kann durch die Parteien mittels schriftlicher Mitteilung mit einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5651

2.1.1.61

Abkommen zwischen der Schweizerischen Regierung und der Regierung der Republik Kapverden betreffend das Phasing out der Unterstützung an die Micro-Unternehmen, abgeschlossen am 26. März 2001

A.

Das Abkommen betrifft die Fortsetzung und Beendigung der Unterstützungen der DEZA an die Micro-Unternehmen.

B.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten der Konsolidierung und Fortsetzung der wichtigsten Erkenntnisse der vorherigen Phasen. Da die bilaterale Zusammenarbeit am 31. Dezember 2000 beendet wurde, ist die Dauer dieser Unterstützung klar auf zwei Jahre befristet.

C.

200 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist rückwirkend auf den 1. Januar 2001 am 26. März 2001 in Kraft getreten. Es kann von jeder Partei mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5652

2.1.1.62

Abkommen zwischen der Schweizerischen Regierung und der Regierung der Republik Kapverden betreffend das Phasing out der Unterstützung an die Gemeinde Boa Vista, abgeschlossen am 26. März 2001

A.

Das Abkommen betrifft die Fortsetzung und Beendigung der Unterstützungen der DEZA an die Gemeinde Boa Vista.

B.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten der Konsolidierung und Fortsetzung der wichtigsten Erkenntnisse der vorherigen Phase. Da die bilaterale Zusammenarbeit am 31. Dezember 2000 beendet wurde, ist die Dauer dieser Unterstützung klar auf zwei Jahre befristet.

C.

340 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist rückwirkend auf den 1. Januar 2001 am 26. März 2001 in Kraft getreten. Es kann von jeder Partei mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5653

2.1.1.63

Abkommen zwischen der Schweizerischen Regierung und der Regierung der Republik Kapverden betreffend das Phasing out der Unterstützung an die Gemeinde São Domingos, abgeschlossen am 26. März 2001

A.

Das Abkommen betrifft die Fortsetzung und Beendigung der Unterstützungen der DEZA an die Gemeinde São Domingos.

B.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten der Konsolidierung und Fortsetzung der wichtigsten Erkenntnisse der vorherigen Phasen. Da die bilaterale Zusammenarbeit am 31. Dezember 2000 beendet wurde, ist die Dauer dieser Unterstützung klar auf zwei Jahre befristet.

C.

200 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist rückwirkend auf den 1. Januar 2001 am 26. März 2001 in Kraft getreten. Es kann von jeder Partei mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5654

2.1.1.64

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, vertreten durch die DEZA, und der Regierung der Republik Mali, vertreten durch die Direktion für Internationale Zusammenarbeit des Aussenministeriums, abgeschlossen am 15. Mai 2001

A.

Dieses Abkommen betrifft die erste Phase der institutionellen Unterstützung des Wassersektor (Programme d'appui institutionnel au secteur de l'eau, PAI-Eau).

B.

Das Programm unterstützt bis 2005 den Aufbau eines dauerhaften regionalen Mechanismus für die koordinierte Verwaltung der Wasserressourcen in der 3. Region Malis (Sikasso) durch die Verstärkung der regionalen Administration und die Definition einer Strategie zur Verstärkung der anderen im Wassersektor tätigen Akteure (Gemeinden, private Leistungserbringer/Privatsektor, Verbände). Die DEZA hat das Projekt zur Ausführung an Helvetas (Mandat mit Fondsverwaltung) vergeben.

C.

720 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 15. Mai 2001 für die Periode vom 1. August 2000 bis 31. Dezember 2001 in Kraft getreten. Es kann durch beide Parteien mittels schriftlicher Mitteilung gekündigt werden. Diese wird sechs Monate später wirksam. Die unmittelbare Auflösung des Abkommens im Fall von höherer Gewalt bleibt vorbehalten.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5655

2.1.1.65

Abkommen vom 29. November 2001 zwischen der Schweizerischen Regierung und der Regierung von Niger betreffend das «Wasserversorgungsprogramm Schweiz-Niger, Phase VIII»

A.

Der Vertrag betrifft die Umsetzungsmodalitäten im erwähnten DEZAProjekt. Es handelt sich um eine Aktion der technischen Zusammenarbeit in Eigenregie der DEZA in zwei Schwerpunktregionen des Zusammenarbeitsprogramms mit Niger: Maradi und Téra.

B.

Das Programm zielt auf die Verbesserung der Lebensbedingungen durch eine verbesserte Wassernutzung: Wasserversorgungsinfrastrukturen im ländlichen Raum in den Schwerpunktregionen der Departemente von Maradi und Tillabéri; verbesserter Unterhalt der Wasserversorgungsinfrastrukturen durch die Bevölkerung; bessere Dienstleistungen der Privatunternehmen, Büros und Staatsdienste (der Departemente).

C.

4,15 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist rückwirkend auf den 1. Januar 2001 am 29. November 2001 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2002 gültig. Es kann von jeder Partei mit einer Frist von 6 Monaten schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5656

2.1.1.66

Abkommen zwischen der DEZA und dem CABI (Commonwealth Agricultural Bureau International), abgeschlossen am 11. April 2001

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Beitrag für die «Global Integrated Pest Management Facility».

B.

Dieses Abkommen regelt die Förderung von «IPM (Integrated Pest Management)-Programmes through the technical support of the global IPMFacility».

C.

460 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 11. April 2001 in Kraft getreten (rückwirkend auf 1. Dezember 2000). Es kann durch die Parteien unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5657

2.1.1.67

Abkommen zwischen der DEZA und der CONAMA, Chile, abgeschlossen am 8.Mai 2001

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Beitrag an die «Comision Nacional del Medio Ambiente, Chile» der Chilenischen Regierung.

B.

Dieses Abkommen regelt die Ausarbeitung von Normen für «Contaminacion Atmosferica: Estrategias, Normas e Instrumentos Economicos».

C.

66 000 US-Dollar ­ 110 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 8. Mai 2001 in Kraft getreten (rückwirkend auf 1. November 2000). Es kann durch die Parteien unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5658

2.1.1.68

Abkommen zwischen der DEZA und dem CIP (International Potato Research Center), abgeschlossen am 16. Februar 2001

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Beitrag für das «Collaborative Programme for the Conservation and Use of Biodiversity of Andean Roots and Tubers».

B.

Dieses Abkommen regelt die Unterstützung des Programmes zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt von andinen Knollenund Wurzelfrüchten.

C.

1,2 Millionen US-Dollar ­ 2 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 16. Februar 2001 in Kraft getreten (rückwirkend auf 1. Januar 2001). Es kann durch die Parteien unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5659

2.1.1.69

Abkommen zwischen der DEZA und dem CIP, abgeschlossen am 19. April 2001

A.

Dieses Abkommen betrifft eine Vereinbarung betreffend einen Beitrag für «In Situ conservation of Agrobiodiversity».

B.

Dieses Abkommen regelt die Ausführung eines Workshops betreffend das Thema «Scientific and institutional experiences and implications for national policies».

C.

56 000 US-Dollar ­ 95 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. Mai 2001 in Kraft getreten. Es kann durch die Parteien unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5660

2.1.1.70

Abkommen zwischen der DEZA und dem Sekretariat der Konvention zur Bekämpfung der Wüstenbildung, abgeschlossen am 6. März 2001

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Beitrag an das Sekretariat des Übereinkommens zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika für die Durchführung der 5. Parteienkonferenz (COP 5).

B.

Dieses Abkommen regelt einen Teil der Finanzierung für die Teilnehmerkosten von Nicht-Regierungsorganisationen an der COP 5.

C.

150 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 6. März 2001 in Kraft getreten. Es kann durch die Parteien unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5661

2.1.1.71

Abkommen zwischen der DEZA und dem Mountain Forum, abgeschlossen am 5. April 2001

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Beitrag an das Global Mountain Sekretariat.

B.

Dieses Abkommen regelt die Förderung und Unterstützung des «Global Information Server Node» und der globalen Aktivitäten des Mountain Forum.

C.

624 000 US-Dollar ­ 1,03 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 5. April 2001 in Kraft getreten (rückwirkend auf 1. Januar 2001). Es kann durch die Parteien unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5662

2.1.1.72

Abkommen zwischen der DEZA und dem Panos Institute London, abgeschlossen am 10. April 2001

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Beitrag an das Panos Institute London.

B.

Dieses Abkommen regelt die Durchführung des Projektes «Oral Testimonies ­ Mountain People and their Environment».

C.

191 400 £ ­ 500 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 10. April 2001 in Kraft getreten (rückwirkend auf 1. April 2001). Es kann durch die Parteien unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5663

2.1.1.73

Abkommen zwischen der DEZA und der UICN (Union mondiale pour la nature), abgeschlossen am 25. Juni 2001

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Beitrag für das Progamm der «Union mondiale pour la nature».

B.

Dieses Abkommen regelt die Unterstützung des Programmes «Gestion durable» der Biodiversität in Nordafrika.

C.

1,91 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 25. Juni 2001 in Kraft getreten (rückwirkend auf 1. Juni 2001). Es kann durch die Parteien unter Einhaltung einer Frist von 60 Tagen schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5664

2.1.1.74

Abkommen zwischen der DEZA und dem UNEP, abgeschlossen am 30. Mai 2001

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Beitrag an das «United Nations Environment Programme».

B.

Dieses Abkommen regelt die Durchführung des Programms «National Capacity Building for Persistant Organic Pollutants (POP's)».

C.

660 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 30. Mai 2001 in Kraft getreten (rückwirkend auf 1. Mai 2001). Es kann durch die Parteien unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5665

2.1.1.75

Abkommen zwischen der DEZA und dem Ministerium für Landwirtschaft von Bolivien, abgeschlossen am 31. Oktober 2001

A.

Dieses Abkommen betrifft die strategische Zusammenarbeit zwischen der DEZA und dem Ministerium für Landwirtschaft in Bolivien im Bereich landwirtschaftliche Produktion, Verwaltung von natürlichen Ressourcen und ländliche Entwicklung.

B.

Dieses Abkommen regelt die Koordination der Anstrengungen und Politiken der bolivianischen Regierung und der DEZA im Bereich landwirtschaftliche Produktion, Verwaltung von natürlichen Ressourcen und ländliche Entwicklung.

C.

132 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist rückwirkend auf den 1. September 2001 am 31. Oktober 2001 in Kraft getreten, und deckt die Periode vom 1. September 2001 bis zum 31. August 2003. Es kann durch die Parteien mit einer dreimonatigen Frist schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5666

2.1.1.76

Abkommen zwischen der DEZA und der Ombudsstelle in Bolivien, abgeschlossen am 21. Dezember 2001

A.

Dieses Abkommen betrifft die Kofinanzierung des strategischen Fünfjahresplans der Ombudsstelle in Bolivien, deren Ziel der Schutz der Bürgerinnen und Bürger gegenüber der öffentlichen Hand ist.

B.

Das Abkommen regelt die operationellen und administrativen Aspekte der Zusammenarbeit mit der Ombudsstelle und anderen Geldgebern.

C.

1 Million Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist rückwirkend auf den 1. Oktober 2001 am 21. Dezember 2001 in Kraft getreten, und deckt die Periode vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Oktober 2006. Es kann durch die Parteien mit einer dreimonatigen Frist durch Notenwechsel gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5667

2.1.1.77

Abkommen zwischen der DEZA, dem CIAT und dem Regionalen Zusammenarbeitsprogramm betreffend Mais, Bohnenund Kartoffeln für Zentralamerika, Mexiko und die Karibik (PROFRIJOL), abgeschlossen am 4. Juli 2001

A.

Dieses Abkommen betrifft die Erhöhung der Produktivität des Anbaus von Bohnen in der Region von Zentralamerika, Mexico und der Karibik.

B.

Dieses Abkommen regelt die operationellen und administrativen Aspekte der Zusammenarbeit zwischen CIAT, PROFRIJOL und der DEZA.

C.

850 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist rückwirkend auf den 1. April 2001 am 4. Juli 2001 in Kraft getreten und dauert vom 1. April 2001 bis 31. März 2003. Es kann durch die Parteien mit einer dreimonatigen Frist gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5668

2.1.1.78

Abkommen zwischen der DEZA, dem Internationalen Zentrum zur Verbesserung von Mais und Weizen (CIMMYT) und dem Regionalprogramm betreffend Mais für Zentralamerika und die Karibik (PRM), abgeschlossen am 17. Juli 2001

A.

Dieses Abkommen betrifft das Regionale Programm für Zentralamerika und die Karibik für Maisverbesserung.

B.

Dieses Abkommen regelt die operationellen und administrativen Aspekte der Zusammenarbeit zwischen CIMMYT, PRM und der DEZA.

C.

850 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist rückwirkend auf den 1. April 2001 am 17. Juli 2001 in Kraft getreten und dauert bis zum 31. März 2003. Es kann durch die Parteien mit einer 6-monatigen Frist durch Notenwechsel gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5669

2.1.1.79

Abkommen zwischen der DEZA und dem CIP, abgeschlossen am 9. Mai 2001

A.

Dieses Abkommen betrifft die Durchführung des Projektes «Kooperatives Regionalprogramm für Kartoffeln» (PRECODEPA).

B.

Dieses Abkommen regelt die operationellen und administrativen Aspekte der Zusammenarbeit zwischen dem Internationalen Zentrum für Kartoffeln und der DEZA.

C.

1 Million Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist rückwirkend auf den 1. April 2001 am 9. Mai 2001 in Kraft getreten und dauert vom 1. April 2001 bis 31. März 2003. Es kann durch die Parteien unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5670

2.1.1.80

Abkommen zwischen der DEZA und dem CIP, abgeschlossen am 29. Mai 2001

A.

Dieses Abkommen betrifft die Weiterführung der Zusammenarbeit zwischen DEZA und CIP zur Förderung des Wissenstransfers und der Kommunikation zwischen Forschern und Praktikern der ländlichen Entwicklung im andinen Raum.

B.

Dieses Abkommen regelt die operationellen und administrativen Aspekte der Zusammenarbeit.

C.

450 000 Franken.

D.

Bundesgesetz über vom 19. März 1976 die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 29. Mai 2001 in Kraft getreten und deckt die Periode vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2003. Das Abkommen kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5671

2.1.1.81

Abkommen zwischen der DEZA und dem Binationalen Plan zur Zusammenarbeit in der Grenzregion Ecuador-Peru, abgeschlossen am 6. Juni 2001

A.

Dieses Abkommen betrifft die Unterstützung der Finanzierung und Umsetzung eines binationalen Projektes für die Entwicklung der ländlichen Siedlungshygiene.

B.

Dieses Abkommen regelt die operationellen und administrativen Aspekte der Zusammenarbeit zwischen dem Binationalen Plan, CARE Ecuador und der DEZA.

C.

988 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. Januar 2001 in Kraft getreten und gültig bis 31. Dezember 2001. Es kann durch die Parteien unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5672

2.1.1.82

Abkommen zwischen der Ecuadorianischen Regierung und der Schweizerischen Regierung, abgeschlossen am 22. Juni 2001

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Zusatz zum Staatsvertrag vom 28. Mai 1998.

B.

Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit im Rahmen der Forschung und Produktion von Kartoffelsaatgut in Ecuador.

C.

Keine.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 22. Juni 2001 in Kraft getreten. Es kann durch die Parteien innert 3 Monaten gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5673

2.1.1.83

Abkommen zwischen der Ecuadorianischen Regierung und der Schweizerischen Regierung, abgeschlossen am 22. Juni 2001

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Zusatz zum Staatsvertrag vom 14. Mai 1999.

B.

Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit im Rahmen eines Bewässerungsprojektes in Ecuador.

C.

Keine.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. Mai 2001 in Kraft getreten. Es kann durch die Parteien innert 3 Monaten gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5674

2.1.1.84

Abkommen zwischen der DEZA und dem CIP

A.

Dieses Abkommen betrifft die Förderung der marktgerechten Kartoffelproduktion in Peru.

B.

Dieses Abkommen regelt die operationellen und administrativen Aspekte der Zusammenarbeit zwischen dem Internationalen Zentrum für Kartoffeln und der DEZA.

C.

1 Million Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. Januar 2001 in Kraft getreten und dauert bis zum 31. Dezember 2003. Es kann durch die Parteien unter Einhaltung einer Frist von 60 Tagen gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5675

2.1.1.85

Abkommen zwischen der DEZA und dem Aussenministerium von Peru, abgeschlossen am 8. Januar 2002

A.

Dieses Abkommen betrifft die Förderung des Kleinunternehmertums.

B.

Dieses Abkommen regelt die operationellen und administrativen Aspekte der Zusammenarbeit des Arbeits- und Sozialministeriums und der DEZA.

C.

2,92 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist rückwirkend auf den 1. November 2001 am 8. Januar 2002 in Kraft getreten und dauert bis 31. Oktober 2004. Es kann durch die Parteien unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5676

2.1.1.86

Abkommen zwischen der DEZA und dem Aussenministerium von Peru, abgeschlossen am 23. April 2001

A.

Dieses Abkommen betrifft eine einmalige Unterstützung für die Durchführung eines Workshops in Vorbereitung des «International Year of the Mountains».

B.

Dieses Abkommen regelt die operationellen und administrativen Aspekte der Zusammenarbeit.

C.

Das Abkommen sieht einen schweizerischen Beitrag in der Höhe von maximal 14 858 Franken vor.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 23. April 2001 in Kraft getreten. Es kann schriftlich, unter Einhaltung einer fünfzehntägigen Frist, gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5677

2.1.1.87

Abkommen zwischen der DEZA und dem Aussenministerium von Peru, abgeschlossen am 5. Dezember 2001

A.

Dieses Abkommen betrifft die zweite Phase eines Projektes der nachhaltigen Bewirtschaftung von Hanglagen in den Anden.

B.

Dieses Abkommen regelt die operationellen und administrativen Aspekte der Zusammenarbeit.

C.

Das Abkommen sieht einen schweizerischen Beitrag in der Höhe von maximal 2,777 Millionen Franken vor.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist rückwirkend auf den 1. Oktober 2001 in Kraft getreten und dauert bis 31. Dezember 2005. Es kann schriftlich, unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist, gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5678

2.1.1.88

Allgemeiner Beitrag der Schweiz an den Council on Health Research for Development (COHRED)

A.

Allgemeiner Beitrag der Schweiz an den Council on Health Research for Development (COHRED).

B.

Nach dem Beispiel der für das Weltforum zur Gesundheitsforschung geleisteten Arbeit geht auch der Gesundheitsforschungsrat auf eine Initiative der Schweiz und einer kleinen Gruppe anderer Länder zurück. Es geht dabei um die Ermutigung lokaler Initiativen in Entwicklungsländern mit dem Ziel, die Gesundheitsforschung auf eigene Prioritäten dieser Länder und insbesondere auf die Bedürfnisse der ärmeren Volksschichten auszurichten.

C.

1,1 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 21. September 2001 in Kraft getreten und dauert vom 1. Juli 2001 bis 30. Juni 2003. Es kann durch die Parteien mit einer Frist von 60 Tagen schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5679

2.1.1.89

Vertrag zwischen der DEZA und der «Agence Intergouvernementale de la Francophonie»

A.

Der Vertrag umfasst einen Beitrag der DEZA an die «Agence intergouvernementale de la Francophonie» (AIF) für die Ausbildung junger, afrikanischer Anwälte des «Centre international de formation d'avocats francophones» (CIFAF) in Cotonou.

B.

Aufgrund ihres Interesses für die AIF Aktivitäten im allgemeinen und insbesondere für die Aktivitäten auf dem Gebiet der Verstärkung und Modernisierung des juristischen und richterlichen Systems in Afrika hat die DEZA diesen Vertrag abgeschlossen.

C.

67 500 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 30. November 2001 in Kraft getreten und dauert vom 1. September 2001 bis 31. Dezember 2001. Es kann durch die Parteien mit einer Frist von 1 Monat schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5680

2.1.1.90

Allgemeiner Beitrag der Schweiz an das «Global Forum on Health Research»

A.

Allgemeiner Beitrag der Schweiz an das Global Forum on Health Research.

B.

Das Weltforum zur Gesundheitsforschung geht auf eine Initiative der Schweiz zusammen mit wenigen anderen Ländern zurück. Die Initianten beabsichtigen damit eine Intensivierung des Dialogs und des Erfahrungsaustausches zwischen den privaten und öffentlichen Institutionen und den Forschungsinstituten. Das Forum soll eine konsequentere Ausrichtung der Forschungsausgaben auf die dringendsten Bedürfnisse der ärmeren Bevölkerungsschichten erlauben. Es fördert gezielt solche Initiativen und unterstützt sie finanziell.

C.

1,2 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 25. September 2001 in Kraft getreten und dauert vom 1. Juli 2001 bis 30. Juni 2003. Es kann durch die Parteien mit einer Frist von 60 Tagen schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5681

2.1.1.91

Allgemeiner Beitrag der Schweiz an das «Centre for Health and Population Research» für 2001

A.

Allgemeiner Beitrag der Schweiz an das Centre for Health and Population Research (ICDDR,B), Bangladesh.

B.

Nach einer bilateralen Zusammenarbeit von zwei Jahrzehnten mit dem ICDDR,B und in Anbetracht der Wichtigkeit und der weltweiten Rolle dieses anerkannten Zentrums für die Forschung auf dem Gebiet der Kinderkrankheiten (akute Diarrhö, Unter- und Fehlernährung und Erkrankungen der Atemwege) und der Impfungen, setzt die Schweiz ihre Unterstützung in Form eines allgemeinen multilateralen Beitrages fort.

C.

500 000 US-Dollar.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 5. September 2001 in Kraft getreten und dauert vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2003.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5682

2.1.1.92

Partnerschaftsabkommen zwischen der Schweiz und dem International Fund for Agriculture Development (IFAD)

A.

Das Ziel der Partnerschaft ist die Zusammenarbeit zwischen der DEZA und dem International Fund for Agriculture Development (IFAD) im Bereich der Evaluation zu verstärken, um die Effizienz der beiden Institutionen, das gegenseitige Lernen und den Austausch sektorieller Kenntnisse zu verbessern.

B.

Der IFAD ist eine internationale Organisation, die wie die DEZA dem Kampf gegen die Armut im ländlichen Gebiet Priorität gibt. Diese Partnerschaft verbindet gewisse DEZA-Sektionen, die sich um die Evaluation thematischer Ressourcen und Operationen kümmern, mit der «Evaluation Division» des IFAD, deren Direktor ein Schweizer ist.

C.

1,5 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 22. Mai 2001 in Kraft getreten und dauert vom 22. Mai 2001 bis 21. Mai 2004.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5683

2.1.1.93

Agreement between SDC and UN System Staff College International Training Centre ILO (International Labour Organisation), Turin

A.

Spezifischer Beitrag der Schweiz an Kurse des UN System Staff College zum Thema «Capacity Building and UN System Challenges for the st 21 Century».

B.

Umsetzung von Leitlinien zur Kapazitätsbildung als explizites Ziel operationeller Aktivitäten des UNO-Systems.

C.

66 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 25. September 2001 in Kraft getreten und dauert vom 1. Juni 2001 bis 31. Dezember 2001.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5684

2.1.1.94

Beitrag der Schweiz an den International Planned Parenthood Federation (IPPF)

A.

Allgemeiner Beitrag der Schweiz an die International Planned Parenthood Federation (IPPF).

B.

Die Schweiz leistet dem internationalen Verband für Familienplanung IPPF einen Beitrag für die Ermöglichung entsprechender Aufklärungs- und Sensibilisierungskampagnen, Forschung und Gesetzgebung auf dem Gebiet der Familienplanung und der Aids-Prävention. Die IPPF mit Sitz in London ist die wichtigste internationale Nicht-Regierungsorganisation (NGO) auf diesem Gebiet. Der Dachverband umfasst die wichtigsten unabhängigen Organisationen auf dem Gebiet der Familienplanung in über 130 Ländern. Dieser Beitrag ergänzt jenen, den der UNO-Bevölkerungsfonds (UNFPA) hauptsächlich an staatliche Organisationen leistet.

C.

1 Million Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 24. September 2001 in Kraft getreten und endet wenn die Parteien alle ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllt haben.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5685

2.1.1.95

Allgemeiner Beitrag der Schweiz an Programme der Weltgesundheitsorganisation (WHO) für 2001

A.

Allgemeiner Beitrag der Schweiz an die Weltgesundheitsorganisation (WHO).

B.

Die Schweiz unterstützt mit ausserordentlichen Beiträgen bestimmte prioritäre bzw. innovative Programme der WHO. Dabei achtet sie speziell darauf, dass diese Unterstützung besonders den ärmeren Bevölkerungsschichten in Entwicklungsländern zugute kommt. Schwerpunkte sind die Gesundheit der Frauen und der Familien, der Kampf gegen die Tuberkulose und die Bekämpfung von Tropenkrankheiten.

C.

4,8 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieser Beitrag an die WHO wird jährlich neu festgelegt.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5686

2.1.1.96

Allgemeiner Beitrag der Schweiz an UNAIDS (UNO Programme für die Aids Bekämpfung) für 2001

A.

Allgemeiner Beitrag der Schweiz an UNAIDS.

B.

Dieser Beitrag an das allgemeine Programm der UNO verstärkt einerseits dessen Kapazität für den weltweiten Kampf gegen AIDS und dient anderseits der Koordination der Strategien und Programme für die Aidsbekämpfung der internationalen Organisationen. Dieser Beitrag ist für 2001 nach dem Engagement der DEZA in der AIDS-Sondersitzung der UN_Generalversammlung letzten Juni stark erhöht worden.

C.

4 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Der Beitrag an UNAIDS wird jährlich neu festgelegt.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5687

2.1.1.97

Allgemeiner Beitrag der Schweiz an das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) für 2001; Bundesratsbeschluss vom 30. Mai 2001

A.

Allgemeiner Beitrag der Schweiz an das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP).

B.

Das UNDP ist nach wie vor das wichtigste Programmierungs- und Koordinationsorgan des UNO-Systems im Entwicklungsbereich. Die Schweiz misst dem UNDP als Programmierungs- und Koordinationsorgan des UNOSystems grosse entwicklungspolitische Bedeutung bei und unterstützt es seit Jahren mit namhaften jährlichen Beiträgen und befindet sich auf dem 9. Platz der wichtigsten Geber des UNDP. Die für die kommenden Jahre (2000 bis 2003) angestrebten Ziele in den Bereichen Regierungsführung, Armutsbekämpfung, Umweltmanagement, Gleichstellung der Frau sowie Krisenbewältigung und -prävention entsprechen den Zielen der schweizerischen Entwicklungspolitik. Zudem decken sich die vom Administrator eingeleiteten neuen Reformschritte zum grössten Teil mit den von der Schweiz vertretenen Anliegen. Mit seiner praktisch universellen Präsenz (mit Büros in 134 Ländern) bildet das UNDP zudem die eigentliche Basisinfrastruktur für das ganze UNO-System.

C.

52 Millionen Franken im Jahr 2001.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Der Beitrag an das UNDP wird jährlich neu festgelegt.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5688

2.1.1.98

Vertrag zwischen der DEZA und dem UNDP betreffend die Zusammenarbeit der DEZA mit «Azimuths»

A.

Beitrag der Schweiz an das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) für «Azimuths».

B.

AZIMUTHS ist ein Videomagazin für die breite Öffentlichkeit. Die DEZA unterstützt AZIMUTHS seit 1996. Der Hauptgrund für die Unterstützung ist, Filmmaterial über die Entwicklungszusammenarbeit zu produzieren und zu veröffentlichen.

C.

825 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 21. April 2001 in Kraft getreten und dauert bis 31. März 2002. Wenn wegen höherer Gewalt die Durchführung des Projektes nicht möglich ist, hat jede Partei das Recht, zum Zeitpunkt der Verunmöglichung den Vertrag zu kündigen.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5689

2.1.1.99

Swiss contribution to the «UNDP: Human Development Report Office»

A.

Beitrag der Schweiz an das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) für «UNDP: Human Development Report Office».

B.

Der UNDP-Bericht über die menschliche Entwicklung geniesst international einen grossen entwicklungspolitischen Stellenwert. Dieses Gewicht misst ihm auch die Schweiz zu.

C.

300 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 6. Dezember 2001 in Kraft getreten und dauert vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5690

2.1.1.100

Swiss Contribution to the «UNDP Trust Fund for Implementation of UNDP Business Plan Initiatives 2000­2003» ­ component: «Promoting Knowledge Management through the SURF System»

A.

Beitrag der Schweiz an das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) für «UNDP Trust Fund for Implementation of UNDP Business Plan Initiatives 2000­2003».

B.

Die DEZA hat letztes Jahr beschlossen, die Stärkung des Wissensmanagements innerhalb von UNDP mit 200 000 Franken für die Phase Mai 2000 bis April 2001 finanziell zu unterstützen. Da die bisher erreichten Resultate im Bereich Wissensmanagement beachtlich sind, hat die DEZA beschlossen, diesen Reformprozess zusätzlich zu unterstützen.

C.

100 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 5. Dezember 2001 in Kraft getreten und dauert vom 1. Dezember 2001 bis 30. April 2002.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5691

2.1.1.101

Allgemeiner Beitrag der Schweiz an den «United Nations Fund for Population» (UNFPA) für 2001

A.

Allgemeiner Beitrag der Schweiz an den UNO-Bevölkerungsfonds (UNFPA).

B.

Der UNO-Bevölkerungsfonds (UNFPA) spielt in Fragen der Fortpflanzung, Bevölkerungsentwicklung und Stärkung des Bewusstseins der Programmländer eine zentrale Rolle. Die Schweiz misst den Bevölkerungsfragen grosse Bedeutung zu, ist aber auf bilateraler Stufe in diesem Bereich nur beschränkt direkt aktiv. Die Unterstützung von UNFPA, welcher praktisch in allen Entwicklungs- und Transitionsländern präsent ist, ergänzt daher in idealer Weise die bilateralen Programme der Schweiz.

C.

12 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Der Beitrag an den UNFPA wird jährlich neu festgelegt.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5692

2.1.1.102

Swiss contribution to the United Nations Fund for Population (UNFPA) for the «web page» project

A.

Beitrag der Schweiz an den UNO-Bevölkerungsfonds (UNFPA) für die Webseite.

B.

Erstellen einer mehrsprachigen Webseite für die Verbesserung der Kommunikation von UNFPA mit den Programmländern.

C.

500 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 20. Dezember 2001 in Kraft getreten und dauert vom 1. Dezember 2001 bis 31. Dezember 2002. Es kann durch die Parteien ohne Frist gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5693

2.1.1.103

Beitrag der Schweiz an den Weltkindergipfel + 10

A.

Spezifischer Beitrag der Schweiz an UNICEF für den Welkindergipfel + 10.

B.

Teilnahme von Jugendlichen aus aller Welt an den Vorbereitungen sowie am Anlass selbst.

C.

100 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 24. April 2001 in Kraft getreten und dauert vom 1. März 2001 bis 31. Dezember 2001. Es kann durch die Parteien mit eine Ankündigung von drei Monaten gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5694

2.1.1.104

Allgemeiner Beitrag der Schweiz an den Kinderhilfsfonds der Vereinten Nationen (UNICEF) für 2001

A.

Allgemeiner Beitrag der Schweiz an den Kinderhilfsfonds der Vereinten Nationen (UNICEF).

B.

UNICEF ist die einzige multilaterale Organisation, die sich ausschliesslich dem Schutz, den Rechten und der Entfaltung der Kinder widmet.

C.

17 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Der Beitrag an UNICEF wird jährlich neu festgelegt.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5695

2.1.1.105

Swiss Contribution towards «Building New Constituencies for Gender Equality ­ A Strategy for Strengthening UNIFEM National Committees»

A.

Spezifischer Beitrag der Schweiz an den Frauenfonds der Vereinten Nationen (UNIFEM).

B.

Stärkung der Nationalen Komitees für UNIFEM zwecks Verbesserung der Öffentlichkeitsarbeit und der Spendenmobilisierung.

C.

232 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 18. Dezember 2001 in Kraft getreten und dauert vom 1. Dezember 2001 bis 31. Dezember 2003. Es kann durch die Parteien ohne Frist gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5696

2.1.1.106

Allgemeiner Beitrag der Schweiz an den Frauenfonds der Vereinten Nationen (UNIFEM) für 2001

A.

Allgemeiner Beitrag der Schweiz an den Frauenfonds der Vereinten Nationen (UNIFEM).

B.

Bedeutung des Fonds für die Folgearbeiten zur Vierten Weltfrauenkonferenz und deren Folgekonferenz (Peking + 5).

C.

800 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Der Beitrag an UNIFEM wird jährlich neu festgelegt.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5697

2.1.1.107

Third-Party Cost-Sharing Agreement between the United Nations Development Programme and SDC

A.

Beitrag der Schweiz an das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) für «Urban Management Programme».

B.

Es handelt sich um das weltweit grösste Stadtentwicklungsprogramm. Es ist sehr innovativ und hat seit 15 Jahren den ganzen Ansatz der städtischen Entwicklung in der internationalen Gebergemeinschaft massgeblich beeinflusst. Zur Zeit befindet es sich in der Schlussphase (phasing out).

C.

600 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 11. Dezember 2001 in Kraft getreten und dauert vom 1. Dezember 2001 bis 31. Mai 2004. Es kann durch die Parteien mit einer Frist von 1 Monat schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5698

2.1.1.108

Swiss contribution towards «Volunteer Action and Local Democracy» workshop

A.

Beitrag der Schweiz an das «United Nations Research Insititute for Social Development» für das Seminar «Volunteer Action and Local Democracy».

B.

Dieses Seminar ist im Rahmen der Weltkonferenz der UNO Istanbul+5 organisiert worden. Es bezweckt, die erreichten Resultate in der Verbesserung der Lebensbedingungen von benachteiligten Städtischen Gruppen seit seiner ersten Durchführung (1996) während der genannten Weltkonferenz Habitat II in Istanbul zu evaluieren.

C.

56 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 27. Juni 2001 in Kraft getreten und endet, wenn die Parteien alle ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllt haben.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5699

2.1.1.109

Agreement on the Swiss Contribution to the Realisation of the World Summit on Sustainable Development (WSSD)

A.

Der schweizerische Beitrag ist an die vorgesehene «Education Awareness and Participation Campaign» gebunden. Diese Kampagne bezweckt, das Umweltbewusstsein und das aktive Engagement der südafrikanischen Jugend für eine nachhaltige, für alle lebenswerte Umwelt zu förden.

B.

Die Schweiz hat sich mit Erfolg dafür eingesetzt, dass die Weltgipfelkonferenz über nachhaltige Entwicklung in einem Entwicklungsland stattfindet, wohlwissend, dass ein solches Land nicht sämtliche Durchführungskosten alleine tragen kann. Ca. 20 % der Durchführungskosten dieses Anlasses werden von der internationalen Gebergemeinschaft getragen. Der schweizerische Beitrag entspricht der finanziellen Unterstützung anderer vergleichbares Länder.

C.

700 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 14. Dezember 2001 in Kraft getreten und dauert vom 1. Dezember 2001 bis 31. Dezember 2002. Falls die mit der Durchführung der Gipfelkonferenz betraute Partnerinstitution (World Summit Company) ihren eingegangenen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann über die schweizerische Botschaft in Johannesburg eine vollständige oder teilweise Rückzahlung der zur Verfügung gestellten Mittel verlangt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5700

2.1.1.110

Financial Swiss Contribution to Transparency International's General Budget for 2001­2004

A.

Bundesbeitrag für die internationale nichtstaatliche Organisation Transparency International (TI), Otto-Suhr-Allee 97/99, 10585 Berlin, Deutschland.

B.

Im Namen der Schweizer Regierung hat die DEZA beschlossen, TI für die Jahre 2001­2004 zu unterstützen.

C.

1,49 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Der Vertrag ist am 19. Dezember 2001 in Kraft getreten. Er dauert bis zum 31. Juli 2005 und geht mit der Erfüllung der Verpflichtungen beider Parteien zu Ende.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5701

2.1.1.111

Financial Swiss Contribution for the 10th Anti-Corruption Conference, Prague, October 7­11, 2001

A.

Bundesbeitrag für die internationale nichtstaatliche Organisation Transparency International (TI), Otto-Suhr-Allee 97/99, 10585 Berlin, Deutschland.

B.

Im Namen der Schweizer Regierung hat die DEZA beschlossen, TI für die Organisation der «10th International Anti-Corruption Conference», welche vom 7. Oktober bis zum 11. Oktober 2001 in Prag, Tschechische Republik, stattgefunden hat, zu unterstützen.

C.

180 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Der Vertrag ist am 30. Oktober 2001 in Kraft getreten. Er dauert bis zum 31. März 2002.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5702

2.1.1.112

Accelerating Sustainability Rio+10, Local Government Preparatory Process

A.

Eidgenössischer Beitrag an die internationale Organisation «International Council for Local Environmental Initiatives» (ICLEI), City Hall, West Tower, 100 Queen Street West, Ontario M5H 2N2, Kanada.

B.

Die DEZA hat beschlossen, im Namen der Schweizer Regierung das Programm «International Council for Local Environmental Initiatives» (nachhaltige Entwicklung) zu unterstützen.

C.

50 000 US-Dollar.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.1).

E.

Die Vereinbarung ist am 13. November 2001 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2001 bis am 31. Dezember 2002 ab. Sie ist erfüllt, wenn beide Parteien ihren vertraglichen Verpflichtungen nachgekommen sind.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5703

2.1.1.113

Complementary contribution of the SDC to International IDEA for 2001

A.

Schweizerischer Zusatzbeitrag an das «International Institute for Democracy and Electoral Assistance» (IDEA), Strömsborg, S-103 34 Stockholm, Schweden.

B.

Die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) hat entschieden, im Namen der Schweizer Regierung, einen zusätzlichen Beitrag an International IDEA zu leisten für das Projekt «the Democracy Assessment Project in Georgia and the South Caucasus».

C.

100 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbiet und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Die Vereinbarung trat in Kraft am 4. Juli 2001 und deckt die Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 ab.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5704

2.1.1.114

Freiwilliger Beitrag an das OECD-Entwicklungszentrum für 2002

A.

Freiwilliger Beitrag an das OECD-Entwicklungszentrum, 94 rue Chardon Lagache, F-75016 Paris, Frankreich.

B.

Beitrag für die Umsetzung der Arbeitsprogramme der «Centre de développement de l'OCDE».

C.

200 000 Franken als gewöhnlicher Beitrag. 50 000 Franken als ausserordentlicher Beitrag.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 29. November 2000 unterschrieben worden und dauert vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5705

2.1.1.115

Contribution of the SDC to International IDEA for 2001

A.

Bundesbeitrag an «International Institute for Democracy and Electoral Assistance» (IDEA), Strömsborg, S-103 34 Stockholm, Schweden.

B.

Unterstützung der Tätigkeit von International IDEA im Bereich der Demokratieförderung.

C.

100 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 16. November 2001 in Kraft getreten und dauert vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5706

2.1.1.116

Beitrag der Schweiz an die «Groupe d'étude sur les pratiques des donneurs»

A.

Bundesbeitrag an die «Groupe d'étude du CAD sur les pratiques des donneurs» DCD/OCDE, 2 rue André Pascal, 75775 Paris Cedex 16, Frankreich.

B.

Beitrag zu einer Studie über vorbildliche Beispiele von Koordination unter Geberländern.

C.

50 000 EURO.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 23. November 2001 in Kraft getreten und dauert vom 23. November 2001 bis 31. Dezember 2002.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5707

2.1.1.117

Beitrag der Schweiz zugunsten der «Groupe d'étude du CAD sur les pratiques des donneurs»

A.

Bundesbeitrag zugunsten der «Groupe d'étude du CAD sur les pratiques des donneurs», DCD/OCDE, rue André Pascal 2, 75775 Paris Cedex 16, Frankreich.

B.

Unterstützung der Anstrengungen für eine verbesserte Geberkoordination und eine Senkung der Transaktionskosten der Entwicklungshilfe.

C.

50 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 12. Dezember 2001 in Kraft getreten und dauert vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5708

2.1.1.118

Swiss Trust Fund für die Unterstützung der Armutreduktionsstrategie von Aserbaidschan

A.

Dieser Trust Fund wird gegründet, um die Autoritäten von Aserbaidschan im Entwicklungsprozess einer nationalen Armutreduktionsstrategie zu unterstützen. Die Finanzierung erlaubt dem nationalen Koordinator, dem internationalen Berater und sonstigen internationalen Experten in fünf verschiedenen Themengruppen mitzuwirken. U.a. trägt der Trust Fund ebenfalls die Kosten für Übersetzungen, Workshops und Seminare.

B.

Die Schweiz vertritt dieses Land bei den internationalen Instanzen. Sie nimmt dadurch auch am Definitionsprozess der Armutreduktionsstrategie teil.

C.

330 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen zwischen der DEZA, der «International Bank for Reconstruction» (IBRD) und der «International Development Association» (IDA) ist am 1. Dezember 2001 in Kraft getreten und dauert vom 1. Dezember 2001 bis zum 31. Dezember 2002. Es kann jederzeit schriftlich und im gegenseitigen Einverständnis von den Parteien DEZA, IBRD und IDA aufgelöst werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5709

2.1.1.119

World Bank Institute: 2. ECA Forum Armut, Budapest, 27. bis 30. November 2001

A.

Die Weltbank und der Internationale Währungsfonds organisierten das 2. Forum über die Armutreduktionsstrategie für Länder Europas und Zentralasiens (ECA). Dieses Forum gab den Teilnehmern Gelegenheit, Gedanken auszutauschen, von Erfahrungen anderer Länder zu lernen, ihre hauptsächlichsten Probleme zu erläutern und kritisch die sich in Erarbeitung befindende Strategie für ECA Länder zu diskutieren.

B.

Die Schweiz ist technisch und wirtschaftlich in den meisten dieser Länder aktiv, nimmt dadurch auch am Definitionsprozess der Armutreduktionsstrategie teil und vertritt diese Länder bei den internationalen Instanzen. Die DEZA gewährt 4 Ländern eine Finanzhilfe, die alle Teilnahmekosten der Delegationen deckt.

C.

104 950 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen zwischen der DEZA und dem World Bank Institute über das 2. ECA Forum Armut tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft und dauert vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2001. Es kann jederzeit schriftlich und im gegenseitigen Einverständnis von den Parteien DEZA und WBI aufgelöst werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5710

2.1.1.120

Support to International Development Evaluations Associations (IDEAS)

A.

Zahlreiche Länder des Südens und Ostens verfügen nicht über genügend Evaluationskapazitäten bzw. gut ausgebildetes Personal, um Evaluationen von Entwicklungsprogrammen und -projekten durchzuführen. Demzufolge entstehen: i) hohe Evaluationskosten, da Aufträge an Konsulenten aus dem Norden vergeben werden müssen, ii) geringer inländischer Druck auf «Accountability» und «Good Governance», iii) schwache Verwurzelung einer Evaluationskultur, des Lernens und von professionellen Standards, iv) wenig geeignete Evaluationspraktiken auf lokaler Ebene.

B.

Die Initiative IDEAS («International Development Evaluators Associations»), gegründet von der Weltbank und dem UNDP, setzt sich zum Ziel, diese Mängel zu beheben, indem sie regionale Evaluationsgesellschaften unterstützt sowie neue Institutionen und die Entwicklung von professionellen Standards fördert. Anzustrebende Instrumente sind der Austausch, via Internet und Gespräche an Ort und Stelle, sowie das Ermöglichen und Fördern von professionellen Ausbildungen. Die DEZA finanziert die Gründung eines Sekretariats (vorgesehen im September 2002) und die Organisation einer Konferenz im Sommer/Herbst 2002.

C.

132 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen zwischen der DEZA und den IDEAS ist am 15. Dezember 2001 in Kraft getreten und dauert vom 1. Januar 2002 bis zum 31. März 2003. Es stützt sich auf das Operations Evaluation Department-Abkommen vom 20. März 2000, das eine Ergänzung zum Abkommen zwischen der DEZA, der International Bank for Reconstruction and Development und der International Development Association vom 30. April 1997 darstellt. Es kann jederzeit schriftlich und im gegenseitigen Einverständnis von den Parteien DEZA und OED aufgelöst werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5711

2.1.1.121

Agreement between the Swiss Federal Council and the Government of Lebanon on Cooperation in the Event of Natural Disaster, Crisis or Serious Accident and in Prevention and Preparedness of Natural Disasters

A.

Abkommen zwischen dem Libanon und der Schweiz für die technische Zusammenarbeit im Falle einer Naturkatastrophe oder anderweitigen Krise sowie über Massnahmen im Rahmen der Vorbereitung und Prävention.

B.

Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den zwei Ländern im Falle einer Katastrophe oder Krise sowie Erleichterung der Zusammenarbeit bei einem allfälligen Einsatze der Rettungskette Schweiz.

C.

Keine.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Unterzeichnet am 30. April 2001. Das Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der letzten nationalen Ratifikationsurkunde statt, welche bestätigt, dass die erforderlichen internen Abläufe zu diesem Zweck erledigt wurden. Das Abkommen dauert 1 Jahr und ist stillschweigend verlängerbar. Es kann durch die Parteien nach Einhaltung einer dreimonatiger Kündigungsfrist schriftlich aufgelöst werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5712

2.1.1.122

Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch die DEZA, Abteilung für Humanitäre Hilfe und Schweizerisches Katastrophenhilfekorps, und der Regierung der Koreanischen Demokratischen Volksrepublik, vertreten durch ihre Botschaft in der Schweiz, betreffend humanitäre Nothilfeaktion im Nahrungsmittelbereich

A.

Abkommen für die Regelung des Rindfleischtransportes.

B.

Damit die Modalitäten des Rindfleischtransportes und der Verteilung in Nordkorea festgelegt werden können. Nahrungsmittelhilfe des Bundes zugunsten der Koreanischen Demokratischen Volksrepublik.

C.

Transportkosten: 407 399 Franken durch die DEZA (Rindfleisch durch Bundesamt für Landwirtschaft bezahlt).

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Unterzeichnet am 5. April 2001. Dieses Abkommen tritt mit der Unterzeichnung durch die Vertragsparteien in Kraft und gilt bis zur Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtung. Jede Partei kann das Abkommen unter Einhaltung einer 10-tägigen Kündigungsfrist auflösen. Die sofortige Auflösung wegen «force majeure» bleibt vorbehalten. Auftrag wurde bereits verabredungsgemäss durchgeführt.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5713

2.1.1.123

Agreement between the Swiss Federal Council and the Government of the Republic of the Philippines on Cooperation in the Event of Natural Disaster or Major Emergencies

A.

Abkommen zwischen den Philippinen und der Schweiz für die technische Zusammenarbeit im Falle einer Naturkatastrophe oder anderweitigen Krise.

B.

Die Vereinfachung der Zusammenarbeit zwischen den zwei Ländern im Falle einer Katastrophe (vor allem Erdbeben), um eine schnelle Hilfe durch die Rettungskette Schweiz gezielter abwickeln zu können.

C.

Falls es einen Rettungsketteneinsatz gibt, kostet der erfahrungsgemäss zwischen 500 000 Franken und 1 Million Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0). Bundesratsbeschluss vom 28. März 1990: Vorausabkommen im Bereich Katastrophenhilfe. Bestätigung der generellen Ermächtigung des EDA zum Abschluss solcher Abkommen.

E.

In Kraft seit 5. April 2002 (unterschrieben am 6. Dezember 2001). Dieses Abkommen bleibt in Kraft ausser wenn eine der Parteien der anderen auf dem diplomatischen Weg offiziell mitteilt, dass sie das Abkommen zu unterbrechen oder zu beendigen wünscht. In diesem Falle bleibt das Abkommen bis 30 Tage nach dem Kündigungsdatum gültig.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5714

2.1.1.124

Agreement between the Government of the Swiss Confederation and the United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) on the Provision of Junior Professional Officers, abgeschlossen am 15. Februar 2001

A.

Dieses Abkommen erlaubt dem Bundesrat, der United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNWRA) assozierte Experten (bezeichnet als «Junior Professional Officers») zur Verfügung zu stellen und regelt die Modalitäten ihres Einsatzes.

B.

Dieser Vertrag wurde im Jahr 2000 im Rahmen der Schaffung einer neuen Komponente des Nachwuchsprogrammes der DEZA betreffend die humanitäre Hilfe abgeschlossen.

C.

Die Kosten sind die, welche durch den Einsatz der assozierten Experten entstehen, entsprechend den geltenden Standards.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen, seit 15. Februar 2001 in Kraft, kann durch beide Parteien, unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist, gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5715

2.1.1.125

Agreement between the Government of Switzerland and the International Fund for Agricultural Development (IFAD) regarding Associate Professional Officers, abgeschlossen am 16. Juli 2001

A.

Dieses Abkommen erlaubt dem Bundesrat, dem International Fund for Agricultural Development (IFAD) assozierte Experten (bezeichnet als «Associate Professional Officers») zur Verfügung zu stellen und regelt die Modalitäten ihres Einsatzes.

B.

Dieses Abkommen wurde im Rahmen der zweiten Stufe des Nachwuchsprogrammes der DEZA abgeschlossen.

C.

Die Kosten sind die, welche durch den Einsatz der assozierten Experten entstehen, entsprechend den geltenden Standards.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen, seit dem 16. Juli 2001 in Kraft, kann von beiden Parteien, unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist, gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5716

2.1.1.126

Agreement between the Swiss Agency for Development and Cooperation (SDC) and the International Organization for Migration (IOM) on the Provision of Associate Experts, abgeschlossen am 24. Juli 2001

A.

Dieses Abkommen erlaubt der DEZA der International Organization for Migration (IOM) assozierte Experten zur Verfügung zu stellen und regelt die Modalitäten ihres Einsatzes.

B.

Dieses Abkommen wurde im Rahmen der Schaffung einer neuen Komponente des Nachwuchsprogrammes der DEZA betreffend die humanitäre Hilfe abgeschlossen.

C.

Die Kosten sind die, welche durch den Einsatz der assozierten Experten entstehen, entsprechend den gültigen Standards.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen, in Kraft seit dem 24. Juli 2001, kann von beiden Parteien, unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist, gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5717

2.1.2

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Österreich über den frühzeitigen Austausch von Informationen aus dem Bereich der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes («Nuklearinformationsabkommen» Schweiz­Österreich)

A.

Das Abkommen konkretisiert bilateral zwischen der Schweiz und Österreich das im Rahmen der Internationalen Atomenergie-Agentur (IAEA) abgeschlossene Übereinkommen vom 26. September 1986 über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen (SR 0.732.321.1) als multilaterales Instrument der Information im Bereich der Nuklearenergie. Analog zu den entsprechenden Abkommen mit Deutschland, Frankreich und Italien regelt es die Modalitäten des Informationsaustauschs, u.a. mittels jährlicher Expertentreffen.

B.

Das Abkommen vervollständigt das Netz der bilateralen Nuklearinformationsabkommen der Schweiz mit den Nachbarstaaten.

C.

Keine.

D.

Artikel 47bisb Absatz 2 des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG; SR 171.11).

E.

In Kraft seit dem 1. Januar 2001, jederzeit kündbar mit Wirksamkeit sechs Monate nach Übergabe der Kündigung.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5718

2.1.3

Abkommen vom 5. März 2001 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Anti-DopingWeltagentur zur Regelung des steuerlichen Status der Agentur und ihres Personals in der Schweiz

A.

Dieses Steuerabkommen sieht vor, dass die Agentur von direkten und indirekten Steuern sowie das ausländische Personal von den direkten Steuern auf den ihm von der Agentur ausgerichteten Gehältern befreit werden.

B.

Die Anti-Doping-Weltagentur hat ihren provisorischen Sitz seit 1. Juli 2000 in Lausanne. Um die Kandidatur der Stadt Lausanne für den ständigen Sitz der Agentur zu unterstützen, hat der Bundesrat entschieden, ein Steuerabkommen mit der Agentur abzuschliessen, welches nicht nur für die vorläufige Niederlassung, sondern auch für den ständigen Sitz der Agentur in Lausanne gelten wird. Der Stiftungsrat hat jedoch am 21. August 2001 in Tallinn der Stadt Montreal den definitiven Sitz der Agentur zugeteilt.

C.

Die Folgekosten ergeben sich aus den Steuerbefreiungen, welche der AntiDoping-Weltagentur sowie ihrem ausländischen Personal gewährt werden.

D.

Bundesbeschluss vom 30. September 1955 betreffend Vereinbarungen mit internationalen Organisationen über ihr rechtliches Statut in der Schweiz (SR 192.12).

E.

Das Steuerabkommen ist am Tag der Unterzeichnung in Kraft getreten. Es findet ab 1. Juli 2000 Anwendung, d.h. ab dem Zeitpunkt, an dem sich die Agentur provisorisch in Lausanne niedergelassen hat. Da sich die Agentur nicht endgültig in Lausanne niederlässt, endet das Steuerabkommen, sobald sie Lausanne verlassen hat, jedoch spätestens ein Jahr nachdem der Stiftungsrat der Agentur den endgültigen Entscheid über den Sitz getroffen hat, am 21. August 2002.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5719

2.1.4

Abkommen vom 18. Oktober 2001 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Beratungszentrum für WTO-Recht zur Regelung des rechtlichen Status des Beratungszentrums in der Schweiz

A.

Dieses Sitzabkommen sieht die Privilegien und Immunitäten vor, welche üblicherweise einer zwischenstaatlichen Organisation und ihren Beamten erteilt werden.

B.

Das Beratungszentrum wurde auf Anregung einer Ländergruppe unter der Ägide von Kolumbien und Holland geschaffen. Aufgrund der geografischen Nähe zur WTO hat sich das Beratungszentrum in Genf niedergelassen. Es hat als Ziel, den Entwicklungsländern eine juristische Ausbildung, Unterstützung bezüglich Fragen zum WTO-Recht und im Speziellen juristischen Beistand bei WTO-Streitbeilegungsverfahren zu gewähren. Die Initiative zur Schaffung des Beratungszentrums antwortet auf die nachdrückliche Forderung der Entwicklungsländer, die den dringenden Bedarf angemeldet haben, ihre juristischen Kenntnisse zu verbessern, um ihre Rechte wahrnehmen und vollumfänglich an den Arbeiten der WTO teilnehmen zu können.

C.

Die Folgekosten ergeben sich aus den Steuerbefreiungen, die dem Beratungszentrum und seinen Beamten gewährt werden.

D.

Bundesbeschluss vom 30. September 1955 betreffend Vereinbarungen mit internationalen Organisationen über ihr rechtliches Statut in der Schweiz (SR 192.12).

E.

Dieses Sitzabkommen ist am 18. Oktober 2001 in Kraft getreten und ab 15. Juli 2001 anwendbar, d.h. ab dem Zeitpunkt des Inkraftretens des Abkommens über die Gründung des Beratungszentrums. Beide Parteien können dieses Abkommen unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren kündigen.

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5720

2.1.5

Briefwechsel vom 18. Oktober/1. November 2001 über den Status der Beamten schweizerischer Nationalität des Beratungszentrums für WTO-Recht hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen (AHV/IV/EO und ALV)

A.

Der Briefwechsel sieht vor, dass das Schweizer Personal des Beratungszentrums nicht zwingend der AHV unterliegt, sofern es einem anderen vom Beratungszentrum vorgesehenen Vorsorgesystem unterstellt wird. Das Schweizer Personal besitzt die Möglichkeit, auf freiwilliger Grundlage der AHV/IV/EO oder einzig der ALV beizutreten.

B.

Dieselben Gründe wie für das Sitzabkommen.

C.

Keine.

D.

Bundesbeschluss vom 22. März 1996 über den Abschluss von Abkommen mit internationalen Organisationen bezüglich des sozialversicherungsrechtlichen Status (AHV/IV/EO und ALV) der internationalen Beamtinnen und Beamten schweizerischer Nationalität (SR 192.13).

E.

Er ist am 18. Oktober 2001 in Kraft getreten, d.h. zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sitzabkommens. Beide Parteien können diesen Briefwechsel unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf den Beginn eines Kalenderjahres kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5721

2.2

Eidgenössisches Departement des Innern

Im 2001 sind keine Abkommen abgeschlossen worden, welche der Bundesversammlung nicht unterbreitet worden sind.

2.3

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

2.3.1

Memorandum vom 25. September 2001 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Bundesanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Bulgarien bei Ermittlungen zur Bekämpfung des internationalen Verbrechens

A.

Die Bundesanwaltschaft und die bulgarische Generalstaatsanwaltschaft tauschen gemäss den in der Erklärung festgelegten Modalitäten Informationen, Dokumente, Materialien und Beweismittel aus, welche für die von ihnen durchgeführten Ermittlungen im Bereich der organisierten Kriminalität, insbesondere der Korruption, des Drogen- und illegalen Waffenhandels, des Menschenhandels und der Geldwäscherei nützlich sind. Die Erklärung sieht einen direkten Datenaustausch im Rahmen der internationalen und innerstaatlichen Bestimmungen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen auf der Grundlage von Ersuchen und auch spontanen Mitteilungen vor.

B.

Die kriminellen Organisationen sind geschäftsmässig hierarchisch organisiert und arbeiten grenzüberschreitend, flexibel und vernetzt. Um die Strafverfolgung bei komplexen und grossräumig angelegten Verbrechen rasch, zielgerecht und effizient zu ermöglichen, soll die internationale Zusammenarbeit ausgebaut werden. Die Erklärung gewährleistet die Vereinfachung und Beschleunigung des Ermittlungsverfahrens und entspricht einem grossen gegenseitigen Interesse und einem praktischen Bedürfnis.

C.

Keine.

D.

Artikel 47bisb Absatz 4 GVG (SR 171.11).

E.

25. September 2001.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5722

2.3.2

Memorandum vom 29. Oktober 2001 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Bundesanwaltschaft und der italienischen Direzione Nazionale Antimafia (DNA) bei Ermittlungen zur Bekämpfung des internationalen Verbrechens

A.

Die Bundesanwaltschaft und die italienische Direzione Nazionale Antimafia (DNA) tauschen gemäss den in der Erklärung festgelegten Modalitäten Informationen, Dokumente, Materialien und Beweismittel aus, welche für die von ihnen durchgeführten Ermittlungen im Bereich der organisierten Kriminalität, insbesondere der Korruption, des Drogen- und illegalen Waffenhandels, des Menschenhandels und der Geldwäscherei nützlich sind. Die Erklärung sieht einen direkten Datenaustausch im Rahmen der internationalen und innerstaatlichen Bestimmungen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen auf der Grundlage von Ersuchen und auch spontanen Mitteilungen vor.

B.

Die kriminellen Organisationen sind geschäftsmässig hierarchisch organisiert und arbeiten grenzüberschreitend, flexibel und vernetzt. Um die Strafverfolgung bei komplexen und grossräumig angelegten Verbrechen rasch, zielgerecht und effizient zu ermöglichen, soll die internationale Zusammenarbeit ausgebaut werden. Die Erklärung gewährleistet die Vereinfachung und Beschleunigung des Ermittlungsverfahrens und entspricht einem grossen gegenseitigen Interesse und einem praktischen Bedürfnis.

C.

Keine.

D.

Artikel 47bisb Absatz 4 GVG (SR 171.11).

E.

29. Oktober 2001.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5723

2.3.3

Memorandum vom 25. September 2001 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Bundesanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Rumänien bei Ermittlungen zur Bekämpfung des internationalen Verbrechens

A.

Die Bundesanwaltschaft und die rumänische Generalstaatsanwaltschaft tauschen gemäss den in der Erklärung festgelegten Modalitäten Informationen, Dokumente, Materialien und Beweismittel aus, welche für die von ihnen durchgeführten Ermittlungen im Bereich der organisierten Kriminalität, insbesondere der Korruption, des Drogen- und illegalen Waffenhandels, des Menschenhandels und der Geldwäscherei nützlich sind. Die Erklärung sieht einen direkten Datenaustausch im Rahmen der internationalen und innerstaatlichen Bestimmungen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen auf der Grundlage von Ersuchen und auch spontanen Mitteilungen vor.

B.

Die kriminellen Organisationen sind geschäftsmässig hierarchisch organisiert und arbeiten grenzüberschreitend, flexibel und vernetzt. Um die Strafverfolgung bei komplexen und grossräumig angelegten Verbrechen rasch, zielgerecht und effizient zu ermöglichen, soll die internationale Zusammenarbeit ausgebaut werden. Die Erklärung gewährleistet die Vereinfachung und Beschleunigung des Ermittlungsverfahrens und entspricht einem grossen gegenseitigen Interesse und einem praktischen Bedürfnis.

C.

Keine.

D.

Artikel 47bisb Absatz 4 GVG (SR 171.11).

E.

25. September 2001.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5724

2.4

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

2.4.1

Abkommen mit Spanien über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen

A.

Das Abkommen regelt Schutz und Austausch klassifizierter Informationen, die vorwiegend aus dem militärischen Bereich stammen.

B.

Regelung der Verfahrensabläufe sowie Abgleichung der nationalen Klassifizierungskategorien, Geheimhaltungsgrundsätze und Sicherheitsprüfungen.

C.

Das Abkommen erzeugt keine Folgekosten.

D.

Artikel 47bisb Absatz 3 Buchstabe d GVG (SR 171.11).

E.

Provisorische Anwendung ab 22. Mai 2001. Definitiv in Kraft getreten am 21. Januar 2002. Gültig für eine Periode von fünf Jahren, danach stillschweigend verlängerbar um jeweils zwei Jahre. Kündbar mit einer Frist von sechs Monaten auf das Ende der ersten Periode, danach jeweils mit einer Frist von drei Monaten auf das Ende der nachfolgenden Perioden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5725

2.4.2

Memorandum of Understanding (MoU) zwischen dem Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) und dem Verteidigungsministerium der Republik Griechenland über die Unterstützung der schweizerischen Truppen im Rahmen der internationalen Sicherheitspräsenz im Kosovo sowie

2.4.3

Technische Vereinbarung zwischen dem VBS und dem Verteidigungsministerium der Republik Griechenland über die Unterstützung der schweizerischen Truppen im Rahmen der internationalen Sicherheitspräsenz im Kosovo

A.

Das MoU legt die Abläufe, Rechte und Pflichten der Vertragsparteien fest, die im Zusammenhang mit dem Transit der schweizerischen Truppen und ihres Materials nach dem Kosovo anfallen.

Die technische Vereinbarung enthält die Detailbestimmungen zum MoU.

B.

Das Engagement der Schweiz im Rahmen der internationalen Sicherheitspräsenz im Kosovo bedingt entsprechende Abkommen mit den Transitländern.

C.

Mit den beiden Rechtstexten entstehen keine zusätzlichen Kosten.

D.

Artikel 47bisb Absatz 3 Buchstabe d GVG (SR 171.11).

E.

In Kraft seit 20. März 2001 (MoU) bzw. 27. März 2001 (Technische Vereinbarung). Jederzeit kündbar mit einer Kündigungsfrist von 45 Tagen.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5726

2.4.4

Notenwechsel über den Status der schweizerischen Offiziere als «Partner Staff Elements» in den Niederlanden

A.

Mit dem Notenwechsel wird der Status des schweizerischen Personals geregelt, das sich im Rahmen der Partnerschaft für den Frieden (PfP) in den Niederlanden aufhält. Es soll dieselben Privilegien und Immunitäten geniessen wie das administrative und technische Personal der diplomatischen Vertretungen.

B.

Mitarbeit der Schweiz im Rahmen von PfP.

C.

Mit dem Notenwechsel entstehen keine zusätzlichen Kosten.

D.

Artikel 47bisb Absatz 3 Buchstabe d GVG (SR 171.11).

E.

In Kraft ab dem zweiten Monat nach der gegenseitigen Notifikation der Durchführung der nationalen Genehmigungsverfahren, d.h. am 1. September 2001. Es gilt, solange schweizerisches PfP-Personal sich in den Niederlanden aufhält.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5727

2.4.5

Memorandum of Understanding (MoU) zwischen dem Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) und dem Verteidigungsministerium des Königreichs Spanien auf dem Gebiet der Rüstungskooperation

A.

Das MoU sieht vor, dass die Parteien ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wehrtechnik erweitern, ihre Ressourcen besser nutzen und die Leistungsfähigkeit ihrer Rüstungsindustrien stärken.

B.

Der Grund für den Abschluss des MoU liegt bei konkreten Rüstungsvorhaben, die mit Spanien realisiert werden.

C.

Mit dem MoU entstehen keine zusätzlichen Kosten.

D.

Artikel 47bisb Absatz 3 Buchstabe d GVG (SR 171.11).

E.

In Kraft seit 11. Juli 2001. Jederzeit kündbar nach einer Kündigungsfrist von 90 Tagen.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5728

2.4.6

Änderung und Verlängerung des Memorandum of Understanding (MoU) zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung der USA über die Beschaffung von Rüstungsmaterial

A.

Das MoU bietet der schweizerischen Industrie Gelegenheit, sich zu denselben Bedingungen wie amerikanische Firmen um Aufträge des amerikanischen Verteidigungsministeriums zu bewerben.

B.

Das MoU beruht auf Gegenseitigkeit und dient der Unterstützung von Ausgleichsgeschäften. Solche Ausgleichsgeschäfte wurden erstmals im Zusammenhang mit der Beschaffung des Kampfflugzeugs Tiger F-5 durch die Schweiz im Jahre 1975 vereinbart.

C.

Mit dem MoU entstehen keine zusätzlichen Kosten.

D.

Artikel 47bisb Absatz 3 Buchstabe d GVG (SR 171.11).

E.

In Kraft getreten rückwirkend am 31. Dezember 2000. Gültig bis 31. Dezember 2005. Kündigungsfrist sechs Monate.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5729

2.4.7

Teilnahme der Schweiz an der militärischen Übung «Cooperative Key 2001» in Bulgarien

A.

Die Übung fand vom 11. bis 21. September 2001 in Bulgarien statt. Die Teilnahme der Schweiz an der Übung wurde mit einer einseitigen Erklärung der Schweiz, einer Absichtserklärung, kundgetan. Mit dieser Erklärung anerkennen die Teilnehmerstaaten die Regelung, die zwischen dem Gaststaat Bulgarien und den Veranstaltern der Übungsreihe getroffen wurde. Die Schweiz machte in ihrer Erklärung zwei Vorbehalte: Einerseits hielt sie fest, dass sie nicht an friedenserzwingenden Übungsmissionen teilnehmen werde, und andererseits präzisierte sie, dass sie die Bestimmungen der Statusregelung (Status of Forces Agreement; SOFA) nur analog anwenden könne, da sie das SOFA nicht ratifiziert hat.

B.

Die Übungsreihe «Cooperative Key» findet im Rahmen der Partnerschaft für den Frieden statt und hat zum Ziel, die Befähigung zur Zusammenarbeit in friedensunterstützenden Operationen zu verbessern.

C.

Mit der Erklärung entstanden keine zusätzlichen Kosten. Die Übungsteilnahme wurde aus dem PfP-Kredit finanziert.

D.

Artikel 47bisb Absatz 3 Buchstabe d GVG (SR 171.11).

E.

Die Erklärung galt für die Dauer der Übung.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5730

2.4.8

Teilnahme der Schweiz an der militärischen Übung «Allied Effort 2001» in Polen

A.

Die Übung fand vom 5. bis 11. November 2001 in Polen statt. Die Teilnahme der Schweiz an der Übung wurde durch einen Briefwechsel mit dem Gaststaat Polen vereinbart. Darin wurde die Regelung anerkannt, die zwischen dem Gaststaat Polen und den Veranstaltern der Übungsreihe getroffen wurde. Im Briefwechsel wurde festgehalten, dass die Schweiz die Bestimmungen der Statusregelung (Status of Forces Agreement; SOFA) nur analog anwenden kann, da sie das SOFA nicht ratifiziert hat.

B.

Die Übungsreihe «Allied Effort» findet im Rahmen der Partnerschaft für den Frieden statt und hat zum Ziel, die Befähigung zur Zusammenarbeit in friedensunterstützenden Operationen zu verbessern.

C.

Mit dem Briefwechsel entstanden keine zusätzlichen Kosten. Die Übungsteilnahme wurde aus dem PfP-Kredit finanziert.

D.

Artikel 48a und 150a des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG; SR 510.10).

E.

Die Vereinbarung galt für die Dauer der Übung.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5731

2.4.9

Abkommen zwischen dem Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und dem Department of Defense der USA betreffend Verfahren für Beschaffungen und gegenseitige Dienstleistungen (Acquisition and Cross-Servicing Agreement, ACSA)

A.

Mit dem Abkommen wird eine erhöhte logistische Kooperation zwischen der schweizerischen und der US-amerikanischen Luftwaffe vereinbart. Die gegenseitige Unterstützung erfasst Dienstleistungen und Waren und beruht grundsätzlich auf Gegenseitigkeit.

B.

Das Abkommen dient dazu, dass im Rahmen von Trainings, Übungen, Einsätzen und Operationen der Luftwaffe im Ausland der notwendige logistische Support effizient gewährleistet werden kann, namentlich bei unvorhergesehenen Ereignissen und in Notfällen. Dabei bleiben die nationalen Prioritäten sowie die jeweiligen nationalen Ausfuhrbeschränkungen gewahrt. Die Unterstützung wird nur gewährt, wenn dies die eigenen Aktivitäten nicht behindert und mit der geltenden Gesetzgebung (Kriegsmaterial- und Güterkontrollgesetz) vereinbar ist.

C.

Mit dem Abkommen entstehen keine zusätzlichen Kosten. Die Logistikkosten werden sich aber verringern, da die Unterstützung mit dem Abkommen vermehrt vor Ort erbracht werden kann.

D.

Artikel 47bisb Absatz 3 Buchstabe d GVG (SR 171.11).

E.

In Kraft ab 6. Dezember 2001. Gültig während 10 Jahren, ohne Kündigung um jeweils ein Jahr verlängerbar. Jederzeit kündbar mit einer Frist von 90 Tagen.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5732

2.4.10

Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Königreichs Norwegen über die analoge Anwendung des PfP-SOFA auf die militärische Übung «Nightway 2001»

A.

Die Übung fand vom 25. November bis 6. Dezember 2001 in Norwegen statt. In einem Briefwechsel mit dem Gaststaat Norwegen wurde vereinbart, dass die Bestimmungen der Statusregelung (Status of Forces Agreement; SOFA) analog angewandt werden, da die Schweiz das SOFA nicht ratifiziert hat.

B.

Die Übungsreihe «Nightway» findet auf der Basis des im Jahre 1997 genehmigten Memorandum of Understanding betreffend Training der Luftwaffen über schweizerischem und norwegischem Terrain statt. Sie beinhaltet unter anderem Nachtflugausbildung und ­training.

C.

Mit dem Briefwechsel entstanden keine zusätzlichen Kosten. Die Übungsteilnahme wurde aus dem ordentlichen Budget der Luftwaffe finanziert.

D.

Artikel 48a und 150a MG (SR 510.10).

E.

Die Vereinbarung galt für die Dauer der Übung.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5733

2.4.11

Memorandum of Understanding (MoU) betreffend Durchführung einer Machbarkeitsstudie über eine gemeinsame europäische Grundausbildung von Jetpiloten

A.

Das vorliegende MoU regelt die Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Nationen im Hinblick auf eine an die Industrie in Auftrag zu gebende Machbarkeitsstudie über die gemeinsame Grundausbildung von Jetpiloten. Das Ergebnis der Studie soll als Entscheidungsgrundlage für einen allfälligen Vertragsschluss dienen. Es beinhaltet keinerlei Verpflichtung für einen späteren Vertragsschluss.

B.

Gestützt auf die Absichtserklärung von 12 europäischen Luftwaffenkommandanten im Rahmen der European Air Chief Conference (EURAC) soll zwischen den beteiligten Nationen in Europa ein zentrales Ausbildungskonzept mit 3­4 Flugplätzen für gewisse Phasen der Jetpilotenausbildung realisiert werden. Diese Absicht findet ihre Begründung im gemeinsamen Bedürfnis nach einem neuen Trainingssystem ab dem Jahr 2010 vor dem Hintergrund eines grossen Erneuerungsbedarfs im Bereich von Jet-Schulflugzeugen und stetig abnehmender Mittel für Verteidigungsausgaben. Die beteiligten Nationen versprechen sich durch das gemeinsame Vorgehen einerseits Kosteneinsparungen bei der Entwicklung eines neuen Schul- und Trainingsflugzeuges und andererseits ein Trainingssystem, welches eine ideale Ausgangslage für die anschliessende Umschulung auf ein modernes Kampfflugzeug schafft.

C.

Die direkten Kosten für die Machbarkeitsstudie kommen für unser Land auf ca. 1,2 Millionen Franken zuzüglich Mehrwertsteuer zu stehen und werden über den Kredit für Projektierung, Erprobung und Beschaffungsvorbereitung der Gruppe Rüstung abgewickelt.

D.

Artikel 48a MG (SR 510.10).

E.

In Kraft getreten am 23. Januar 2002. Kündbar durch einseitige Erklärung.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5734

2.4.12

A.

Abkommen mit dem Vereinigten Königreich über die Zusammenarbeit im Bereich der Vermessung und der Kartografie sowie des Austauschs von räumlichen Informationen Das Abkommen regelt den Austausch topografischer Informationen.

B.

Regelung der Verfahrensabläufe sowie des Umfanges des Datenaustausches.

C.

Das Abkommen erzeugt keine Folgekosten.

D.

Artikel 47bisb Absatz 3 Buchstabe d GVG (SR 171.11). Delegation der Abschlusskompetenz an das L+T im Leistungsauftrag L+T 2000­2003/ Ziff. 62.

E.

In Kraft seit 13. Juni 2001. Gültig für eine Periode von 10 Jahren, anschliessend verlängerbar. Kündbar mit einer Frist von 1 Jahr.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5735

2.4.13

Abkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika zur Zusammenarbeit im Bereich von räumlichen Informationen und Dienstleistungen

A.

Das Abkommen regelt den Austausch topografischer Informationen.

B.

Regelung der Verfahrensabläufe sowie des Umfanges des Austausches.

C.

Das Abkommen erzeugt keine Folgekosten.

D.

Artikel 47bisb Absatz 3 Buchstabe d GVG (SR 171.11). Delegation der Abschlusskompetenz an das L+T im Leistungsauftrag L+T 2000­2003/ Ziff. 62.

E.

In Kraft seit 19. Juni 2001. Löst das Abkommen vom August 1992 ab.

Kündbar mit einer Frist von 180 Tagen.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5736

2.5

Eidgenössisches Finanzdepartement

2.5.1

Beitrag der Schweiz an den PRGF-HIPCTreuhandfonds des Internationalen Währungsfonds

A.

Die Schweiz beteiligt sich seit 1988 an der Armutsminderungs- und Wachstumsfazilität (PRGF, ehemals ESAF) des Internationalen Währungsfonds.

Mit der PRGF werden verbilligte Kredite an die einkommensschwächsten Mitgliedsländer des IWF mit aussenwirtschaftlichem und strukturellem Anpassungsbedarf vergeben. Diese Kredite sind an ein mehrjähriges Wirtschaftsprogramm gebunden, welches das Land mit dem IWF ausarbeitet. Die verbilligte Kreditvergabe wird durch Darlehen und Schenkungen der reicheren Mitgliedsländer an Spezialfonds des IWF finanziert. Bis der PRGFFonds Anfang 2006 selbsttragend wird, gilt es eine Finanzierungslücke von rund 4 Milliarden SZR zu schliessen. Hierzu leistet die Schweiz über ein zu Marktsätzen verzinstes Darlehen der Schweizerischen Nationalbank einen Beitrag von 250 Millionen SZR (etwa 516 Millionen Franken), was einem Anteil an der Gesamtsumme von 6,25 Prozent gleichkommt.

B.

Mittragen einer multilateralen Finanzierungsaktion. Die Schweiz stellt damit ihre Zahlungsfähigkeit unter Beweis und stärkt ihre Stellung in den internationalen Finanzinstitutionen. Zudem bringt sie zum Ausdruck, dass sie sich der PRGF weiterhin verpflichtet fühlt.

C.

Die Schweizerische Nationalbank entrichtet das Darlehen. Der Bund garantiert ihr die fristgemässe Rückzahlung einschliesslich der Verzinsung. Hierzu wurde im Rahmen des Nachtrags I zum Voranschlag 2001 ein Verpflichtungskredit in Höhe von 550 Millionen Franken gewährt.

D.

Die Teilnahme an dieser Finanzierungsaktion stützt sich auf die verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten des Bundes in auswärtigen Angelegenheiten sowie auf Artikel 99 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Hiernach ist die Schweizerische Nationalbank zur Führung der Geld- und Währungspolitik zuständig. Nationale und internationale Währungspolitik sind auf der Ebene des IWF eng miteinander verflochten.

E.

In Kraft seit 4. Dezember 2001. Auf Gesuch der Schweizerischen Nationalbank können Ersuchen des Internationalen Währungsfonds zur Erfüllung der Darlehensvergabe suspendiert werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5737

2.5.2

Überbrückungskredit an die Bundesrepublik Jugoslawien

A.

Die Bundesrepublik Jugoslawien verzeichnete per Ende Juni 2001 gegenüber der Europäischen Investitionsbank (EIB) Zahlungsrückstände in der Höhe von 225 Millionen Euro. Die Begleichung dieser Rückstände war Voraussetzung für weitere Finanzhilfe der Europäischen Union. Da Jugoslawien zur gegebenen Zeit über sehr tiefe Devisenbestände verfügte, gewährte ihr die Schweiz einen Überbrückungskredit in Höhe von 222 Millionen Euro mit Laufzeit von zehn Geschäftstagen. Der Kredit wurde durch die erste Tranche des neuen Kredits der Europäischen Union abgelöst. Er wurde von der Schweiz im Namen Jugoslawiens direkt an die EU/EIB bezahlt und von diesen Institutionen im Namen Jugoslawiens direkt an die Schweiz zurückbezahlt.

B.

Aufgrund der Verantwortung, welche die Schweiz gegenüber den Ländern ihrer Stimmrechtsgruppe im Internationalen Währungsfonds und der Weltbank hat, war die Hilfeleistung angezeigt.

C.

Zur Finanzierung des Kredits wurde mit dem Nachtrag II zum Voranschlag 2001 ein Zahlungskredit mit gewöhnlichem Vorschuss in Höhe von 350 Millionen Franken gewährt. Das Darlehen wurde zinslos gewährt. Die von der Eidgenossenschaft zu tragenden eigentlichen Kosten beliefen sich auf den Zinsverlust.

D.

Die Kreditvergabe stützte sich auf die verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten des Bundes in auswärtigen Angelegenheiten gemäss Artikel 54 Absatz 1 BV (SR 101).

E.

In Kraft getreten am 14. September 2001; am Rückzahlungsdatum vom 19. Oktober 2001 abgeschlossen. Die Schweizerische Nationalbank war als Bankier des Bundes mit der Aushandlung und dem Abschluss des Vertragswerkes sowie dem Vollzug des Geschäftes beauftragt. Der Vertrag war einseitig durch die Schweizerische Nationalbank kündbar.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5738

2.5.3

Gewährung eines Überbrückungskredits an Tadschikistan

A.

Tadschikistan erhielt 1992 von der Europäischen Gemeinschaft einen Kredit über 55 Millionen Euro. Die Rückzahlung dieses Kredits war überfällig und belief sich aufgrund nicht geleisteter Zins- und Verzugszinszahlungen per 28. Februar 2001 auf rund 78,7 Millionen Euro. Als eines der ärmsten Länder Zentralasiens war Tadschikistan ausserstande, diesen Kredit vollständig zurückzuzahlen. Deshalb gewährte die EG einen neuen Kredit von 60 Millionen Euro zuzüglich jährlich ausbezahlter Finanzhilfen auf Geschenkbasis über fünf Jahre bis gesamthaft maximal 35 Millionen Euro.

Da die EG grundsätzlich keine Kredite umschuldet, musste Tadschikistan die überfälligen Ausstände aus dem EG-Kredit von 1992 zurückzahlen, bevor es den neuen Kredit erhalten konnte. Zu diesem Zweck gewährte die Schweiz Tadschikistan einen zinsfreien Überbrückungskredit von 66 Millionen Euro.

B.

Aufgrund der Verantwortung, welche die Schweiz gegenüber den Ländern ihrer Stimmrechtsgruppe im Internationalen Währungsfonds und der Weltbank hat, war die Hilfeleistung angezeigt.

C.

Zur Finanzierung des Überbrückungskredits wurde im Rahmen des Nachtrags I zum Voranschlag 2001 ein Zahlungskredit mit gewöhnlichem Vorschuss in Höhe von 105,6 Millionen Franken gewährt. Das Darlehen wurde zinslos gewährt. Die von der Eidgenossenschaft zu tragenden eigentlichen Kosten beliefen sich auf den Zinsverlust.

D.

Die Kreditvergabe stützte sich auf die verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten des Bundes in auswärtigen Angelegenheiten gemäss Artikel 54 Absatz 1 BV (SR 101).

E.

In Kraft getreten am 7. März 2001; am Rückzahlungsdatum vom 30. März 2001 abgeschlossen. Die Schweizerische Nationalbank war als Bankier des Bundes mit der Aushandlung und dem Abschluss des Vertragswerkes sowie dem Vollzug des Geschäftes beauftragt. Der Vertrag war einseitig durch die Schweizerische Nationalbank kündbar.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5739

2.6

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement

2.6.1

Abkommen vom 15. August 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Zimbabwe über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen die Behandlung ausländischer Investitionen, den Transfer von Investitionserträgen und anderen Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition sowie die Rückführung des Kapitals, die Entschädigung bei allfälligen Enteignungen und die Streitbeilegung.

B.

Mit dem Abkommen wollen die Vertragsparteien die Rechtssicherheit für ihre Investitionen verbessern und ein günstiges Investitionsklima für Kapitalanlagen schaffen.

C.

Das Abkommen hat keine finanziellen und personellen Auswirkungen für den Bund.

D.

Bundesbeschluss vom 27. September 1963 betreffend den Abschluss von Abkommen über den Schutz und die Förderung von Kapitalinvestitionen (SR 975).

E.

In Kraft seit 9. Februar 2001. Das Abkommen ist unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten vor Ablauf einer bestimmten Geltungsdauer kündbar (die erste Geltungsdauer beträgt 10 Jahre, jede weitere beträgt 2 Jahre).

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5740

2.6.2

Abkommen vom 3. März 2000 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Libanesischen Republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen die Behandlung ausländischer Investitionen, den Transfer von Investitionserträgen und anderen Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition sowie die Rückführung des Kapitals, die Entschädigung bei allfälligen Enteignungen und die Streitbeilegung.

B.

Mit dem Abkommen wollen die Vertragsparteien die Rechtssicherheit für ihre Investitionen verbessern und ein günstiges Investitionsklima für Kapitalanlagen schaffen.

C.

Das Abkommen hat keine finanziellen und personellen Auswirkungen für den Bund.

D.

Bundesbeschluss vom 27. September 1963 betreffend den Abschluss von Abkommen über den Schutz und die Förderung von Kapitalinvestitionen (SR 975).

E.

In Kraft seit 20. April 2001. Das Abkommen bleibt 10 Jahre lang in Kraft; nach deren Ablauf verlängert sich die Geltungsdauer auf unbegrenzte Zeit.

Nach Ablauf von 10 Jahren ist das Abkommen jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten kündbar.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5741

2.6.3

Abkommen vom 4. Februar 2001 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Djibouti über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen die Behandlung ausländischer Investitionen, den Transfer von Investitionserträgen und anderen Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition sowie die Rückführung des Kapitals, die Entschädigung bei allfälligen Enteignungen und die Streitbeilegung.

B.

Mit dem Abkommen wollen die Vertragsparteien die Rechtssicherheit für ihre Investitionen verbessern und ein günstiges Investitionsklima für Kapitalanlagen schaffen.

C.

Das Abkommen hat keine finanziellen und personellen Auswirkungen für den Bund.

D.

Bundesbeschluss vom 27. September 1963 betreffend den Abschluss von Abkommen über den Schutz und die Förderung von Kapitalinvestitionen (SR 975).

E.

In Kraft seit 10. Juni 2001. Das Abkommen ist unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten vor Ablauf einer bestimmten Geltungsdauer kündbar (die erste Geltungsdauer beträgt 10 Jahre, jede weitere beträgt 2 Jahre).

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5742

2.6.4

Abkommen vom 14. Oktober 2000 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Volksrepublik Bangladesh über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen die Behandlung ausländischer Investitionen, den Transfer von Investitionserträgen und anderen Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition sowie die Rückführung des Kapitals, die Entschädigung bei allfälligen Enteignungen und die Streitbeilegung.

B.

Mit dem Abkommen wollen die Vertragsparteien die Rechtssicherheit für ihre Investitionen verbessern und ein günstiges Investitionsklima für Kapitalanlagen schaffen.

C.

Das Abkommen hat keine finanziellen und personellen Auswirkungen für den Bund.

D.

Bundesbeschluss vom 27. September 1963 betreffend den Abschluss von Abkommen über den Schutz und die Förderung von Kapitalinvestitionen (SR 975).

E.

In Kraft seit 3. September 2001. Das Abkommen ist unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten vor Ablauf einer bestimmten Geltungsdauer kündbar (die erste Geltungsdauer beträgt 10 Jahre, jede weitere beträgt 2 Jahre).

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5743

2.6.5

Abkommen vom 8. März 1998 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Islamischen Republik Iran über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen die Behandlung ausländischer Investitionen, den Transfer von Investitionserträgen und anderen Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition sowie die Rückführung des Kapitals, die Entschädigung bei allfälligen Enteignungen und die Streitbeilegung.

B.

Mit dem Abkommen wollen die Vertragsparteien die Rechtssicherheit für ihre Investitionen verbessern und ein günstiges Investitionsklima für Kapitalanlagen schaffen.

C.

Das Abkommen hat keine finanziellen und personellen Auswirkungen für den Bund.

D.

Bundesbeschluss vom 27. September 1963 betreffend den Abschluss von Abkommen über den Schutz und die Förderung von Kapitalinvestitionen (SR 975).

E.

In Kraft seit 1. November 2001. Das Abkommen ist unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten vor Ablauf einer bestimmten Geltungsdauer kündbar (die erste Geltungsdauer beträgt 10 Jahre, jede weitere beträgt 2 Jahre).

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5744

2.6.6

Abkommen vom 25. Februar 2001 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen die Behandlung ausländischer Investitionen, den Transfer von Investitionserträgen und anderen Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition sowie die Rückführung des Kapitals, die Entschädigung bei allfälligen Enteignungen und die Streitbeilegung.

B.

Mit dem Abkommen wollen die Vertragsparteien die Rechtssicherheit für ihre Investitionen verbessern und ein günstiges Investitionsklima für Kapitalanlagen schaffen.

C.

Das Abkommen hat keine finanziellen und personellen Auswirkungen für den Bund.

D.

Bundesbeschluss vom 27. September 1963 betreffend den Abschluss von Abkommen über den Schutz und die Förderung von Kapitalinvestitionen (SR 975).

E.

In Kraft seit 11. Dezember 2001; es ersetzt das Abkommen vom 11. November 1976. Das Abkommen ist unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten vor Ablauf einer bestimmten Geltungsdauer kündbar (die erste Geltungsdauer beträgt 10 Jahre, jede weitere beträgt 2 Jahre).

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5745

2.6.7

Verlängerung des Abkommens zwischen der Schweiz und Russland über die technische und finanzielle Zusammenarbeit bis Ende 2002

A.

Erneute Verlängerung des am 28. November 1995 unterzeichneten bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und Russland über die technische und finanzielle Zusammenarbeit.

B.

Mit der Verlängerung des Abkommens bleibt der Rechtsrahmen für die laufenden und für neue Projekte erhalten. Für einzelne Projekte werden jeweils Projektabkommen (Projektinhalt, Unterstützungsbetrag) abgeschlossen.

C.

Kein Betrag, Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit.

D.

Bundesbeschluss vom 28. Januar 1992 über den Rahmenkredit (II) zur Weiterführung der verstärkten Zusammenarbeit mit ost- und mitteleuropäischen Staaten (BBl 1992 I 510).

Bundesbeschluss vom 9. März 1993 über den Rahmenkredit (II bis) zur Weiterführung der verstärkten Zusammenarbeit mit ost- und mitteleuropäischen Staaten (BBl 1993 I 1053).

Bundesbeschluss vom 8. März 1999 über den Rahmenkredit zur Weiterführung der verstärkten Zusammenarbeit mit Osteuropa und den Staaten der GUS (BBl 1999 2585).

E.

Die Verlängerung ist seit 1. Januar 2001 in Kraft; gültig bis 31. Dezember 2002; kündbar unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5746

2.6.8

Agreement between the Government of the Swiss Confederation and the Federal Government of the Federal Republic of Yugoslavia on the granting of a financial assistance for the delivery of spare parts in the electricity sector

A.

Projektabkommen zur Finanzierung von Ersatzteillieferungen für den jugoslawischen Elektrizitätssektor.

B.

Ausführung des Programms der Zusammenarbeit mit Osteuropa und den Staaten der GUS, Rahmenkredit III.

C.

Die Schweiz stellt maximal 5 Millionen Franken zur Verfügung.

D.

Bundesbeschluss vom 8. März 1999 über den Rahmenkredit zur Weiterführung der verstärkten Zusammenarbeit mit Osteuropa und den Staaten der GUS (BBl 1999 2585).

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

In Kraft seit 5. Januar 2001; gültig bis 31. Dezember 2001.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5747

2.6.9

Exchange of Letters within the framework of the Agreement between the Federal Office of Foreign Economic Affairs of Switzerland and the Perm Region Authorities and the Perm City Authorities on the Granting of a Financial Assistance for the Old Chussovaya Water Treatment Project, signed July 11, 1997

A.

Der Briefwechsel dient der Verlängerung sowie der Erhöhung der projektspezifischen Schweizer Unterstützung ­ Lieferung von Schweizer Gütern und Ingenieurleistungen (Projektmanagement) ­ für die Trinkwasseraufbereitungsanlage «Old Chussovaya» in Perm.

B.

Ausführung des Programms der Zusammenarbeit mit Osteuropa und den Staaten der GUS, Rahmenkredit III.

C.

Zusätzlich zum ursprünglichen Projektabkommen (5,1 Millionen Franken) und der ersten Erhöhung (1 845 400 Franken) erhöht die Schweiz mit diesem Briefwechsel ihre Unterstützung im Umfang von 1 640 000 Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 8. März 1999 über den Rahmenkredit zur Weiterführung der verstärkten Zusammenarbeit mit Osteuropa und den Staaten der GUS (BBl 1999 2585).

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

In Kraft seit 1. April 2001; gültig bis 30. September 2002; kündbar unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5748

2.6.10

Agreement between the Government of the Republic of Macedonia and the Government of the Swiss Confederation on the granting of a financial assistance for the wastewater treatment plant and the Main collector of the municipality of Kumanovo

A.

Das Projektabkommen regelt gegenüber der Mazedonischen Regierung die Verwendung des Schweizer Beitrags von maximal 16,3 Millionen Franken an das «Municipal and Environmental Action Program (MEAP)» der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD). Es enthält Regeln bezüglich der auf die Schweiz begrenzten Ausschreibungen für Güter und Dienstleistungen sowie zollrechtliche Bestimmungen.

B.

Es handelt sich um eine Kofinanzierung mit der EBRD, welche das Projekt für die Schweiz umsetzt.

C.

Die Folgekosten sind bereits im «Management Agreement of December 21st, 2000, between the Government of Switzerland and the European Bank for Reconstruction and Development on the FYR Macedonia Municipal and Environmental Action Program» enthalten (16,3 Millionen Franken).

D.

Bundesbeschluss vom 8. März 1999 über den Rahmenkredit zur Weiterführung der verstärkten Zusammenarbeit mit Osteuropa und den Staaten der GUS (BBl 1999 2585).

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

In Kraft seit 6. April 2001; gültig für die Projektdauer.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5749

2.6.11

Agreement between the Government of Albania and the Government of the Swiss Confederation on the granting of a Financial Assistance for the project «Water Supply Pogradec»

A.

Projektabkommen zur Finanzierung von Ausrüstungsgütern und Konsulentenleistungen für die Erneuerung der Wasserversorgung der Stadt Pogradec.

Die von der Schweiz zur Verfügung gestellten Mittel werden durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) verwaltet. Parallel dazu saniert die KfW mit eigenen Mitteln das Abwasserwesen von Pogradec.

B.

Ausführung des Programms der Zusammenarbeit mit Osteuropa und den Staaten der GUS, Rahmenkredit III.

C.

Die Schweiz stellt maximal 10,4 Millionen DEM für den Projektteil Wasserversorgung zur Verfügung.

D.

Bundesbeschluss vom 8. März 1999 über den Rahmenkredit zur Weiterführung der verstärkten Zusammenarbeit mit Osteuropa und den Staaten der GUS (BBl 1999 2585).

E.

In Kraft seit 22. Juni 2001.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5750

2.6.12

Agreement between the Government of the Swiss Confederation and the Federal Government of the Federal Republic of Yugoslavia concerning the financing of debt advisory services for Paris Club and London Club Debt Negociations

A.

Projektabkommen zur Finanzierung von Konsulentendienstleistungen im Rahmen der Umschuldungsverhandlungen des Pariser und des Londoner Klubs. Der Finanzierungsbetrag wurde mit Briefwechsel vom 17. Oktober 2001 um 200 000 Franken erhöht.

B.

Ausführung des Programms der Zusammenarbeit mit Osteuropa und den Staaten der GUS, Rahmenkredit III.

C.

Die Schweiz stellt 1,69 Millionen Franken sowie 200 000 Franken (Briefwechsel) zur Verfügung.

D.

Bundesbeschluss vom 8. März 1999 über den Rahmenkredit zur Weiterführung der verstärkten Zusammenarbeit mit Osteuropa und den Staaten der GUS (BBl 1999 2585).

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

In Kraft seit 5. Juli 2001.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5751

2.6.13

Agreement between the Government of the Swiss Confederation and the Government of the Russian Federation on the Granting of a financial Assistance for the cadastre project Moscow/permanent Satellite navigation reference system

A.

Mit diesem Abkommen unterstützt die Schweiz mit der Lieferung von Schweizer Gütern und Ingenieurdienstleistungen Projekte im Bereich der Landreform bzw. des Katasterwesens Russlands. Die Schweiz finanziert hierbei ein auf Satellitennavigation basierendes Positionierungssystem.

B.

Ausführung des Programms der Zusammenarbeit mit Osteuropa und den Staaten der GUS, Rahmenkredit III.

C.

Die Schweiz stellt maximal 4,9 Millionen Franken zur Verfügung.

D.

Bundesbeschluss vom 8. März 1999 über den Rahmenkredit zur Weiterführung der verstärkten Zusammenarbeit mit Osteuropa und den Staaten der GUS (BBl 1999 2585).

E.

In Kraft seit 9. Juli 2001; kündbar unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5752

2.6.14

Agreement on a Swiss Fund for the Corporate Development Programme under the Perm Municipal Services Project in the Russian Federation between the Government of Switzerland and the European Bank for Reconstruction and Development, London, dated August 21st, 2001

A.

Mit diesem Abkommen finanziert die Schweiz gemeinsam mit der EBRD die erste Phase eines Unterstützungsprogramms für die Trinkwasserversorgung der Stadt Perm.

B.

Ausführung der Bundesbeschlüsse über die Rahmenkredite von 1992 und 1993 zur Weiterführung der verstärkten Zusammenarbeit mit ost- und mitteleuropäischen Staaten.

C.

Die Schweiz stellt der Bank maximal 1,3 Millionen Franken zur Verfügung.

D.

Bundesbeschluss vom 28. Januar 1992 über den Rahmenkredit (II) zur Weiterführung der verstärkten Zusammenarbeit mit ost- und mitteleuropäischen Staaten (BBl 1992 I 510).

Bundesbeschluss vom 9. März 1993 über den Rahmenkredit (II bis) zur Weiterführung der verstärkten Zusammenarbeit mit ost- und mitteleuropäischen Staaten (BBl 1993 I 1053).

E.

In Kraft seit 21. August 2001; kündbar unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5753

2.6.15

Agreement between the Government of the Swiss Confederation and the Government of the Kyrgyz Republic on the granting of a financial assistance for the GIS/Cadastre Project, Consolidation Phase

A.

Projektabkommen zur Verwendung des Schweizer Beitrages an die Konsolidierungsphase des GIS/Kataster-Projektes (GIS = Geographical Information System). Mit dem Projekt werden hauptsächlich Schweizer Ausrüstungsgüter und Konsulentenleistungen im Bereich Kartografie und Kataster finanziert.

B.

Ausführung des Programms der Zusammenarbeit mit Osteuropa und den Staaten der GUS, Rahmenkredit III.

C.

Die Schweiz stellt maximal 1,65 Millionen Franken zur Verfügung.

D.

Bundesbeschluss vom 8. März 1999 über den Rahmenkredit zur Weiterführung der verstärkten Zusammenarbeit mit Osteuropa und den Staaten der GUS (BBl 1999 2585).

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

In Kraft seit 18. September 2001; kündbar unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5754

2.6.16

Briefwechsel betreffend die Verlängerung des Finanzhilfeabkommens zwischen der Schweiz und der Slowakei

A.

Mit dem Briefwechsel wird das Finanzhilfeabkommen verlängert.

B.

Rechtliche Grundlage zur Finanzierung weiterer Projekte.

C.

Kein neuer Betrag.

D.

Bundesbeschluss vom 13. März 1990 über einen Rahmenkredit (I) zur verstärkten Zusammenarbeit mit osteuropäischen Staaten und für entsprechende Soforthilfemassnahmen (BBl 1990 I 145).

Bundesbeschluss vom 28. Januar 1992 über den Rahmenkredit (II) zur Weiterführung der verstärkten Zusammenarbeit mit ost- und mitteleuropäischen Staaten (BBl 1992 I 510).

Bundesbeschluss vom 9. März 1993 über den Rahmenkredit (II bis) zur Weiterführung der verstärkten Zusammenarbeit mit ost- und mitteleuropäischen Staaten (BBl 1993 I 1053).

E.

In Kraft seit 27. September 2001; gültig bis 27. September 2003.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5755

2.6.17

Agreement between the Government of the Swiss Confederation and the Government of the Republic of Tajikistan on the granting of a financial assistance for the Tajikistan Telecommunications Project und

2.6.18

Management Agreement between the Government of Switzerland and the European Bank for Reconstruction and Development on the Tajikistan Telecommunications Project

A.

Projektabkommen zur Verwendung des Schweizer Beitrages an das «Tajikistan Telecommunications Project» der EBRD. Mit dem Projekt werden hauptsächlich Schweizer Ausrüstungsgüter und in beschränktem Ausmass Konsulentenleistungen im Bereich der Telekommunikation finanziert.

B.

Ausführung des Programms der Zusammenarbeit mit Osteuropa und den Staaten der GUS, Rahmenkredit III.

C.

Die Schweiz stellt maximal 2,25 Millionen US-Dollar zur Verfügung.

D.

Bundesbeschluss vom 8. März 1999 über den Rahmenkredit zur Weiterführung der verstärkten Zusammenarbeit mit Osteuropa und den Staaten der GUS (BBl 1999 2585).

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

In Kraft seit 2. Oktober 2001; kündbar unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5756

2.6.19

Verlängerung des Finanzhilfeabkommens zwischen der Schweiz und Ungarn

A.

Mit dem Briefwechsel wird das Finanzhilfeabkommen vom 16. November 1993 verlängert.

B.

Verlängerung der Geltungsdauer der Rechtsgrundlage.

C.

Es entstehen keine Folgekosten.

D.

Bundesbeschluss vom 13. März 1990 über einen Rahmenkredit (I) zur verstärkten Zusammenarbeit mit osteuropäischen Staaten und für entsprechende Soforthilfemassnahmen (BBl 1990 I 145).

Bundesbeschluss vom 28. Januar 1992 über den Rahmenkredit (II) zur Weiterführung der verstärkten Zusammenarbeit mit ost- und mitteleuropäischen Staaten (BBl 1992 I 510).

Bundesbeschluss vom 9. März 1993 über den Rahmenkredit (II bis) zur Weiterführung der verstärkten Zusammenarbeit mit ost- und mitteleuropäischen Staaten (BBl 1993 I 1053).

E.

In Kraft seit 13. November 2001; gültig bis 16. November 2002.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5757

2.6.20

Abkommen mit UNITAR für die Unterstützung des WTO-Beitritts von Tadschikistan

A.

Abkommen mit UNITAR zur technischen Unterstützung des WTOBeitrittsprozesses Tadschikistans.

B.

Handelsrelevante technische Zusammenarbeit zu Gunsten von Zentralasien.

C.

Die Folgekosten für die erste Phase dieses Programmes belaufen sich auf 1 Million US-Dollars.

D.

Bundesbeschluss vom 8. März 1999 über den Rahmenkredit zur Weiterführung der verstärkten Zusammenarbeit mit Osteuropa und den Staaten der GUS (BBl 1999 2585).

E.

Das Abkommen ist seit 15. November 2001 in Kraft. Es gilt bis 31. März 2003 und ist unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen kündbar.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5758

2.6.21

Memorandum of Understanding between the Government of the Swiss Confederation and the Federal Government of the Federal Republic of Yugoslavia concerning the granting of a financial assistance for the delivery of spare parts in the electricity sector

A.

Projektabkommen zur Finanzierung von Ersatzteillieferungen für den jugoslawischen Elektrizitätssektor.

B.

Ausführung des Programms der Zusammenarbeit mit Osteuropa und den Staaten der GUS, Rahmenkredit III.

C.

Die Schweiz stellt maximal 2,3 Millionen Franken zur Verfügung.

D.

Bundesbeschluss vom 8. März 1999 über den Rahmenkredit zur Weiterführung der verstärkten Zusammenarbeit mit Osteuropa und den Staaten der GUS (BBl 1999 2585).

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

In Kraft seit 5. Dezember 2001; gültig bis 31. Dezember 2002.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5759

2.6.22

Extension of the Agreement on the granting of financial assistance between the Republic of Bulgaria and the Government of the Swiss Confederation (until December 31, 2003)

A.

Verlängerung des seit 1992 bestehenden bilateralen Finanzhilfe-Abkommens zwischen der Schweiz und Bulgarien.

B.

Rechtliche Grundlage, damit die laufenden Projekte unter dem FinanzhilfeAbkommen fortgeführt werden können.

C.

Es entstehen keine Folgekosten.

D.

Bundesbeschluss vom 28. Januar 1992 über den Rahmenkredit (II) zur Weiterführung der verstärkten Zusammenarbeit mit ost- und mitteleuropäischen Staaten (BBl 1992 I 510).

Bundesbeschluss vom 9. März 1993 über den Rahmenkredit (II bis) zur Weiterführung der verstärkten Zusammenarbeit mit ost- und mitteleuropäischen Staaten (BBl 1993 I 1053).

E.

In Kraft seit 6. Dezember 2001; gültig bis 31. Dezember 2003.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5760

2.6.23

Abkommen vom 10. Dezember 2001 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Burkina Faso über eine Budgethilfe

A.

Das Abkommen sieht eine Budgethilfe an Burkina Faso vor, die im Verlauf von zwei Jahren in zwei Tranchen ausbezahlt wird. Die Budgethilfe wird im Rahmen eines gemeinsamen Programms für Budgethilfe von 5 Geberländern geleistet, das gemeinsame Auszahlungsverfahren, Berichte und Audits vorsieht.

B.

Das Abkommen steht im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern. Ziel ist die Unterstützung Burkina Fasos bei der Armutsbekämpfung. Das Schwergewicht liegt auf den wirtschaftlichen Reformen (makroökonomische Stabilität, Erhöhung der Staatseinnahmen, Budgetverwaltung).

C.

Schenkung von 12 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

Bundesbeschluss vom 10. Dezember 1996 über die Weiterführung wirtschafts- und handelspolitischer Massnahmen.

E.

In Kraft getreten am 10. Dezember 2001. Kündigung jederzeit möglich, auf schriftliche Mitteilung einer der beiden Parteien. Die Kündigung wird drei Monate nach Mitteilung wirksam.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5761

2.6.24

A.

Amendment of the Agreement between the Government of the Swiss Confederation and the Romanian Government on the granting of financial assistance, signed in Bucharest on 26th of November 1992 Verlängerung des seit 1992 bestehenden und 1996 aufgestockten bilateralen Finanzhilfeabkommens zwischen der Schweiz und Rumänien. Gleichzeitig wurde explizit festgehalten, dass auch die Empfänger der Finanzhilfsgüter in Rumänien von lokalen Steuern auf diesen Lieferungen befreit sind. Zudem wurden die Bezeichnungen der involvierten Direktionen/Institutionen aktualisiert.

B.

Rechtliche Grundlage für die laufenden und allfällige neue Projekte.

C.

Es entstehen keine Folgekosten.

D.

Bundesbeschluss vom 28. Januar 1992 über den Rahmenkredit (II) zur Weiterführung der verstärkten Zusammenarbeit mit ost- und mitteleuropäischen Staaten (BBl 1992 I 510).

Bundesbeschluss vom 9. März 1993 über den Rahmenkredit (II bis) zur Weiterführung der verstärkten Zusammenarbeit mit ost- und mitteleuropäischen Staaten (BBl 1993 I 1053).

E.

In Kraft seit 14. Dezember 2001; gültig bis 31. Dezember 2003.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5762

2.6.25

Abkommen vom 8. Oktober 2001 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Honduras über eine von der IDA (International Development Association) durchgeführte Entschuldungsaktion für kommerzielle, nicht garantierte Schulden

A.

Mit dem Entschuldungsabkommen beteiligt sich die Schweiz an einer von Norwegen und der IDA mitfinanzierten Entschuldungsaktion kommerzieller, nicht garantierter Schulden gegenüber privaten Gläubigern von Honduras.

Für solche von der IDA durchgeführten Aktionen hat die Schweiz bei der IDA einen speziellen Treuhandfonds eingerichtet, der letztmals 1995 gespeist wurde.

B.

Die IDA-Fazilität bezweckt, reformwilligen und stabilitätsorientierten Ländern, welche nur über geringe Einnahmen verfügen und hohe Schulden aufweisen, durch eine substanzielle Reduktion der nicht garantierten kommerziellen Schulden gegenüber privaten Gläubigern die Wiedererlangung der Kreditwürdigkeit zu ermöglichen.

C.

Schenkung von 1 Million US-Dollar.

D.

Bundesbeschluss vom 13. März 1991 über einen Rahmenkredit für Entschuldungsmassnahmen zugunsten ärmerer Entwicklungsländer (BBl 1991 I 1374).

E.

In Kraft getreten am 8. Oktober 2001. Die Geltungsdauer beträgt 180 Tage ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des «Grant Agreement» zwischen Honduras und der IDA. Das Abkommen enthält keine Kündigungsklausel.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5763

2.6.26

Abkommen vom 18. Oktober 2001 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Madagaskar zur Tilgung öffentlich garantierter bilateraler Schulden der Schweiz gegenüber Madagaskar

A.

Mit dem Entschuldungsabkommen werden im Rahmen der HIPC-Initiative gegenüber Madagaskar bestehende Forderungen erlassen, die im Rahmen von kommerziellen Transaktionen Madagaskars mit dem schweizerischen Privatsektor entstanden und über die schweizerische Exportrisikogarantie gesichert sind. Erfasst werden die vom 1. Dezember 2000 bis 29. Februar 2004 fälligen Amortisations- und Zinszahlungen (sog. «interim debt relief»).

B.

Die HIPC-Initiative bezweckt, die externe Verschuldung armer, hochverschuldeter Länder, die sich in einem strukturellen und wirtschaftlichen Reformprozess befinden, auf ein tragbares Mass zu reduzieren.

C.

Schenkung von 1,847 Millionen Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 13. März 1991 über einen Rahmenkredit für Entschuldungsmassnahmen zugunsten ärmerer Entwicklungsländer (BBl 1991 I 1374).

E.

In Kraft getreten am 18. Oktober 2001. Das Abkommen enthält keine Kündigungsklausel.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5764

2.6.27

Abkommen vom 4. Dezember 2001 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Jemen betreffend eine von der IDA (International Development Association) durchgeführte Entschuldungsaktion für kommerzielle, nicht garantierte Schulden

A.

Mit dem Entschuldungsabkommen beteiligt sich die Schweiz an einer von Holland, Norwegen und der IDA mitfinanzierten Entschuldungsaktion kommerzieller, nicht garantierter Schulden gegenüber privaten Gläubigern Jemens. Für solche von der IDA durchgeführten Aktionen hat die Schweiz bei der IDA einen speziellen Treuhandfonds eingerichtet, der letztmals 1995 gespeist wurde.

B.

Die IDA-Fazilität bezweckt, reformwilligen und stabilitätsorientierten Ländern, welche nur über geringe Einnahmen verfügen und hohe Schulden aufweisen, durch eine substanzielle Reduktion der nicht garantierten kommerziellen Schulden gegenüber privaten Gläubigern die Wiedererlangung der Kreditwürdigkeit zu ermöglichen.

C.

Schenkung von 3 Millionen Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 13. März 1991 über einen Rahmenkredit für Entschuldungsmassnahmen zugunsten ärmerer Entwicklungsländer (BBl 1991 I 1374).

E.

In Kraft getreten am 4. Dezember 2001. Die Geltungsdauer beträgt 360 Tage ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des «Grant Agreement» zwischen Jemen und der IDA. Das Abkommen enthält keine Kündigungsklausel.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5765

2.6.28

Abkommen vom 20. Dezember 2001 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien über einen Beitrag an den multilateralen Schuldendienst

A.

Das Abkommen sieht einen Beitrag zugunsten des multilateralen Schuldendienstes Jordaniens vor. Der Gesamtbetrag wird nach Unterzeichnung des Vertrags ausbezahlt.

B.

Das Abkommen ist Teil der schweizerischen Unterstützung für Jordanien im Entschuldungsbereich. Es erleichtert Jordanien die Leistung des umfangreichen Schuldendienstes gegenüber der Weltbank und dem IWF.

C.

Schenkung von 5 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

Bundesbeschluss vom 13. März 1991 über einen Rahmenkredit für Entschuldungsmassnahmen zugunsten ärmerer Entwicklungsländer (BBl 1991 I 1374).

E.

In Kraft getreten am 20. Dezember 2001. Kündigung jederzeit möglich, auf schriftliche Mitteilung einer der beiden Parteien. Die Kündigung wird einen Monat nach Mitteilung wirksam.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5766

2.6.29

Abkommen vom 23. Mai 2001 zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Kenia betreffend die Umschuldung von Schulden Kenias

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen die Umschuldung der zwischen dem 1. Juli 2000 und dem 30. Juni 2001 fällig gewordenen und nicht bezahlten Amortisationen und Zinsen, resultierend aus den von der ERG garantierten Krediten und den Darlehen der öffentlichen Hilfe. Der umgeschuldete Betrag beläuft sich auf 5,5 Millionen Franken, der zu einem variablen Zinsfuss von LIBOR 6 Monate + 0,5 % pro Jahr zu verzinsen ist.

Die Umschuldungsperiode beläuft sich auf 18 Jahre für Exportkredite und auf 20 Jahre für Kredite der staatlichen Entwicklungshilfe.

B.

Mit diesem Abkommen wird das am 15. November 2000 zwischen den Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten des Pariser Klubs und der Regierung Kenias vereinbarte Protokoll bilateral umgesetzt. Der im Rahmen dieses Protokolls umgeschuldete Betrag beläuft sich auf insgesamt 300 Millionen US-Dollar.

C.

Die Exporteure sind nach Ablauf der ursprünglichen Fälligkeiten durch die ERG gemäss den in den Garantien stipulierten Bedingungen entschädigt worden. Durch die Umsetzung dieses Abkommens ergeben sich deshalb keine Folgekosten für den Bund.

D.

Bundesgesetz vom 24. März 2000 über den Abschluss von Schuldenkonsolidierungsabkommen (SR 973.20).

E.

Das Abkommen ist mit der Unterzeichnung am 23. Mai 2001 in Kraft getreten. Es bleibt gültig, solange zwischen Kenia und dem Internationalen Währungsfonds eine entsprechende Vereinbarung besteht.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5767

2.6.30

Abkommen vom 30. August 2001 zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan betreffend die Umschuldung von Schulden Pakistans

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen die Umschuldung der bis zum 30. September 2001 fällig gewordenen und nicht bezahlten Amortisationen und Zinsen, resultierend aus den von der ERG garantierten Krediten und den Darlehen der öffentlichen Hilfe. Der umgeschuldete Betrag beläuft sich auf 31 Millionen Franken. Die kommerziellen Kredite sind zu einem variablen Zinsfuss von LIBOR 6 Monate + 0,5 % pro Jahr zu verzinsen. Für die Mischkredite, die im Abkommen von 1974 umgeschuldet wurden, kommt ein fixer Zinssatz von 2,5 % pro Jahr. zum Einsatz. Die Umschuldungsperiode beläuft sich auf 18 Jahre mit einer Karenzfrist von drei Jahren für Exportkredite und auf 20 Jahre mit einer Karenzfrist von zehn Jahren für Kredite der staatlichen Entwicklungshilfe.

B.

Mit diesem Abkommen wird das am 23. Januar 2001 zwischen den Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten des Pariser Klubs und der Regierung Pakistans vereinbarte Protokoll bilateral umgesetzt. Der im Rahmen dieses Protokolls umgeschuldeten Betrag beläuft sich auf insgesamt 1,75 Milliarden US-Dollar.

C.

Die Exporteure sind nach Ablauf der ursprünglichen Fälligkeiten durch die ERG gemäss den in den Garantien stipulierten Bedingungen entschädigt worden. Durch die Umsetzung dieses Abkommens ergeben sich deshalb keine Folgekosten für den Bund.

D.

Bundesgesetz vom 24. März 2000 über den Abschluss von Schuldenkonsolidierungsabkommen (SR 973.20).

E.

Das Abkommen ist mit der Unterzeichnung am 30. August 2001 in Kraft getreten. Es bleibt gültig, solange zwischen Pakistan und dem Internationalen Währungsfonds eine entsprechende Vereinbarung besteht.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5768

2.7

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

2.7.1

Änderung des Übereinkommens vom 14. Mai 1982 zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation «EUTELSAT» (mit Anhängen) und des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation (EUTELSAT)

A.

Die Organisation EUTELSAT stellt sicher, dass die private Gesellschaft Eutelsat SA bei der Bereitstellung von Satellitenfernmeldediensten folgende vier Grundsätze einhält: gesamteuropäische Versorgung, Service public/Universaldienst, Nichtdiskriminierung und Beachtung der Regeln des fairen Wettbewerbs.

B.

Die weltweite Liberalisierung der Telekommunikation in den letzten Jahren hat den Wettbewerb im Satellitentelekommunikationsmarkt deutlich verschärft. Der wenig flexible Entscheidfindungsprozess einer zwischenstaatlichen Organisation erlaubt es heute nicht mehr, rasch genug auf Marktzwänge zu reagieren. Insbesondere die Mittelbeschaffung zur Finanzierung neuer Projekte und der Abschluss von Abkommen (z.B. Joint Ventures) mit neuen Geschäftspartnern sind schwierig und langwierig. Aus diesem Grund wurde beschlossen, die operativen Tätigkeiten der Organisation einer Gesellschaft nationalen Rechts (französisches Privatrecht, Sitz in Paris) zu übertragen und diese unter die Schirmherrschaft der genannten zwischenstaatlichen Organisation mit den erwähnten vier Zielsetzungen zu stellen.

C.

Die Änderungen des EUTELSAT-Übereinkommens und des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der EUTELSAT haben keinerlei finanzielle Konsequenzen.

D.

Gemäss Artikel 64 Absatz 1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG; SR 784.10) kann der Bundesrat internationale Vereinbarungen im Fernmeldebereich abschliessen. Da das EUTELSAT-Übereinkommen zum Fernmeldebereich bzw. zum Bereich der Satellitentelekommunikation gehört, fallen auch die Änderungen des Übereinkommens in diesen Rahmen (BBl 1996 III 1449). Der Bundesrat kann diese Änderungen ratifizieren und darf somit auch ihre vorläufige Anwendung beschliessen.

E.

Die Änderungen des Übereinkommens betreffend die Umgestaltung von EUTELSAT treten erst 120 Tage nach dem Tag in Kraft, an dem der Depositar die Notifikationen über ihre Annahme durch zwei Drittel derjenigen Staaten erhalten hat, deren Unterzeichner zu dieser Zeit mindestens zwei Drittel der gesamten Investitionsanteile vertraten (Art. 19 Bst. b Übereinkommen). Für den Fall, dass diese Änderungen am 2. Juli 2001 nicht formell in Kraft getreten wären, hatte die 26. Versammlung der Vertragsparteien im Konsensverfahren beschlossen, dass die Änderungen ab diesem Zeitpunkt

5769

vorläufig angewendet würden. Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Notifikation an die französische Verwaltung, welche die übrigen Vertragsverwaltungen unterrichtet. Sie wird nach Ablauf von drei Monaten nach dem Eingang dieser Notifikation bei der französischen Verwaltung wirksam.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5770

2.7.2

1

Änderungen des Übereinkommens vom 20. August 1971 über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation «INTELSAT» (mit Anhängen) und des Betriebsübereinkommens

A.

Die INTELSAT stellt sicher, dass die private Gesellschaft Intelsat Ltd ihre Service-public-Verpflichtungen einhält. Dies umfasst die Bereitstellung folgender Dienste: 1) globale Versorgung und Konnektivität aller Länder; 2) Dienste für die «Lifeline-Nutzniesser» weltweit gemäss den spezifischen Verpflichtungen des «Lifeline Connectivity Obligation Contract»1;3) Nichtdiskriminierung beim Zugang zur Satellitenflotte der Intelsat Ltd.

B.

Die weltweite Liberalisierung der Telekommunikation in den letzten Jahren hat den Wettbewerb im Satellitentelekommunikationsmarkt deutlich verschärft. Der wenig flexible Entscheidfindungsprozess einer zwischenstaatlichen Organisation erlaubt es heute nicht mehr, rasch genug auf Marktzwänge zu reagieren. Insbesondere die Mittelbeschaffung zur Finanzierung neuer Projekte und der Abschluss von Abkommen (z.B. Joint Ventures) mit neuen Geschäftspartnern sind schwierig und langwierig. Aus diesem Grund wurde beschlossen, die operativen Tätigkeiten der Organisation einer Gesellschaft nationalen Rechts (amerikanisches Privatrecht, Sitz auf den Bermudas) zu übertragen. Im Rahmen ihrer traditionellen Rolle als globale Anbieterin von Satellitenfernmeldediensten in allen Ländern wird die Intelsat Ltd auch weiterhin ihren oben erwähnten Service-publicVerpflichtungen nachkommen. Die zwischenstaatliche (in ITSO umbenannte) Organisation wird die Einhaltung dieser Verpflichtungen durch die private Gesellschaft sicherstellen.

C.

Die Änderungen des INTELSAT-Übereinkommens und des Betriebsübereinkommens haben keinerlei finanzielle Konsequenzen.

D.

Gemäss Artikel 64 Absatz 1 FMG (SR 784.10) kann der Bundesrat internationale Vereinbarungen im Fernmeldebereich abschliessen. Da das INTELSAT-Übereinkommen zum Fernmeldebereich bzw. zum Bereich der Satellitentelekommunikation gehört, fallen auch die Änderungen des Übereinkommens in diesen Rahmen (BBl 1996 III 1449). Der Bundesrat kann diese Änderungen ratifizieren und darf somit auch ihre vorläufige Anwendung beschliessen.

E.

Die an der 25. Versammlung der Vertragsparteien beschlossenen Änderungen treten offiziell erst 90 Tage nach dem Eingang einer Notifikation über die Genehmigung, Annahme oder Ratifikation der Änderung durch zwei Drittel bzw. 85 Prozent der Vertragsparteien beim Depositar in Kraft.

In der Praxis hat sich herausgestellt, dass diese Vorgehensweise die Anwendung der Änderungen sowie Restrukturierungen deutlich verlangsamt. Deshalb wurde an der 25. Versammlung der Vertragsparteien im Konsensverfahren beschlossen, die Änderungen nach dem Vorbild von Inmarsat und

LCO = Lifeline Connectivity Obligation; für Lifeline-Nutzniesser, d.h. Länder, die für die Bereitstellung ihrer Fernmeldedienste auf Satelliten angewiesen sind (z.B. weil sie eine geringe «Teledensity» oder ein niedriges BSP aufweisen) und deshalb ein wesentliches Interesse an der Aufrechterhaltung des Satellitennetzes haben, wurden LCP-Verträge eingeführt, die flexiblere Bedingungen vorsehen.

5771

EUTELSAT bereits ab dem 18. Juli 2001 vorläufig anzuwenden. Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Notifikation an die amerikanische Verwaltung, welche die übrigen Vertragsverwaltungen unterrichtet. Sie wird nach Ablauf von drei Monaten nach dem Eingang dieser Notifikation bei der amerikanischen Verwaltung wirksam.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5772

2.7.3

Beschluss («Relevé de décision») betreffend TV5

A.

TV5 ist ein internationaler französischsprachiger Fernsehsender. Weltweit beinahe 100 Millionen Haushalte empfangen TV5 über einen der 17 Satelliten oder über Kabel. Für mehrere Regionen existieren spezielle, den jeweiligen kulturellen Interessen angepasste Programme. Durch diese weltweite Präsenz kann die Verbreitung der Frankophonie gewährleistet werden.

B.

Die für TV5 zuständigen Minister waren der Ansicht, dass die im Laufe der Zeit immer komplexer gewordene operationelle Organisation des Senders drohte, dessen Entwicklung in einem sich in radikalem Wandel befindlichen audiovisuellen Umfeld zu bremsen, in dem die Digitalisierung und die Globalisierung des Handels neue Herausforderungen darstellen. Aus diesem Grund wurde beschlossen, die Strukturen von TV5 zu straffen (Gründung von TV5 Monde, dem die verschiedenen regionalen Einheiten ­ USA, Asien und Europa, nicht aber Kanada ­ unterstehen) und die Verbreitung dank der neuesten Entwicklungen der digitalen Technik zu optimieren.

C.

Der Beschluss hat keinerlei finanzielle Konsequenzen.

D.

Gemäss Artikel 74 Absatz 2bis des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) kann das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) internationale Verträge technischen oder administrativen Inhalts im Bereich der Zusammenarbeit auf dem Gebiet von Radio und Fernsehen schliessen.

E.

Der Beschluss trat am 1. August 2001 in Kraft; es gibt kein Vorgehen zur Kündigung.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5773

2.7.4

Vereinbarung zwischen den Verwaltungen von Österreich, Belgien, der Tschechischen Republik, Deutschland, Frankreich, Ungarn, den Niederlanden, Kroatien, Italien, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Polen, Rumänien, der Slowakischen Republik, Slowenien und der Schweiz über die Koordinierung von Frequenzen zwischen 29,7 MHz und 39,5 GHz für den festen Funkdienst und den mobilen Landfunkdienst (Wiener Abkommen)

A.

Die Vertreter der Verwaltungen von Österreich, Belgien, der Tschechischen Republik, Deutschland, Frankreich, Ungarn, den Niederlanden, Kroatien, Italien, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Polen, Rumänien, der Slowakischen Republik, Slowenien und der Schweiz haben gemäss Artikel S.6 der Vollzugsordnung für den Funkdienst diese Vereinbarung über die Koordinierung von Frequenzen zwischen 29,7 MHz und 39,5 GHz geschlossen.

B.

Ziel ist, gegenseitige schädliche Störungen im festen Funkdienst und im mobilen Landfunkdienst zu verhindern und die Nutzung des Frequenzspektrums vor allem auf der Grundlage gegenseitiger Vereinbarungen zu optimieren.

C.

Jährlich ca. 15 000 Franken für den Abschluss entsprechender gegenseitiger Vereinbarungen. Dazu gibt es keine Alternative, die mit den Zielen des FMG (SR 784.10) vereinbar wäre.

D.

Nach Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung vom 6. Oktober 1997 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (FKV; SR 784.102.1) ist das Bundesamt für Kommunikation ermächtigt, internationale Vereinbarungen technischen oder administrativen Inhalts, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, abzuschliessen. Das Wiener Abkommen über die Frequenzkoordination fällt in diesen Anwendungsbereich.

E.

Das Ursprungsabkommen datiert von 1969. Es wurde mehrere Male revidiert (zuletzt 1993 und 1999) und der Teilnehmerkreis (zuletzt Liechtenstein im Jahr 2000) erweitert.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5774

2.7.5

Vereinbarung zur Errichtung der Europäischen Konferenz für Post und Fernmeldewesen (CEPT); CEPT-Vereinbarung

A.

Die CEPT ist eine Organisation der nationalen Regulierungsbehörden, deren Aufgabe zum einen darin besteht, die öffentliche Politik und die reglementarischen Fragen im Zusammenhang mit dem Post- und Fernmeldebereich zu prüfen, und zum anderen, die Harmonisierung der verschiedenen Regelungen zu fördern.

B.

Die CEPT hat sich einem Reformprozess unterzogen, um sich dem neuen Telekommunikationsumfeld anzupassen und die politischen und strategischen Funktionen der Organisation zu stärken. Dadurch wird sie bei der Entwicklung des Post- und Kommunikationsmarktes auf gesamteuropäischer Ebene eine wichtigere Rolle spielen können. Im Hinblick darauf wurde das Basisinstrument ­ die CEPT-Vereinbarung ­ abgeändert. Dank der Verstärkung der Rolle des Präsidenten und der Verabschiedung einer politischen Agenda durch die Versammlung kann die CEPT eine aktivere Rolle als Forum für die Entscheidungsfindung, strategische Planung und Vorbereitung von Konferenzen übernehmen, insbesondere anhand gemeinsamer europäischer Vorschläge an den ITU-Konferenzen.

C.

Die Änderungen der CEPT-Vereinbarung haben keinerlei finanzielle Konsequenzen für die Schweiz.

D.

Gemäss Artikel 63 Absatz 2 der Verordnung vom 31. Oktober 2001 über Fernmeldedienste (FDV; SR 784.101.1) (seit Dezember 2001 Art. 81 Abs. 2) kann das Bundesamt für Kommunikation internationale Vereinbarungen technischen oder administrativen Inhalts abschliessen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen. Da es sich bei der CEPT um eine Organisation handelt, welche die Harmonisierung der verschiedenen europäischen Regelungen im technischen Bereich der Fernmeldedienste bezweckt, fallen die Änderungen der CEPT-Vereinbarung in diesen Anwendungsbereich.

E.

Gemäss Artikel 11 der CEPT-Vereinbarung treten Änderungen in Kraft, sobald die Hälfte der bei der Gründerversammlung anwesenden Parteien ihre Abkommen unterzeichnet und bestätigt haben. Eine Partei kann jederzeit unter Einhaltung eine dreimonatigen Kündigungsfrist durch eine an die Präsidentschaft gerichtete Erklärung von der Vereinbarung zurücktreten, sofern sie ihre Verpflichtungen erfüllt hat.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5775

2.7.6

Abkommen vom 18. Dezember 2000 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Belarus über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Strasse

A.

Dieses Abkommen regelt den Marktzugang im Personen- und Güterverkehr auf der Strasse im Gebiet der anderen Vertragspartei.

B.

Das Abkommen wurde auf Wunsch der belarussischen Seite abgeschlossen, damit die Personen- und Güterbeförderungen auf der Strasse zwischen den beiden Staaten einen gesetzlichen Rahmen erhalten.

C.

Für die Schweiz entstehen keine finanziellen Verpflichtungen.

D.

Artikel 106 Absatz 7 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) sowie Artikel 6 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1993 über die Personenbeförderung und die Zulassung als Strassentransportunternehmung (PGB; SR 744.10).

E.

Das Abkommen ist am 12. Juni 2001 in Kraft getreten und gilt für eine unbestimmte Dauer; es kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5776

2.7.7

A.

Abkommen mit Estland in Form eines Notenaustauschs betreffend die Erteilung von Kontingenten für 40-Tonnen-Lastwagen Dieses Abkommen regelt die Erteilung von Kontingenten für 40-TonnenLastwagen an Unternehmer aus Estland.

B.

Das Abkommen wurde auf Antrag von Estland geschlossen.

C.

Es enthält, abgesehen vom Druck der Bewilligungen, keinerlei finanzielle Verpflichtungen.

D.

Artikel 106 Absatz 7 SVG (SR 741.01).

E.

Das Abkommen ist am 23. Oktober 2001 in Kraft getreten und ist bis 31. Dezember 2004 anwendbar. Jede Vertragspartei kann das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5777

2.7.8

A.

Abkommen mit Ungarn in Form eines Notenaustauschs betreffend die Erteilung von Kontingenten für 40-Tonnen-Lastwagen Dieses Abkommen regelt die Erteilung von Kontingenten für 40-TonnenLastwagen sowie Leer- und Leichtfahrten an Unternehmer aus Ungarn.

B.

Das Abkommen wurde auf Antrag von Ungarn geschlossen.

C.

Es enthält, abgesehen vom Druck der Bewilligungen, keinerlei finanzielle Verpflichtungen.

D.

Artikel 106 Absatz 7 SVG (SR 741.01).

E.

Das Abkommen ist am 19. November 2001 in Kraft getreten und ist bis 31. Dezember 2004 anwendbar. Jede Vertragspartei kann das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5778

2.7.9

A.

Abkommen mit Liechtenstein in Form eines Notenaustauschs betreffend die Erteilung von Kontingenten für 40-Tonnen-Lastwagen Dieses Abkommen regelt die Erteilung von Kontingenten für 40-TonnenLastwagen sowie Leer- und Leichtfahrten an Unternehmer aus Liechtenstein.

B.

Das Abkommen wurde auf Antrag von Liechtenstein geschlossen.

C.

Es enthält, abgesehen vom Druck der Bewilligungen, keinerlei finanzielle Verpflichtungen.

D.

Artikel 106 Absatz 7 SVG (SR 741.01).

E.

Das Abkommen ist am 5. Juni 2001 in Kraft getreten und ist bis 31. Dezember 2004 anwendbar. Jede Vertragspartei kann das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5779

2.7.10

Abkommen mit Norwegen in Form eines Notenaustauschs betreffend die Erteilung von Kontingenten für 40-Tonnen-Lastwagen

A.

Dieses Abkommen regelt die Erteilung von Kontingenten für 40-TonnenLastwagen sowie Leer- und Leichtfahrten an Unternehmer aus Norwegen.

B.

Das Abkommen wurde auf Antrag von Norwegen geschlossen.

C.

Es enthält, abgesehen vom Druck der Bewilligungen, keinerlei finanzielle Verpflichtungen.

D.

Artikel 106 Absatz 7 SVG (SR 741.01).

E.

Das Abkommen ist am 3. August 2001 in Kraft getreten und ist bis 31. Dezember 2004 anwendbar. Jede Vertragspartei kann das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5780

2.7.11

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über den Luftverkehr vom 30. Juli 1995, geändert durch das Protokoll vom 12. September 2001

A.

Dieses Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen; es ersetzt das Abkommen vom 14. Juli 1960.

B.

Die Änderung des Abkommens entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Regierung definiert wurde.

Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind.

C.

Diese Änderung hat keine finanziellen Auswirkungen für den Bund oder die Kantone.

D.

Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (LFG; SR 748.0).

E.

Das Abkommen ist am 23. Dezember 1997 in Kraft getreten; das Änderungsprotokoll wird nach der Notifikation, wonach die verfassungsrechtlichen Vorschriften erfüllt sind, in Kraft treten. Kündigung für beide Instrumente wirksam auf Ende der laufenden Flugplanperiode 12 Monate nach der Notifikation durch einen der Staaten.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5781

2.7.12

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Argentinien über den Luftverkehr vom 25. Juli 2001

A.

Dieses Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen; es ersetzt das Abkommen vom 25. Januar 1956.

B.

Das neue Abkommen entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Regierung definiert wurde. Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind.

C.

Das Abkommen hat keine finanziellen Auswirkungen für den Bund oder die Kantone.

D.

LFG (SR 748.0).

E.

Inkrafttretten nach gegenseitiger Notifikation, wonach die verfassungsrechtlichen Vorschriften erfüllt sind. Kündigung wirksam auf Ende der laufenden Flugplanperiode 12 Monate nach der Notifikation der Kündigung durch einen der Staaten.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5782

2.7.13

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über den Luftverkehr vom 29. Juli 1998, geändert durch das Protokoll vom 16. August 2001

A.

Dieses Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen; es ersetzt das Abkommen vom 16. Mai 1968.

B.

Die Änderung des Abkommens entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Regierung definiert wurde.

Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind.

C.

Diese Änderung hat keine finanziellen Auswirkungen für den Bund oder die Kantone.

D.

LFG (SR 748.0).

E.

Das Abkommen ist am 2. Januar 2001 in Kraft getreten; das Änderungsprotokoll wird nach der Notifikation, wonach die verfassungsrechtlichen Vorschriften erfüllt sind, in Kraft treten. Kündigung für beide Instrumente wirksam auf Ende der laufenden Flugplanperiode 12 Monate nach der Notifikation der Kündigung durch einen der Staaten.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5783

2.7.14

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Brunei Darussalam über den Luftverkehr vom 20. November 1992, geändert am 25. April 2001

A.

Dieses Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen.

B.

Die Änderung des Abkommens entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Regierung definiert wurde.

Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind.

C.

Diese Änderung hat keine finanziellen Auswirkungen für den Bund oder die Kantone.

D.

LFG (SR 748.0).

E.

Das Abkommen ist am 23. April 1997 in Kraft getreten; die Änderung ist mit Datum der Unterzeichnung in Kraft getreten. Kündigung für beide Instrumente wirksam auf Ende der laufenden Flugplanperiode 12 Monate nach der Notifikation der Kündigung durch einen der Staaten.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5784

2.7.15

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Chile über den Luftverkehr vom 13. März 2001

A.

Dieses Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen; es ersetzt das Abkommen vom 5. Oktober 1960.

B.

Das neue Abkommen entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Regierung definiert wurde. Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind.

C.

Das Abkommen hat keine finanziellen Auswirkungen für den Bund oder die Kantone.

D.

LFG (SR 748.0).

E.

Inkrafttretten nach gegenseitiger Notifikation, wonach die verfassungsrechtlichen Vorschriften erfüllt sind. Kündigung wirksam auf Ende der laufenden Flugplanperiode 12 Monate nach der Notifikation der Kündigung durch einen der Staaten.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5785

2.7.16

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Korea über den Luftverkehr vom 16. Juni 1995, geändert am 30. März 2001

A.

Dieses Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen.

B.

Die Änderung des Abkommens entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Regierung definiert wurde.

Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind.

C.

Diese Änderung hat keine finanziellen Auswirkungen für den Bund oder die Kantone.

D.

LFG (SR 748.0).

E.

Das Abkommen ist am 20. März 1997 in Kraft getreten; die Änderung wird mit gegenseitiger Übermittlung der diplomatischen Noten in Kraft treten.

Kündigung für beide Instrumente wirksam auf Ende der laufenden Flugplanperiode 12 Monate nach der Notifikation der Kündigung durch einen der Staaten.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5786

2.7.17

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Libanesischen Republik über den Luftverkehr vom 12. Juli 2001

A.

Dieses Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen; es ersetzt das Abkommen vom 3. März 1954.

B.

Das neue Abkommen entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Regierung definiert wurde. Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind.

C.

Das Abkommen hat keine finanziellen Auswirkungen für den Bund oder die Kantone.

D.

LFG (SR 748.0).

E.

Inkrafttretten nach gegenseitiger Notifikation, wonach die verfassungsrechtlichen Vorschriften erfüllt sind. Provisorische Anwendung ab Datum der Unterzeichnung. Kündigung wirksam 12 Monate nach der Notifikation durch einen der Staaten.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5787

2.7.18

Abkommen zwischen der Schweiz und Malaysia über den Luftverkehr vom 6. September 1968, geändert durch das Protokoll vom 28. April 2001

A.

Dieses Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen.

B.

Die Änderung des Abkommens entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Regierung definiert wurde.

Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind.

C.

Diese Änderung hat keine finanziellen Auswirkungen für den Bund oder die Kantone.

D.

LSG (SR 748.0).

E.

Das Abkommen ist am 4. März 1970 in Kraft getreten; das Änderungsprotokoll wird nach der gegenseitigen Notifikation, wonach die verfassungsrechtlichen Vorschriften erfüllt sind, in Kraft treten. Provisorische Anwendung ab Datum der Unterzeichnung. Kündigung des Abkommens wirksam 12 Monate nach der Notifikation durch einen der Staaten.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5788

2.7.19

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Singapur über den Luftverkehr zwischen den beiden Staaten und darüber hinaus vom 28. Februar 1969, geändert am 24. Mai 1971, 9. Dezember 1983, 10. Oktober 1997 und 31. Januar 2001

A.

Dieses Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen.

B.

Die neueste Änderung des Abkommens entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Regierung definiert wurde. Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind.

C.

Diese Änderung hat keine finanziellen Auswirkungen für den Bund oder die Kantone.

D.

LFG (SR 748.0).

E.

Das Abkommen ist am 14. Mai 1971 in Kraft getreten; die Änderung wird mit der gegenseitigen Notifikation, wonach die verfassungsrechtlichen Vorschriften erfüllt sind, in Kraft treten. Kündigung wirksam 12 Monate nach der Notifikation der Kündigung durch einen der Staaten.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5789

2.7.20

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Arabischen Republik Syrien über den Luftverkehr vom 20. September 2001

A.

Dieses Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen; es ersetzt das Abkommen vom 26. Mai 1954.

B.

Das neue Abkommen entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Regierung definiert wurde. Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind.

C.

Das Abkommen hat keine finanziellen Auswirkungen für den Bund oder die Kantone.

D.

LFG (SR 748.0).

E.

Inkrafttretten nach gegenseitiger Notifikation, wonach die verfassungsrechtlichen Vorschriften erfüllt sind. Kündigung wirksam auf Ende der laufenden Flugplanperiode 12 Monate nach der Notifikation der Kündigung.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5790

2.7.21

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Ukraine über den Luftverkehr vom 21. Juli 1993, geändert durch das Protokoll vom 6. September 2001

A.

Dieses Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen.

B.

Die Änderung des Abkommens entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Regierung definiert wurde.

Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind.

C.

Diese Änderung hat keine finanziellen Auswirkungen für den Bund oder die Kantone.

D.

LFG (SR 748.0).

E.

Das Abkommen ist am 25. März 1997 in Kraft getreten; das Änderungsprotokoll wird nach der Notifikation, wonach die verfassungsrechtlichen Vorschriften erfüllt sind, in Kraft treten. Kündigung für beide Instrumente wirksam auf Ende der laufenden Flugplanperiode 12 Monate nach der Notifikation der Kündigung durch einen der Staaten.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5791

2.7.22

Vom IEA CERT (Komitee für Energieforschung und -technologie der Internationalen Energieagentur) mit Datum vom 27. November 2001 um 3 Jahre verlängertes Vollzugsübereinkommen über ein Programm zur Zusammenarbeit bei der Forschung über Energie aus Biomasse, genannt Implementing Agreement on Bioenergy (mit Anhängen)

A.

Dieses Übereinkommen ermöglicht der Schweiz die Fortsetzung der gemeinsamen Forschungsarbeiten.

B.

Das Forschungsprogramm auf dem Gebiet der Energie aus Biomasse wurde bereits am 28. Juni 1977 gestartet und seither jeweils um 5 Jahre verlängert.

C.

Die schweizerischen Arbeiten werden im Rahmen des Forschungs- und Entwicklungsprogramms des Bundesamtes für Energie über Energie aus Biomasse ohne Entstehung neuer Kosten durchgeführt.

D.

Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über die Forschung (FG; SR 420.1) und Artikel 10c der Verordnung vom 10. Juni 1985 zum Forschungsgesetz (Forschungsverordnung; SR 420.11). Das ursprüngliche Vollzugsübereinkommen war am 29. April 1980 in Kraft getreten.

E.

Inkrafttreten des Übereinkommens am 1. Januar 2002, Ablauf am 31. Dezember 2004.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5792

2.7.23

Vom IEA CERT (Komitee für Energieforschung und -technologie der Internationalen Energieagentur) mit Datum vom 27. November 2001 um 5 Jahre verlängertes Vollzugsübereinkommen über ein Programm zur Zusammenarbeit im Bereich Geothermie-Forschung und -Technologien, genannt Implementing Agreement on Geothermal Energy Research Technology (mit Anhängen)

A.

Dieses Übereinkommen ermöglicht der Schweiz die Fortsetzung der gemeinsamen Forschungsarbeiten.

B.

Das Forschungsprogramm über geothermische Energie wurde bereits am 6. Oktober 1977 unter dem Titel «Programm für Forschung und Entwicklung von künstlichen geothermischen Energiesystemen» gestartet und seither jeweils um 5 Jahre verlängert. Seinen neuen Titel trägt es seit März 1997.

C.

Die schweizerischen Arbeiten werden im Rahmen des Forschungs- und Entwicklungsprogramms des Bundesamtes für Energie über Geothermie ohne Entstehung neuer Kosten durchgeführt.

D.

FG (SR 420.1) und Artikel 10c der Forschungsverordnung (SR 420.11). Das ursprüngliche Vollzugsübereinkommen war am 22. Februar 1980 in Kraft getreten. Die Schweiz hatte das Übereinkommen gekündigt, ist ihm aber am 18. Dezember 1996 erneut beigetreten.

E.

Inkrafttreten des Übereinkommens am 1. Januar 2002, Ablauf am 31. Dezember 2006.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5793

2.7.24

Vom IEA CERT (Komitee für Energieforschung und -technologie der Internationalen Energieagentur) mit Datum vom 27. November 2001 um 5 Jahre verlängertes Vollzugsübereinkommen über ein Programm zur Zusammenarbeit bei der Forschung über Technologien im Zusammenhang mit Treibhausgasen aus der Nutzung fossiler Energieträger, genannt Implementing Agreement on Technologies Relating to Greenhouse Gases Derived from Fossil Fuel Use (mit Anhängen)

A.

Dieses Übereinkommen ermöglicht der Schweiz die Fortsetzung der gemeinsamen Forschungsarbeiten.

B.

Das Forschungsprogramm über Technologien im Zusammenhang mit Treibhausgasen aus der Nutzung fossiler Energieträger wurde bereits am 20. November 1991 gestartet und seither jeweils um 5 Jahre verlängert.

C.

Die schweizerischen Arbeiten werden im Rahmen des Forschungs- und Entwicklungsprogramms des Bundesamtes für Energie über Feuerung und Verbrennung ohne Entstehung neuer Kosten durchgeführt.

D.

FG (SR 420.1) und Artikel 10c der Forschungsverordnung (SR 420.11). Das ursprüngliche Vollzugsübereinkommen war am 24. März 1993 in Kraft getreten.

E.

Inkrafttreten des Übereinkommens am 20. November 2001, Ablauf am 20. November 2006.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5794

2.7.25

Vom IEA CERT (Komitee für Energieforschung und -technologie der Internationalen Energieagentur) mit Datum vom 27. November 2001 um 5 Jahre verlängertes Vollzugsübereinkommen über ein Programm zur Zusammenarbeit bei der Forschung über Leistungssysteme auf Sonnenenergiebasis und deren chemische Speicherung, genannt Implementing Agreement on Solar Power and Chemical Energy Systems (SolarPACES) (mit Anhängen)

A.

Dieses Übereinkommen ermöglicht der Schweiz die Fortsetzung der gemeinsamen Forschungsarbeiten.

B.

Dieses Forschungsprogramm auf dem Gebiet der Leistungssysteme auf Sonnenenergiebasis und deren chemische Speicherung wurde bereits am 6. Oktober 1977 unter der Bezeichnung «Vollzugsübereinkommen über die Erstellung eines Projekts für kleine Sonnenkraftwerke» gestartet und seither jeweils um 5 Jahre verlängert. Seinen neuen Titel trägt es seit 1986.

C.

Die schweizerischen Arbeiten werden im Rahmen des Forschungs- und Entwicklungsprogramms des Bundesamtes für Energie über Solarchemie und Speicherung von Sonnenenergie ohne Entstehung neuer Kosten durchgeführt.

D.

FG (SR 420.1) und Artikel 10c der Forschungsverordnung (SR 420.11). Das ursprüngliche Vollzugsübereinkommen war am 22. Februar 1980 in Kraft getreten.

E.

Inkrafttreten des Übereinkommens am 1. Januar 2002, Ablauf am 31. Dezember 2006.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5795

2.7.26

Partnerschaftsvereinbarung zwischen der Schweiz, dem UNEP und der Universität Genf für die Unterstützung des Centre GRID-Genf des UNEP

A.

Ziel der Vereinbarung ist die Bildung einer Partnerschaft zwischen dem BUWAL, dem UNEP und der Universität Genf zur Unterstützung des Zentrums GRID-Genf für die Jahre 2002­2005. Das GRID (Global Resource Information Database/Datenbank der globalen Ressourcen) beschäftigt sich insbesondere mit der Früherkennung von Gefahren sowie mit dem Aufbau von Umwelt-Datenbanken.

B.

Die Schweiz setzt sich für eine Stärkung des UNEP als Hauptpfeiler der Umweltarchitektur ein. Die Unterstützung des GRID-Genf ermöglicht eine Stärkung des UNEP und trägt zum Ruf der Stadt Genf als internationaler Umweltort bei.

C.

Die Vereinbarung sieht einen jährlichen Beitrag des BUWAL von 350 000 Franken vor. Dieser Beitrag kann für die Jahre 2003 - 2005 höchstens 400 000 Franken erreichen.

D.

Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe d des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) (USG; SR 814.01).

E.

1. Januar 2002.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5796

2.7.27

Vereinbarung vom 29. August 2001 betreffend prüfungsfreien Umtausch der Führerausweise zwischen dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und der Provinz Alberta (Kanada)

A.

Die von den schweizerischen und den Behörden der kanadischen Provinz Alberta ausgestellten Führerausweise, die gegenseitig anerkannt sind, können neu prüfungsfrei umgetauscht werden. Personen aus der Schweiz, die in der Provinz Alberta einen Wohnsitz begründen, können ihren Schweizer Ausweis der Kategorien B, C, C1, D, D1 oder D2 gegen den Ausweis der Kategorie 5 von Alberta und den Schweizer Ausweis der Kategorien A oder A1 gegen einen Ausweis der Kategorie 6 von Alberta umtauschen. Will eine Person aus der Schweiz den Ausweis einer anderen Kategorie von Alberta erwerben, so muss sie die dafür vorgesehenen Prüfungen bestehen und alle übrigen Voraussetzungen erfüllen. Mit der Einführung des Stufen-Führerausweises in Alberta ab dem Jahr 2002 muss die Person, die ihren schweizerischen Führerausweis in einen Führerausweis der Kategorie 5 oder 6 von Alberta prüfungsfrei umtauschen will, nachweisen, dass sie seit mindestens zwei Jahren im Besitz eines gültigen Schweizer Führerausweises ist.

B.

Die Schweiz tauscht bereits seit einiger Zeit die Führerausweise der Provinz Alberta prüfungsfrei um. Für Inhaberinnen und Inhaber schweizerischer Führerausweise, die in der Provinz Alberta Wohnsitz nehmen und deshalb einen dort ausgestellten Führerausweis erwerben müssen, wird eine wesentliche Vereinfachung geschaffen.

C.

Keine.

D.

Artikel 150 Absatz 5 Buchstabe e der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51).

E.

In Kraft seit 29. August 2001, jederzeit kündbar unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5797

2.7.28

Vereinbarung vom 17. Juli 2001 betreffend prüfungsfreien Umtausch der Führerausweise zwischen dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und der Provinz Prince Edward Island (Kanada)

A.

Die von den schweizerischen und den Behörden der kanadischen Provinz Prince Edward Island ausgestellten Führerausweise, die gegenseitig anerkannt sind, können neu prüfungsfrei umgetauscht werden. Personen aus der Schweiz, die in der Provinz Prince Edward Island einen Wohnsitz begründen, können ihren Schweizer Ausweis der Kategorie B oder höher gegen den Grundausweis Kategorie 5 von Prince Edward Island umtauschen. Personen, deren Schweizer Ausweis zum Führern von Motorrädern berechtigt, erhalten zum Führerausweis der Kategorie 5 zusätzlich die Kategorie 6, die zum Führen von Motorrädern berechtigt.

B.

Die Schweiz tauscht bereits seit einiger Zeit die Führerausweise der Provinz Prince Edward Island prüfungsfrei um. Für Inhaberinnen und Inhaber schweizerischer Führerausweise, die in der Provinz Prince Edward Island Wohnsitz nehmen und deshalb einen dort ausgestellten Führerausweis erwerben müssen, wird eine wesentliche Vereinfachung geschaffen.

C.

Keine.

D.

Artikel 150 Absatz 5 Buchstabe e VZV (SR 741.51).

E.

In Kraft seit 17. Juli 2001, Geltungsdauer und Kündigungsmodalitäten wurden keine vereinbart.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5798

2.7.29

Gegenseitigkeitsabkommen vom 23. April 2001 zwischen der Schweiz und dem Bundesstaat Louisiana (USA) über den Austausch von Rechten und Privilegien bei der Verwendung von Führerausweisen

A.

Die von den schweizerischen und den Behörden des Bundesstaates Louisiana ausgestellten Führerausweise, die gegenseitig anerkannt sind, können neu prüfungsfrei umgetauscht werden. Personen aus der Schweiz, die in Louisiana einen Wohnsitz begründen, können ihren Schweizer Ausweis der Kategorie B gegen einen entsprechenden Ausweis des Bundesstaates Louisiana umtauschen.

B.

Die Schweiz tauscht bereits seit einiger Zeit die Führerausweise des Bundesstaates Louisiana prüfungsfrei um. Für Inhaberinnen und Inhaber schweizerischer Führerausweise, die in Louisiana Wohnsitz nehmen und deshalb einen dort ausgestellten Führerausweis erwerben müssen, wird eine wesentliche Vereinfachung geschaffen.

C.

Keine.

D.

Artikel 150 Absatz 5 Buchstabe e VZV (SR 741.51).

E.

In Kraft seit 1. Juli 2001. Die Geltungsdauer beträgt ein Jahr. Sie erneuert sich automatisch jeweils um ein Jahr, sofern nicht eine der Parteien innert einer Frist von 60 Tagen die Absicht mitteilt, das Abkommen zu kündigen.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5799

2.7.30

Vereinbarung vom 19. März 2001 betreffend prüfungsfreien Umtausch der Führerausweise zwischen dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und der Provinz Saskatchewan (Kanada)

A.

Die von den schweizerischen und den Behörden der kanadischen Provinz Saskatchewan ausgestellten Führerausweise, die gegenseitig anerkannt sind, können neu prüfungsfrei umgetauscht werden. Personen aus der Schweiz, die in der Provinz Saskatchewan einen Wohnsitz begründen, können ihren Schweizer Ausweis der Kategorie B oder höher gegen einen Ausweis der Kategorie 5 von Saskatchewan umtauschen. Sind sie zusätzlich berechtigt, Motorräder zu führen, so wird im von der Provinz Saskatchewan ausgestellten Ausweis der Zusatz «M» angebracht, mit dem in Saskatchewan Motorräder geführt werden dürfen.

B.

Die Schweiz tauscht bereits seit einiger Zeit die Führerausweise der Provinz Saskatchewan prüfungsfrei um. Für Inhaberinnen und Inhaber schweizerischer Führerausweise, die in der Provinz Saskatchewan Wohnsitz nehmen und deshalb einen dort ausgestellten Führerausweis erwerben müssen, wird eine wesentliche Vereinfachung geschaffen.

C.

Keine.

D.

Artikel 150 Absatz 5 Buchstabe e VZV (SR 741.51).

E.

In Kraft seit 19. März 2001, Geltungsdauer und Kündigungsmodalitäten wurden keine vereinbart.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5800

Liste der Abkürzungen ACSA

Acquisition and Cross-Servicing Agreement

AIF

Agence intergouvernementale de la francophonie

AIT

Asian Institute of Technology

BiH

Bosnia and Herzegovina

BUWAL

Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft

CABI

Commonwealth Agricultural Bureau International

CAD

Comité d'aide au développement

CEPT

Europäische Konferenz für Post- und Fernmeldewesen

CIAT

Internationales Zentrum für tropische Landwirtschaft Centro Internacional de Agricultura Tropical

CIFAF

Centre international de formation d'avocats francophones

CIMMYT

Internationales Zentrum zur Verbesserung von Mais und Weizen

CIP

Internationales Zentrum für Kartoffeln International Potato Research Center

COHRED

Council on Health Research for Development

CONAMA

Comisión Nacional del Medio Ambiente

COP 5

Konferenz «Kampf gegen die Desertifikation»

DEZA

Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit

DEZA/HH

Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, Sparte für Humanitäre Hilfe und Schweizerisches Korps für Humanitäre Hilfe

DNA

Direzione Nazionale Antimafia

EBRD

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung European Bank for Reconstruction and Development

ECA

Länder Europas und Zentralasiens

EMERCOM

Emergencies and Elimination of the Consequences of Natural Disasters, Ministry of the Russian Federation for Civil Defence

ERG

Exportrisikogarantie

EURAC

European Air Chief Conference

EUTELSAT

Europäische Fernmeldesatellitenorganisation

GIS

Geographical Information System

GKP

Global Knowledge Partnership

5801

GRID

Datenbank der globalen Ressourceen Global Resource Information Database

GUS

Gemeinschaft Unabhängiger Staaten

HCMC

Ho Chi Minh City (Vietnam)

HIPC

Heavily Indebted Poor Countries Initiative des IWF und der Weltbank zur Entschuldung hoch verschuldeter armer Länder

HMG/N

Die Regierung des Königreichs Nepal His Majesty's Government Nepal

HPD

Housing and Property Directorate

IAEO

Internationale Atomenergie-Organisation

IBRD

International Bank for Reconstruction and Development

ICDDR,B

Centre for Health and Population Research, Bangladesh

ICLEI

International Council for Local Environmental Initiatives

ICRAF

International Centre for Research in Agroforestry

IDA

International Development Association

IDEA

International Institute for Democracy and Electoral Assistance

IDEAS

International Development Evaluators Associations

IDPs

Interne Vertriebene Personen

IEA CERT

Komitee für Energieforschung und -technologie der internationalen Energieagentur

IFAD

International Fund for Agriculture Development

ILO

International Labour Organisation

INTELSAT

Internationale Fernmeldesatellitenorganisation ­ in ITSO umbenannt

IPPF

International Planned Parenthood Federation

IRRC

Irrigated Rice Research Consortium

ITSO

siehe INTELSAT

IWF

Internationaler Währungsfonds

KfW

Kreditanstalt für Wiederaufbau

LIBOR

Referenzzinssatz für Kreditausleihungen zwischen Banken London Inter-Bank Offered Rate

NWFP

North West Frontier Province

OECD

Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

5802

OED

Operations Evaluation Department

OHR

Office of the High Representative

PABRA

Pan African Bean Research Alliance

PfP

Partnerschaft für den Frieden Partnership for Peace

PRGF

Poverty Reduction and Growth Facility

PRM

Regionales Programm betreffend Mais für Zentralamerika und die Karibik

PROFRIJOL

Regionales Zusammenarbeitsprogramm betreffend Mais, Bohnen und Kartoffeln für Zentralamerika, Mexiko und die Karibik

QRM

Quick Reaction Mechanism

RECOFTC

Regional Community Forestry Training Center

RGOB

Regierung des Königreichs Bhutan Royal Government of Bhutan

SDC

Swiss Agency for Development and Cooperation

SKH

Schweizerisches Korps für Humanitäre Hilfe

SOFA

Status of Forces Agreement

SURF

Sub-Regional Resource Facilities

SZR

Sonderziehungsrecht

TI

Transparency International

UICN

Union mondiale pour la nature

UNAIDS

UN Programm für die Aids Bekämpfung

UNCHS

United Nations Center for Human Settlements

UNDP

Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen United Nations Development Programme

UNEP

United Nations Environment Programme

UNFPA

UN-Bevölkerungsfonds United Nations Fund for Population

UNGASS-AIDS

United Nations General Assembly Special Session on AIDS

UNICEF

Kinderhilfsfonds der Vereinten Nationen

UNIFEM

Frauenfonds der Vereinten Nationen

UNITAR

Ausbildungs- und Forschungsinstitut der Vereinten Nationen United Nations Institute for Training and Research

UNMIK

United Nations Interim Administration in Kosovo 5803

UNRWA

United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East

WBI

World Bank Institute

WHO

Weltgesundheitsorganisation

WSSD

World Summit on Sustainable Development

WTO

World Trade Organisation

5804

Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung

5591

2 Darstellung der Verträge nach Departementszuständigkeit 2.1 Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten 2.2 Eidgenössisches Departement des Innern 2.3 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement 2.4 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 5725 2.5 Eidgenössisches Finanzdepartement 2.6 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 2.7 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

5592 5592 5722 5722

Liste der Abkürzungen

5801

5737 5740 5769

5805