Bundesgesetz über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich

Entwurf

(BGIAA) vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 121 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 20022, beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Gegenstand

1

Dieses Gesetz führt ein Informationssystem ein, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und Asylbereich dient.

2

Die Artikel 22b, 22c, 22f, 22g und 25c des Bundesgesetzes vom 26. März 19313 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG), Artikel 96­100a und 102 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19984 (AsylG) sowie Artikel 49a und 49b des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 19525 (BüG) bleiben vorbehalten.

Art. 2

Führung des Informationssystems

Das Bundesamt für Ausländerfragen und das Bundesamt für Flüchtlinge führen gemeinsam das Informationssystem zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben.

Art. 3

Zweck des Informationssystems

1

Das Informationssystem dient der einheitlichen Bearbeitung der Daten zur Identität von Ausländerinnen und Ausländern einschliesslich von Personen aus dem Asylbereich.

2 Es unterstützt das Bundesamt für Ausländerfragen bei der Erfüllung der folgenden Aufgaben:

1 2 3 4 5

a.

die Verwaltung der Dossiers der registrierten Personen;

b.

die Ausstellung von Ausweisen für registrierte Personen;

SR 101 BBl 2002 4693 SR 142.20 SR 142.31 SR 141.0

4712

2002-0693

Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich

c.

die Kontrolle der Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen der Ausländerinnen und Ausländer im Rahmen der Vorschriften des ANAG6 sowie des Abkommens vom 21. Juni 19997 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen);

d.

die Ausstellung und Kontrolle von Visa;

e.

die Zuteilung von Kontingenten auf die Kantone;

f.

die Organisation von Massnahmen zur Förderung der Integration der Ausländerinnen und Ausländer,

g.

die Erfüllung der Aufgaben nach dem BüG8;

h.

die Erfassung von Personendaten über Fernhaltemassnahmen;

i.

die Umsetzung des Freizügigkeitsabkommens.

3

Es unterstützt das Bundesamt für Flüchtlinge bei der Erfüllung der folgenden Aufgaben: a.

die Verwaltung der Dossiers der registrierten Personen;

b.

die Ausstellung von schweizerischen Reisepapieren sowie von Ausweisen für registrierte Personen;

c.

die Beschaffung von Reisepapieren und die Organisation der Ausreise im Rahmen von Aus- und Wegweisungsverfahren;

d.

die Vergütung der Sozialhilfekosten der Kantone gemäss Asylgesetz;

e.

die Organisation von Massnahmen zur Förderung der Integration von Personen aus dem Asylbereich;

f.

die Evaluation von sozialpolitischen Massnahmen, die das Bundesamt für Flüchtlinge unterstützt;

g.

die Umsetzung der Rückerstattungspflicht und der Sicherheitsleistungen nach den Artikeln 85­87 des AsylG9.

4

Ferner dient das Informationssystem der Erstellung von Statistiken, der Verfahrens- und Vollzugskontrolle und der Führung des Rechnungswesens.

Art. 4 1

6 7 8 9

Inhalt des Informationssystems

Das Informationssystem enthält: a.

Daten zur Identität der registrierten Personen;

b.

Daten zu den spezifischen Aufgaben der beteiligten Behörden nach Artikel 3 Absätze 2 und 3.

SR 142.20 SR 0.142.112.681; AS 2002 1529 SR 141.0 SR 142.31

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Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich

2

Im Informationssystem können besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile nach Artikel 3 Buchstaben c und d des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199210 über den Datenschutz (DSG) bearbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 3 unerlässlich ist.

Art. 5

Verantwortlichkeiten

1

Das Bundesamt für Ausländerfragen und das Bundesamt für Flüchtlinge sind gemeinsam für die Sicherheit des Informationssystems verantwortlich.

2 Das nach Artikel 3 Absatz 2 oder 3 zuständige Bundesamt sorgt für die Rechtmässigkeit der Bearbeitung der Personendaten in seinem Aufgabenbereich.

Art. 6

Auskunfts- und Berichtigungsrecht

1

Begehren um Auskunft über Personendaten (Art. 8 DSG11) und um Berichtigung (Art. 5 Abs. 2 DSG) sind an das nach Artikel 3 Absatz 2 oder 3 zuständige Bundesamt zu richten.

2 Beschwerden richten sich nach Artikel 25 DSG. Sie sind bei dem nach Artikel 3 Absatz 2 oder 3 zuständigen Bundesamt einzureichen.

2. Abschnitt: Bearbeitung von Daten Art. 7

Zuständige Behörden

1

Das Bundesamt für Ausländerfragen und das Bundesamt für Flüchtlinge bearbeiten in Zusammenarbeit mit den in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben e und f und Absatz 2 Buchstabe e aufgeführten Bundesstellen und unter Mitwirkung der Kantone Personendaten aus ihrem Aufgabenbereich im Informationssystem.

2 Sie vergewissern sich, ob die von ihnen bearbeiteten Personendaten richtig sind (Art. 5 DSG12).

3 Nach der Vereinbarung vom 6. November 196313 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die Handhabung der Fremdenpolizei für Drittausländer im Fürstentum Liechtenstein und über die fremdenpolizeiliche Zusammenarbeit werden die zuständigen Behörden des Fürstentums Liechtenstein im Bereich der Fremdenpolizei wie kantonale Behörden behandelt.

4 Der Bundesrat regelt, welche Personendaten die Behörden nach Absatz 1 im System bearbeiten können.

10 11 12 13

SR 235.1 SR 235.1 SR 235.1 SR 0.142.115.143

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Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich

Art. 8

Daten über Beschwerden

Die für die Behandlung von Beschwerden aus dem Ausländer- und Asylbereich zuständigen Bundesbehörden übermitteln dem Bundesamt für Ausländerfragen und dem Bundesamt für Flüchtlinge regelmässig in elektronischer Form die Daten über den Eingang und die Erledigung von Beschwerden.

3. Abschnitt: Zugriff auf das Informationssystem Art. 9

Abrufverfahren

1

Das Bundesamt für Ausländerfragen kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Daten folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen:

14 15 16 17

a.

den kantonalen und kommunalen Fremdenpolizeibehörden, den kantonalen Polizei-, Arbeitsmarkt- und Bürgerrechtsbehörden für ihre Aufgaben im Ausländerbereich sowie den kantonalen Polizeibehörden zur Personenidentifikation;

b.

den Asylbehörden des Bundes für ihre Aufgaben nach dem AsylG14 und dem ANAG15;

c.

den Bundesbehörden im Bereich der inneren Sicherheit und des Polizeiwesens: 1. ausschliesslich zur Personenidentifikation in den Bereichen des polizeilichen Nachrichtenaustausches, der sicherheits- und gerichtspolizeilichen Ermittlungen, bei Auslieferungsverfahren, bei Rechts- und Amtshilfe, bei der stellvertretenden Strafverfolgung und Strafvollstreckung, bei der Bekämpfung der Geldwäscherei, des Drogenhandels und des organisierten Verbrechens, bei der Kontrolle von Ausweisschriften, bei Nachforschungen nach vermissten Personen sowie bei der Kontrolle der RIPOL-Eingaben nach der RIPOL-Verordnung vom 19. Juni 199516; 2. zur Prüfung von Fernhaltemassnahmen zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz nach dem Bundesgesetz vom 21. März 199717 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit;

d.

den Beschwerdeinstanzen des Bundes für die Instruktion der bei ihnen eingegangenen Beschwerden;

e.

den Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden und dem Grenzwachtskorps zur Durchführung der Personenkontrolle und zur Erteilung von Ausnahmevisa;

SR 142.31 SR 142.20 SR 172.213.61 SR 120

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Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich

f.

den schweizerischen Auslandvertretungen und Missionen zur Prüfung der Visumgesuche und zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich des Schweizer Bürgerrechts;

g.

dem Staatssekretariat und der Politischen Direktion des Eidgenössischen Departements (Departement) für auswärtige Angelegenheiten zur Prüfung und zum Entscheid über Visumgesuche im Zuständigkeitsbereich des Departements;

h.

der zentralen Ausgleichsstelle zur Abklärung von Leistungsgesuchen sowie zur Zuteilung und Überprüfung der AHV-Versichertennummer;

i.

den kantonalen Steuerbehörden für ihre Aufgaben bei der Erhebung der Quellensteuer.

2

Das Bundesamt für Flüchtlinge kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Daten folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen: a.

den kantonalen und kommunalen Fremdenpolizeibehörden, den kantonalen Polizei-, Sozialhilfe- und Arbeitsmarktbehörden für ihre Aufgaben im Asylbereich sowie den kantonalen Polizeibehörden zur Personenidentifikation;

b.

den Ausländerbehörden des Bundes für ihre Aufgaben nach dem ANAG;

c.

den Bundesbehörden im Bereich der inneren Sicherheit und des Polizeiwesens: 1. ausschliesslich zur Personenidentifikation in den Bereichen des polizeilichen Nachrichtenaustausches, der sicherheits- und gerichtspolizeilichen Ermittlungen, bei Auslieferungsverfahren, bei Rechts- und Amtshilfe, bei der stellvertretenden Strafverfolgung und Strafvollstreckung, bei der Bekämpfung der Geldwäscherei, des Drogenhandels und des organisierten Verbrechens, bei der Kontrolle von Ausweisschriften, bei Nachforschungen nach vermissten Personen, bei der Kontrolle der RIPOL-Eingaben nach der RIPOL-Verordnung vom 19. Juni 1995 sowie der Begutachtung der Asylunwürdigkeit nach Artikel 53 des AsylG; 2. zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 99 des AsylG;

d.

den Beschwerdeinstanzen des Bundes für die Instruktion der Beschwerden nach dem AsylG;

e.

den Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden und dem Grenzwachtkorps zur Durchführung der Personenkontrolle und Erteilung von Ausnahmevisa;

f.

der Eidgenössischen Finanzkontrolle zur Wahrung der Finanzaufsicht;

g.

der zentralen Ausgleichsstelle zur Abklärung von Leistungsgesuchen sowie zur Zuteilung und Überprüfung der AHV-Versichertennummer.

h.

den kantonalen Steuerbehörden für ihre Aufgaben bei der Erhebung der Quellensteuer.

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Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich

Art. 10

Gewährung des Zugriffes

1

Der Entscheid über die Gewährung des Zugriffs zum Informationssystem an die in Artikel 9 aufgeführten Behörden obliegt dem Bundesamt für Ausländerfragen und dem Bundesamt für Flüchtlinge jeweils für ihren Aufgabenbereich nach Artikel 3 Absatz 2 oder 3.

2

Die Mitarbeitenden der zugriffsberechtigten Behörden erhalten auf Antrag hin ausschliesslich auf diejenigen Daten Zugriff, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach Artikel 9 benötigen.

Art. 11

Gewährung des Zugriffs an beauftragte Dritte

1

Beauftragen das Bundesamt für Ausländerfragen, das Bundesamt für Flüchtlinge oder die nach Artikel 7 Absatz 1 am Informationssystem beteiligten Behörden einen Dritten aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung mit der Erfüllung von Aufgaben nach dem ANAG18, dem AsylG19 oder dem BüG20, so kann das nach Artikel 3 Absatz 2 oder 3 zuständige Bundesamt diesem Dritten durch ein Abrufverfahren den Zugriff auf diejenigen im Informationssystem bearbeiteten Personendaten gewähren, welche dieser zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt.

2

Das nach Artikel 3 Absatz 2 oder 3 zuständige Bundesamt kontrolliert, ob die beauftragten Dritten die anwendbaren Vorschriften über den Datenschutz und die Informatiksicherheit einhalten.

3

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

4. Abschnitt: Bekanntgabe von Daten Art. 12

Rückübernahme durch Kantone

1

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann die zuständigen kantonalen Behörden zum Zwecke der Rationalisierung ermächtigen, Daten von Personen, für die sie nach dem ANAG21, dem AsylG22 oder dem BüG23 zuständig sind, in ihre eigenen Informationssysteme zu übernehmen.

2

Das Gesuch ist bei dem nach Artikel 3 Absatz 2 oder 3 verantwortlichen Bundesamt einzureichen.

Art. 13

Bekanntgabe von elektronischen Datensätzen oder Listen

1

Das Bundesamt für Ausländerfragen kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Personendaten folgenden Behörden oder Organisa-

18 19 20 21 22 23

SR 142.20 SR 142.31 SR 141.0 SR 142.20 SR 142.31 SR 141.0

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Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich

tionen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben in Form von elektronischen Datensätzen oder Listen bekanntgeben: a.

den Behörden nach Artikel 9 Absatz 1;

b.

der für die Führung der Statistik gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 199224 zuständigen Bundesbehörde;

c.

den beauftragten Dritten nach Artikel 11.

2

Das Bundesamt für Flüchtlinge kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Personendaten folgenden Behörden oder Organisationen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben in Form von elektronischen Datensätzen oder Listen bekanntgeben: a.

den Behörden nach Artikel 9 Absatz 2;

b.

der für die Führung der Statistik gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 zuständigen Bundesbehörde;

c.

den beauftragten Dritten nach Artikel 11;

d.

der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Koordination der den zugelassenen Hilfswerken nach dem AsylG25 übertragenen Aufgaben;

e.

den mit der Führung der Sicherheitskonti nach dem Asylgesetz beauftragten Dritten für die Erfüllung ihrer Aufgaben;

f.

der Schweizerischen Ausgleichskasse und den kantonalen Ausgleichskassen für ihre Aufgaben im Bereich der Finanzierung der AHV-Mindestbeiträge für nicht erwerbstätige Asylsuchende.

Art. 14

Bekanntgabe im Einzelfall

Das nach Artikel 3 Absatz 2 oder 3 zuständige Bundesamt kann auf schriftliches und begründetes Gesuch hin im Einzelfall weiteren Behörden diejenigen Personendaten aus dem Informationssystem bekanntgeben, die diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

Art. 15

Bekanntgabe ins Ausland

Die Bekanntgabe von Daten ins Ausland richtet sich nach Artikel 6 DSG26, den Artikeln 22c und 25c ANAG27 sowie den Artikeln 97 und 98 des AsylG28.

24 25 26 27 28

SR 431.01 SR 142.31 SR 235.1 SR 142.20 SR 142.31

4718

Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich

5. Abschnitt: Vollzugsbestimmungen Art. 16

Aufsichtspflicht des kantonalen Kontrollorgans

Das kantonale Kontrollorgan (Art. 37 Abs. 2 DSG29) überwacht in seinem Zuständigkeitsbereich die Einhaltung des Datenschutzes.

Art. 17

Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er regelt insbesondere: a.

die Kategorien der bearbeiteten Personendaten und die Zugriffsrechte (Einsichts- und Bearbeitungsrechte);

b.

die technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten;

c.

die Aufbewahrungsdauer der Daten;

d.

die Anonymisierung und die Vernichtung der Personendaten nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 18

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert: 1. Bundesgesetz vom 26. März 193130 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer Art. 22d und 22e Aufgehoben 2. Asylgesetz vom 26. Juni 199831 Art. 100

Informationssystem

1

Die Beschwerdebehörden führen ein Informationssystem zur Registrierung der bei ihnen eingereichten Beschwerden, zur Führung einer Geschäftskontrolle und zum Erstellen von Statistiken.

29 30 31

SR 235.1 SR 142.20 SR 142.31

4719

Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich

2

Diese Informationssysteme können besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile enthalten, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe notwendig ist.

Art. 100a

Personendossier- und Dokumentationssystem

Das Bundesamt kann in Zusammenarbeit mit den Beschwerdebehörden des Bundes und den zuständigen Behörden der Kantone ein automatisiertes Personendossierund Dokumentationssystem betreiben.

Art. 101 Aufgehoben Art. 19

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

4720