Bekanntmachungen der Departemente und der Ämter

Sammelfrist bis 29. Juli 2003

Eidgenössische Volksinitiative «Für einen zeitgemässen Tierschutz (Tierschutz ­ Ja!)» Vorprüfung

Die Schweizerische Bundeskanzlei, nach Prüfung der am 29. November 2001 eingereichten Unterschriftenliste zu einer eidgenössischen Volksinitiative «Für einen zeitgemässen Tierschutz (Tierschutz ­ Ja!)», gestützt auf die Artikel 68 und 69 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761 über die politischen Rechte, gestützt auf Artikel 23 der Verordnung vom 24. Mai 19782 über die politischen Rechte, verfügt: 1.

1 2 3

492

Die am 29. November 2001 eingereichte Unterschriftenliste zu einer eidgenössischen Volksinitiative «Für einen zeitgemässen Tierschutz (Tierschutz Ja!)» entspricht den gesetzlichen Formen: Sie enthält eine Rubrik für Kanton und politische Gemeinde, in der die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner stimmberechtigt sind, sowie für das Datum der Veröffentlichung des Initiativtexts im Bundesblatt, ferner Titel und Wortlaut der Initiative, eine vorbehaltlose Rückzugsklausel, den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer bei der Unterschriftensammlung für eine eidgenössische Volksinitiative besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB3) oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB), sowie Namen und Adressen von mindestens sieben und höchstens 27 Urheberinnen und Urhebern der Initiative. Die Gültigkeit der Initiative wird erst nach ihrem Zustandekommen durch die Bundesversammlung geprüft.

SR 161.1 SR 161.11 SR 311.0 2002-0135

Eidgenössische Volksinitiative

2.

Folgende Urheberinnen und Urheber sind ermächtigt, die Volksinitiative vorbehaltlos mit absoluter Mehrheit zurückzuziehen:

Nr.

Name

1

Vorname

Strasse

2

Nr.

PLZ

Wohnort

Berthoud

André

Blumenmatt

6

2572

Feineis

Erich

Pfaffengut

5

9312

Häggenschwil

3

Guscetti

Fausto

Via Greina

9

6710

Biasca

4

Haering

Hans-Peter

Landhausweg

Bettingen

5

Huber

Hans-Ulrich

Büelhüslistrasse

6

Lienhard

Heinz

7

Rebsamen

8

Staub

Mörigen

40

4126

300

8479

Altikon

Höhgasse

12

8598

Bottighofen

Brigitta

Neumattstrasse

22

4144

Arlesheim

Marianne

Hofstettenstrasse

46

3600

Thun

3.

Der Titel der eidgenössischen Volksinitiative «Für einen zeitgemässen Tierschutz (Tierschutz ­ Ja!)» entspricht den gesetzlichen Erfordernissen von Artikel 69 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.

4.

Mitteilung an das Initiativkomitee: Schweizer Tierschutz STS, Herrn Dr.

H.U. Huber, Dornacherstrasse 101, Postfach, 4008 Basel, und Veröffentlichung im Bundesblatt vom 29. Januar 2002.

15. Januar 2002

Schweizerische Bundeskanzlei Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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Eidgenössische Volksinitiative

Eidgenössische Volksinitiative «Für einen zeitgemässen Tierschutz (Tierschutz ­ Ja!)» Die Volksinitiative lautet: I Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert: Art. 80 Tierschutz 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Tierschutz; er sorgt für den Schutz des Wohlbefindens und der Würde der Tiere als Mitgeschöpfe und empfindungsfähige Lebewesen.

2 Der Bund lässt sich insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten: a.

Tiere sind ihren Bedürfnissen entsprechend zu halten und schonend zu behandeln.

b.

Nutztieren und anderen Haustieren ist die Möglichkeit zu geben, sich regelmässig im Freien zu bewegen.

c.

Tiertransporte sind auf das Nötigste zu beschränken und müssen von ausgebildeten Personen begleitet sein. Der Transit und Export von lebenden Schlachttieren ist verboten.

d.

Das Töten von Tieren muss durch einen vernünftigen Grund gerechtfertigt sein und darf nur durch ausgebildete Personen vorgenommen werden. Das Schlachten von Tieren ohne Betäubung vor dem Blutentzug ist verboten.

e.

Versuche an Tieren dürfen nicht zu schweren oder anhaltenden Schmerzen oder Leiden führen. Tierversuche müssen so weit als möglich durch Alternativmethoden ersetzt werden.

f.

Wildtiere sind in einem Umfeld zu halten, das ihrem natürlichen Lebensraum weitgehend entspricht. Es dürfen nur Tierarten importiert und gehalten werden, deren Bedürfnisse in Gefangenschaft erfüllt werden können.

g.

Der Handel mit Tieren jeder Art ist bewilligungspflichtig und bedarf eines Fähigkeitsausweises.

h.

Zuchtziele und Zuchtmethoden müssen die Gesundheit und das Wohlbefinden der Elterntiere und ihrer Nachkommen gewährleisten.

i.

Tiere und tierische Erzeugnisse dürfen nur in die Schweiz eingeführt werden, wenn ihre Haltung bzw. Herstellung im Ausland nicht gegen die Grundsätze der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung verstösst.

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Eidgenössische Volksinitiative

3

Der Bund regelt und beaufsichtigt den Vollzug durch die Kantone, so weit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält. Er beachtet dabei namentlich folgende Grundsätze: a.

Die Kantone betreiben für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zentrale Fachstellen für Tierschutz.

b.

In Strafverfahren wegen Tierquälerei oder anderer Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung vertritt ein Tierschutzanwalt die Interessen der geschädigten Tiere.

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