Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Möbelindustrie Verlängerung und Änderung vom 18. Februar 2002

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 12. März 1999, vom 18. Januar 2000 und vom 18. Januar 20011 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Möbelindustrie wird verlängert.

II Die in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüsse werden wie folgt geändert (Änderung des persönlichen Geltungsbereichs): Art. 2 Abs. 2 und 3 2 Sie findet Anwendung auf die Arbeitsverhältnisse zwischen Betrieben, die Möbel und Polstermöbel im weitesten Sinne, Büromöbel und Betten industriell herstellen, und ihren gelernten, angelernten, ungelernten und auszubildenden Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen.

Ausgenommen sind: ­

Betriebsleitende Angestellte und Arbeitnehmende mit Handlungsvollmacht im Sinne von Artikel 458 und 462 OR.

3 Für das kaufmännische Personal haben Artikel 6 und Artikel 36 keine Gültigkeit.

Für die Auszubildenden hat Artikel 6 keine Gültigkeit. Für die Berufschauffeure gilt bezüglich Arbeits- und Ruhezeit die Eidgenössische Verordnung über die Arbeitsund Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung).

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BBl 1999 1288­1289, 2000 221, 2001 182

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2002-0258

Gesamtarbeitsvertrag für die schweizerische Möbelindustrie. BRB

III Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für die schweizerische Möbelindustrie werden allgemeinverbindlich erklärt2: Art. 6 Ziff. 6.3 und 6.6

Löhne

Art.36 Ziff.36.3 und 36.4

Vollzugskosten-, Weiterbildungs- und Sozialbeitrag

IV Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2002 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 6.6 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

V Dieser Beschluss tritt am 1. März 2002 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2003.

18. Februar 2002

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können bei der BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

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