B Verordnung der Bundesversammlung

Entwurf

betreffend die Änderung des Anhangs zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts im Zusammenhang mit der Inkraftsetzung des Bundesgesetzes zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Revision 2 des Anhangs zum ATSG) Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 83 Absatz 2 ATSG1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. November 20012, beschliesst: I Der Anhang zum ATSG wird vor dessen Inkrafttreten wie folgt geändert: 11. Bundesgesetz vom 18. März 19943 über die Krankenversicherung (KVG) Art. 14 1

Bisheriger Wortlaut im Anhang zum ATSG

2

Sie finden keine Anwendung in folgenden Bereichen: a.

Bisheriger Wortlaut im Anhang zum ATSG

b.

Bisheriger Wortlaut im Anhang zum ATSG

c.

Ausrichtung der Prämienverbilligung nach den Artikeln 65, 65a sowie 66a und die Beiträge des Bundes an die Kantone nach Artikel 66;

d.

Bisheriger Wortlaut im Anhang zum ATSG

e.

Bisheriger Wortlaut im Anhang zum ATSG.

1 2 3 4

852

SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) BBl 2002 803 SR 832.10 Die am 6. Oktober 2000 im Anhang zum ATSG beschlossene Fassung (BBl 2000 5041) wird in Bezug auf Absatz 2 Buchstabe c vor ihrer Inkraftsetzung geändert.

2001-1692

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts. Revision 2. V der BVers

Art. 90a5

Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen

Über Beschwerden gegen die auf Grund von Artikel 18 Absätzen 2bis und 2ter erlassenen Verfügungen und Einspracheentscheide der gemeinsamen Einrichtung entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG6 die Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen. Sie entscheidet auch über Beschwerden gegen die auf Grund von Artikel 18 Absatz 2quinquies erlassenen Verfügungen der gemeinsamen Einrichtung.

Art. 917

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte, der Eidgenössischen Rekurskommission für die Spezialitätenliste sowie der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen kann nach Massgabe des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 19438 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht geführt werden.

16. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 19829 (AVIG) Art. 14 Abs. 1 und 2 erster Satz10 1

Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:

5 6 7 8 9 10 11

a.

einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;

b.

Krankheit (Art. 3 ATSG11), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;

c.

eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.

Änderung des geltenden Rechts SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) Die am 6. Oktober 2000 im Anhang zum ATSG beschlossene Fassung (BBl 2000 5041) wird vor ihrer Inkraftsetzung geändert.

SR 173.110 SR 837.0 Änderung des geltenden Rechts SR ...; AS ... (BBl 2000 5041)

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Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts. Revision 1. V der BVers

2

Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. ...

II Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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