Bekanntmachung des UVEK Entscheid des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vom 1. Juni 2002 in der Gesuchssache von Orange Communications SA, Avenue de Gratta-Paille 2, 1000 Lausanne 30 Grey und Swisscom AG, Hauptsitz, 3050 Bern und TDC Switzerland AG, Thurgauerstrasse 60, 8050 Zürich, betreffend Nichtunterstellung unter das öffentliche Beschaffungsrecht (Telekommunikation): 1.

Der Tätigkeitsbereich der Telekommunikation, soweit er in den Anwendungsbereich des bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens fällt, wird dem öffentlichen Beschaffungsrecht nicht unterstellt.

2.

Diese Feststellungsverfügung wird bei Inkrafttreten des bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens publiziert.

3.

Gegen diese Feststellungsverfügung kann innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Bundesrat erhoben werden. Die Beschwerde ist mindestens im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben. Ferner sollte die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beigelegt werden.

Der vollständige Entscheid kann während der Rechtsmittelfrist beim Generalsekretariat UVEK (Rechtsdienst), 3003 Bern, eingesehen bzw. bezogen werden.

11. Juni 2002

4210

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

2002-1216