Bundesgesetz über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Oktober 20022, beschliesst:

Art. 1

Gegenstand

1

Dieses Gesetz regelt aussenpolitische Massnahmen des Bundes zur zivilen Friedensförderung und zur Stärkung der Menschenrechte.

2

Vorbehalten bleiben Massnahmen gemäss: a.

Bundesgesetz vom 19. März 19763 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe;

b.

Bundesbeschluss vom 24. März 19954 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas;

c.

Bundesgesetz vom 3. Februar 19955 über die Armee und die Militärverwaltung.

Art. 2

Ziele

Mit den Massnahmen nach diesem Gesetz will der Bund:

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a.

zur Prävention, Entschärfung oder Lösung von Gewaltkonflikten beitragen, namentlich durch Vertrauensbildung, Vermittlung und friedensbildende Aktivitäten nach Beendigung von gewaltsamen Auseinandersetzungen sowie durch die Förderung des humanitären Völkerrechts;

b.

zur Stärkung der Menschenrechte beitragen, indem er die bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte von Personen oder Personengruppen fördert.

SR 101 BBl 2002 7611 SR 974.0 SR 974.1 SR 510.10

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2002-1838

Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte. BG

Art. 3 1

Massnahmen

Der Bund kann Finanzhilfen leisten und andere Massnahmen ergreifen, wie: a.

einmalige oder wiederkehrende Beiträge ausrichten;

b.

Sachleistungen erbringen;

c.

Expertinnen und Experten entsenden;

d.

privatrechtliche Vereine oder Stiftungen gründen oder sich an solchen beteiligen.

2 Der Bundesrat kann ergänzende Massnahmen ergreifen, die der zivilen Friedensförderung und der Stärkung der Menschenrechte dienen.

3 Die Massnahmen können im Rahmen multilateraler oder bilateraler Bestrebungen sowie autonom durchgeführt werden.

Art. 4

Finanzierung

Die Mittel für die Massnahmen nach diesem Gesetz werden als Rahmenkredite für jeweils mehrere Jahre bewilligt.

Art. 5

Evaluation

Der Bundesrat wacht über die wirksame Verwendung der bewilligten Mittel und veranlasst regelmässige Evaluationen. Er erstattet den eidgenössischen Räten darüber für jede Kreditperiode Bericht.

Art. 6 1

Zuständigkeit

Der Bundesrat entscheidet über Massnahmen nach diesem Gesetz.

2 Er kann Ausführungsaufgaben an juristische Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts und natürliche Personen delegieren.

Art. 7

Koordination

1

Der Bund koordiniert seine Massnahmen mit den Anstrengungen der Partner und nach Möglichkeit mit den gleichgerichteten Massnahmen anderer schweizerischer oder ausländischer Leistungserbringer.

2 Der Bundesrat sorgt dafür, dass die Massnahmen des Bundes im Bereich der zivilen Friedensförderung und der Stärkung der Menschenrechte den Zielen gemäss Artikel 2 entsprechen.

Art. 8

Völkerrechtliche Verträge

Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge abschliessen über: a.

die Verwendung der Gelder aus den Rahmenkrediten;

b.

die Beteiligung an zivilen friedensfördernden Missionen;

c.

die Entsendung von Expertinnen und Experten.

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Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte. BG

Art. 9

Datenbearbeitung

Für die Bearbeitung von Daten im Zusammenhang mit Massnahmen nach diesem Gesetz gilt Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 20006 über die Bearbeitung von Personendaten im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten sinngemäss.

Art. 10

Beratende Kommission

1

Der Bundesrat setzt eine beratende Kommission für die zivile Friedensförderung und die Stärkung der Menschenrechte ein.

2

Die Kommission berät den Bundesrat in Fragen der zivilen Friedensförderung und der Stärkung der Menschenrechte. Sie prüft namentlich Ziele, Prioritäten und Gesamtkonzeption der Massnahmen.

3 Der Bundesrat bestimmt die Zusammensetzung, die Organisation und das Verfahren der Kommission.

Art. 11

Aufhebung bisherigen Rechts

Das Bundesgesetz vom 15. Dezember 20007 über die Teilnahme und die Finanzhilfe des Bundes an das Henry-Dunant-Zentrum für den humanitären Dialog wird aufgehoben.

Art. 12

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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SR 235.2 AS 2002 1896

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