Bekanntmachung der Wettbewerbskommission (Art. 28 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen, KG; SR 251)

Das Sekretariat der Wettbewerbskommission hat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums eine Untersuchung gemäss Artikel 27 des Kartellgesetzes gegen den Swico (Schweizerischer Wirtschaftsverband der Informations-, Kommunikations- und Organisationstechnik), Zürich, die Sens (Stiftung Entsorgung Schweiz), Zürich, und die Unterzeichner der Swico-Konvention und der SensEasyRec-Vereinbarung eröffnet.

Der Swico und die Sens haben im Rahmen des Projektes Easy-Rec vereinbart, die Entsorgung von elektrischen und elektronischen Geräte gemeinsam zu organisieren.

Das Organisationskonzept sieht die landesweit garantierte Rücknahme von ausgedienten Geräten und deren Entsorgung vor. Finanziert wird die Rücknahme und Entsorgung mittels einer vorgezogenen Recyclinggebühr (vRG), die der Verbraucher beim Kauf eines neuen Gerätes bezahlt.

Die Swico-Konvention, welche von Herstellern, Händlern und Importeuren unterzeichnet wird, welche die von ihnen zurückgenommenen, ausgedienten elektrischen und elektronischen Geräte durch den Swico entsorgen lassen, sieht vor, dass die vRG durch den Importeur bzw. Hersteller als fester Betrag je ausgeliefertes Neugerät gemäss offizieller Swico vRG-Tabelle zu erheben ist. Zudem sind gemäss dieser Bestimmung die festgelegten vRG in ihrer Höhe verbindlich für alle Unterzeichner und werden über alle Verkaufskanäle erhoben. Ähnliche Bestimmungen enthält die EasyRec-Vereinbarung der Sens. Gemäss den bisherigen Ermittlungen des Sekretariats wird die vRG integral auf die Endverbraucher überwälzt. Es scheint somit, dass die Hersteller, Importeure und Händler die Entsorgungspreise absprechen. Dieses Verhalten könnte Artikel 5 KG verletzen.

Im Rahmen des Projektes Easy-Rec haben der Swico und die Sens vereinbart, dass der Swico neben der Organisation der bisher bereits zu entsorgenden Geräte (Geräte aus den Bereichen Informatik, Büroelektronik, Telekommunikation und grafischer Industrie) neu auch die Organisation der Entsorgung der Geräte der Unterhaltungselektronik übernimmt. Die Sens organisiert die Entsorgung von Haushaltgross- und kleingeräten, Raumluftbehandlungsgeräten, Elektrowerkzeugen und ­ installationsmaterial und der elektrischen Gartengeräte. Damit haben sich der Swico und die Sens vermutlich den Markt für die Organisation der Rückführung und Entsorgung von Elektroschrott
aufgeteilt. Dieses Verhalten des Swico und der Sens könnte Artikel 5 KG verletzen.

Im Rahmen der Untersuchung soll geprüft werden, ob tatsächlich Wettbewerbsabreden zwischen dem Swico und der Sens sowie zwischen den Unterzeichnern der Swico-Konvention und der Sens-EasyRec-Vereinbarung vorliegen (Art. 4 Abs. 1 KG) und ob es sich um unzulässige Wettbewerbsabreden handelt (Art. 5 KG).

Das Sekretariat der Wettbewerbskommission geht davon aus, dass sich die Unterzeichner der Swico-Konvention und der Sens-EasyRec-Vereinbarung durch den Swico oder die Sens vertreten lassen werden. Falls eines oder mehrere dieser Unternehmen selbst am Verfahren teilnehmen wollen oder eine andere Vertretung wählen, ist dies dem Sekretariat der Wettbewerbskommission innert 30 Tagen ­ Fristenlauf-

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beginn ist der Zeitpunkt dieser Publikation ­ bekannt zu geben. Andernfalls erfolgt die Vertretung durch den Swico oder die Sens (vgl. Art. 11a VwVG, SR 172.021).

Innert 30 Tagen ­ Fristenlaufbeginn ist der Zeitpunkt dieser Publikation ­ steht es Dritten offen, sich durch Meldung an das Sekretariat der Wettbewerbskommission am Verfahren zu beteiligen. Gemäss Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben a­c KG können sich folgende Dritte anmelden: a.

Personen, die aufgrund der Wettbewerbsbeschränkung in der Aufnahme oder in der Ausübung des Wettbewerbs behindert sind;

b.

Berufs- und Wirtschaftsverbände, die nach den Personen Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind, sofern sich auch Mitglieder des Verbands oder eines Unterverbands an der Untersuchung beteiligen können;

c.

Organisationen von nationaler oder regionaler Bedeutung, die sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen.

Entsprechende Anmeldungen sind an folgende Adresse zu richten: Sekretariat der Wettbewerbskommission, Effingerstrasse 27, 3003 Bern, Telefon 031 322 20 40, Fax 031 322 20 53.

11. Juni 2002

Sekretariat der Wettbewerbskommission

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