zu 01.457 Parlamentarische Initiative. Verjährung der Strafverfolgung ­ Anpassung von Bestimmungen des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes an das neue Verjährungsrecht Bericht vom 16. November 2001 der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates Stellungnahme des Bundesrates vom 30. November 2001

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, zum Bericht vom 16. November 2001 der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates betreffend die Regelung der Verjährung im StGB/MStG nehmen wir nach Artikel 21quater Absatz 4 des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG) nachfolgend Stellung.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

30. November 2001

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

11729

Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2001-2650

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Stellungnahme Wie im Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates (nachstehend Kommission) ausgeführt wird, kennt das von den Eidgenössischen Räten am 5. Oktober 2001 beschlossene neue Verjährungsrecht kein Ruhen und keine Unterbrechung der Verjährung und damit auch keine absoluten Verjährungsfristen mehr; die entsprechende Bestimmung, Artikel 72 StGB (bzw. Art. 53 MStG), wurde gestrichen. Dafür sieht das neue Recht für die Strafverfolgung entsprechend längere Verjährungsfristen vor.

Da die ersatzlose Streichung von Artikel 72 StGB (bzw. Art. 53 MStG) eine nicht gewollte Verkürzung verschiedener Verjährungsfristen, insbesondere für die Übertretungen und das Nebenstrafrecht, zur Folge hätte, drängt sich eine schnellstmögliche Anpassung dieser Verjährungsfristen auf.

Der Bundesrat stimmt daher dem Bericht und Antrag der Kommission betreffend die Änderung verjährungsrechtlicher Bestimmungen des StGB und des MStG vorbehaltlos zu.

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