Bekanntmachung der Wettbewerbskommission (Art. 28 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen, KG; SR 251)

Das Sekretariat der Wettbewerbskommission (Weko) hat im Auftrag der Wettbewerbskommission eine Untersuchung gemäss Artikel 27 des Kartellgesetzes gegen die Cablecom GmbH mit Sitz in Winterthur und gegen den Verband für Kommunikationsnetze Swisscable mit Sitz in Bern eröffnet.

Cablecom versorgt seit Jahren als Kabelnetzbetreiberin den grössten Anteil der Teleclub-Abonnenten in der Deutschschweiz mit den analogen Programmen von Teleclub. Seit März dieses Jahres verfügt Teleclub über eine Konzession für die digitale Ausstrahlung ihres Programms. Teleclub möchte nach einer Übergangszeit das analoge durch das digitale Programm ersetzen. Der Empfang eines digitalen Programms erfordert eine sog. Set-Top-Box. Cablecom macht die Aufschaltung des digitalen Teleclub-Programms unter anderem von der Bedingung abhängig, dass Teleclub auf den Einsatz ihrer eigenen Set-Top-Box verzichtet und stattdessen die SwissFun SetTop-Box der Cablecom verwendet. Des weitern sind sich Cablecom und Teleclub über die Konditionen für die Verbreitung des digitalen Programms über das Cablecom Kabelnetz nicht einig.

Die Weko ist im Rahmen des Erlasses vorsorglicher Massnahmen zum Schluss gelangt, dass Cablecom durch dieses Verhalten mit grosser Wahrscheinlichkeit ihre marktbeherrschende Stellung im Sinne von Artikel 7 KG missbraucht, indem sie die Unternehmen, die in Konkurrenz zum eigenen Abonnementsfernsehen stehen, diskriminiert und Wettbewerb im Markt für Abonnementsfernsehen praktisch vollständig verhindert. Cablecom wurde aus diesem Grund mittels vorsorglicher Massnahmen verpflichtet, ab sofort das digitale Teleclub Programm aufzuschalten und die Teleclub Set-Top-Box zuzulassen. Dieser Entscheid wurde von Cablecom mit Verwaltungsbeschwerde angefochten, weshalb er im Zeitpunkt der Bekanntmachung nicht in Rechtskraft erwachsen ist Im Rahmen der Untersuchung soll geprüft werden, ob Cablecom ihre allenfalls marktbeherrschende Position im Sinne von Artikel 7 KG missbraucht oder sich möglicherweise zusammen mit Swisscable im Sinne von Artikel. 5 KG unzulässig verhält.

Swisscable ist der Branchenverband der Kabelnetzbetreiber. Praktisch sämtliche Kabelnetzbetreiber sind Mitglied von Swisscable. Swisscable empfahl seinen Mitgliedern, nicht direkt mit Teleclub zu verhandeln, sondern die Verhandlungen über die digitale Verbreitung
des Programms über Swisscable zu führen. Dabei geht es unter anderem darum, die Verwendung der Teleclub-Set-Top-Box zu verhindern.

Die Untersuchung soll zeigen, ob Swisscable sich damit oder allenfalls mit weiteren Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 5 oder 7 KG unzulässig verhält.

Innert 30 Tagen ­ Fristenlaufbeginn ist der Zeitpunkt dieser Publikation ­ steht es Dritten offen, sich durch Meldung an das Sekretariat der Wettbewerbskommission am Verfahren zu beteiligen. Gemäss Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben a­c KG können sich folgende Dritte anmelden:

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2002-2464

a.

Personen, die aufgrund der Wettbewerbsbeschränkung in der Aufnahme oder in der Ausübung des Wettbewerbs behindert sind;

b.

Berufs- und Wirtschaftsverbände, die nach den Personen Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind, sofern sich auch Mitglieder des Verbands oder eines Unterverbands an der Untersuchung beteiligen können;

c.

Organisationen von nationaler oder regionaler Bedeutung, die sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen.

Entsprechende Anmeldungen sind an folgende Adresse zu richten: Sekretariat der Wettbewerbskommission, Effingerstrasse 27, 3003 Bern, Telefon 031 322 20 40, Fax 031 322 20 53.

19. November 2002

Wettbewerbskommission: Sekretariat

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