Postgesetz

Entwurf

(PG) Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. September 20021, beschliesst: I Das Postgesetz vom 30. April 19972 wird wie folgt geändert: Art. 15

Vorzugspreise für die Beförderung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften

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Zur Erhaltung einer vielfältigen Presse gewährt die Post Vorzugspreise für abonnierte Zeitungen, vor allem für die Regional- und Lokalpresse, sowie für abonnierte Zeitschriften. Die Post legt die Preise insbesondere nach Massgabe der Erscheinungshäufigkeit, des Gewichts, der Auflage, des Formates und des Anteils an redaktionellem Text fest. Sie berücksichtigt zudem, welcher Anteil der Auflage zur Beförderung übergeben wird. Die Vorzugspreise müssen vom Departement genehmigt werden.

2 Der Bund leistet der Post für die ungedeckten Kosten aus der Gewährung der Vorzugspreise eine jährliche Abgeltung von 80 Millionen Franken.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Artikel

15 gilt bis zum Inkrafttreten neuer Bestimmungen über die Presseförderung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2007.

3

1 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

BBl 2002 6965 SR 783.0

6980

2002-2075