Entscheid im Widerspruchsverfahren Nr. 4615 und 4618/2000 Widersprechende/r Tiger Käse AG, Bahnhofstrasse 32, 3550 Langnau i.E., CHMarke Nr. 336 097 «TIGER TIGRE» gegen Widerspruchsgegner/in Laboratoires Forte Pharma, Société anonyme monégasque, Les Sporades 35, Avenue des Papalins, MC-98000 Monaco, IR-Marken Nr. 735 555 «TIGRA», Nr. 735 557 «TIGRA Pill» Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 26. April 2002 folgendes verfügt: 1.

Die Widersprüche Nr. 4615 und 4618 werden in einem Verfahren Nr. 4615 und 4618 vereinigt.

2.

Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen.

3.

Der Widerspruch Nr. 4615 und 4618 wird gutgeheissen.

4.

Den IR-Marken Nr. 735 555 «TIGRA», Nr. 735 557 «TIGRA Pill» wird der Markenschutz in der Schweiz für die Waren «Lait et produits laitiers» in Klasse 29 definitiv verweigert.

5.

Die Widerspruchsgebühr von 1600 Franken verbleibt dem Institut.

6.

Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden eine Parteientschädigung von 2600 Franken (inkl. Widerspruchsgebühr) zu bezahlen.

7.

Diese Verfügung wird der Widersprechenden schriftlich eröffnet. Der Widerspruchsgegnerin wird diese Verfügung mittels Veröffentlichung im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist in dreifacher Ausfertigung mit Kopie des vorliegenden Entscheids einzureichen.

26. April 2002

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

2002-1000

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