Bundesbeschluss zur Volksinitiative «für ein ausreichendes Berufsbildungsangebot (Lehrstellen-Initiative)» vom 22. März 2002

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1 und Ziffer III des Bundesbeschlusses vom 18. Dezember 19982 über eine neue Bundesverfassung, nach Prüfung der am 26. Oktober 19993 eingereichten Volksinitiative «für ein ausreichendes Berufsbildungsangebot (Lehrstellen-Initiative)», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. Oktober 20004, beschliesst:

Art. 1 1 Die Volksinitiative vom 26. Oktober 1999 «für ein ausreichendes Berufsbildungsangebot (Lehrstellen-Initiative)» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

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Sie lautet5, angepasst an die Bundesverfassung vom 18. April 1999:

I Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 63a (neu) 1

Berufsbildung

Das Recht auf eine ausreichende berufliche Ausbildung ist gewährleistet.

2 Bund und Kantone sorgen für ein genügendes Angebot im Bereiche der beruflichen Ausbildung. Diese Ausbildung muss Qualitätsansprüchen genügen und kann in Betrieben und Berufsschulen, an Schulen unter staatlicher Leitung oder in entsprechenden Institutionen unter staatlicher Aufsicht erfolgen.

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Der Bund errichtet einen Berufsbildungsfonds.

SR 101 AS 1999 2556 BBl 1999 9135 BBl 2001 97 Die Volksinitiative ist noch während der Geltungsdauer der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 eingereicht worden. Sie nimmt deshalb auf jenen Verfassungstext Bezug und nicht auf die Verfassung vom 18. April 1999. Der Originalwortlaut der Volksinitiative verlangte eine Ergänzung der Bundesverfassung durch einen neuen Artikel 34tera sowie eine Ergänzung der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung.

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Volksinitiative

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Die Finanzierung des Fonds erfolgt über eine Berufsbildungsabgabe durch alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Die Kosten der angebotenen Ausbildungsplätze sind zu berücksichtigen, sofern diese Ausbildungsplätze den qualitativen Anforderungen genügen.

5 Der Bund regelt die Verteilung der Fondsmittel auf die Kantone. Für die Verwendung dieser Mittel sind die Kantone zuständig. Sie ziehen die Sozialpartner bei. Diese wirken namentlich bei der Überprüfung der Qualität der Ausbildungsplätze mit.

II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert: Art. 197 Ziff. 2 (neu) 2. Übergangsbestimmung zu Art. 63a (Berufsbildung) Falls das Ausführungsgesetz zu Artikel 63a der Bundesverfassung nicht innerhalb von drei Jahren nach Annahme des Verfassungsartikels in Kraft tritt, trifft der Bundesrat auf den gleichen Zeitpunkt hin die erforderlichen Massnahmen auf dem Verordnungsweg.

Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.

Nationalrat, 22. März 2002

Ständerat, 22. März 2002

Die Präsidentin: Liliane Maury Pasquier Der Protokollführer: Christophe Thomann

Der Präsident: Anton Cottier Der Sekretär: Christoph Lanz

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