Vorlage 2

Verordnung der Bundesversammlung über die Änderung des Bundesbeschlusses zum Entschädigungsgesetz

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 24. Januar 20021, und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 27. Februar 20022, beschliesst: I Der Bundesbeschluss vom 18. März 19883 zum Entschädigungsgesetz wird wie folgt geändert: Titel Verordnung der Bundesversammlung zum Parlamentsinfrastrukturgesetz Art. 1

Jahreseinkommen und Jahresentschädigung

1

Das Jahreseinkommen für die Vorbereitung der Ratsarbeit beträgt 12 000 Franken.

2

Die Jahresentschädigung für Sachausgaben beträgt 18 000 Franken.

3

Die Jahreseinkommen und -entschädigungen werden angemessen gekürzt, wenn ein Ratsmitglied während eines Quartals oder länger aus andern als aus Krankheitsoder Unfallgründen nicht an den Arbeiten seines Rates und der Kommissionen teilnimmt.

Art. 1a

Persönliche Mitarbeitende und Aufträge

1

Der jährliche Kredit, der jedem Ratsmitglied für die Anstellung von persönlichen Mitarbeitenden und die Erteilung von Aufträgen zur Verfügung steht, beträgt maximal 40 000 Franken.

2

Die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung erlässt Normverträge für die Anstellung von persönlichen Mitarbeitenden und für die Erteilung von Aufträgen.

1 2 3

BBl 2002 3985 BBl 2002 4006 SR 171.211

2002-0238

4003

Änderung des Bundesbeschlusses zum Entschädigungsgesetz. V der BVers

Art. 3 Sachüberschrift Abs. 1, 2 und 5 zweiter Satz Betrifft nur den französischen Text 1 und 2 Betrifft

nur den französischen Text.

5

... Die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung kann höhere Entschädigungen festsetzen: ...

Art. 4 1

Reiseentschädigung

Die Ratsmitglieder erhalten als Pauschalentschädigung für Reisen im Inland: a.

ein Generalabonnement 1. Klasse der schweizerischen Transportunternehmungen; oder

b.

einen Betrag in Höhe der dem Bund entstehenden Kosten eines solchen Abonnements.

2 Ratsmitgliedern, die ihr Motorfahrzeug benützen, werden die Parkgebühren zurückerstattet. Schäden, die bei diesen Fahrten am Motorfahrzeug entstehen, deckt der Bund.

3

In Sonderfällen erhalten Ratsmitglieder einen zusätzlichen Beitrag an effektive Reisekosten, vor allem für inländische Linienflüge von und nach Bern. Über die Gewährung und die Höhe dieses Beitrages entscheidet die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung.

4

Für Reisen zu Anlässen im Ausland besorgt der Bund die notwendigen Billette.

Organisiert das Ratsmitglied seine Reise selbst, so werden ihm folgende Kosten erstattet: a.

für Reisen, die mit Linienflügen ausgeführt werden können: die Hälfte der dem Bund entstehenden Kosten für einen Flug in der Business-Class;

b.

für übrige Reisen: die Kosten für ein Bahnbillett der 1. Klasse ab der Schweizergrenze.

Art. 5 Sachüberschrift Abs. 1 - 3 Gemeinsame Bestimmungen für das Taggeld, die Mahlzeiten- , Übernachtungs- , Reise- und Distanzentschädigung 1

Aufgehoben

2

Ratsmitglieder, die ohne Auftrag des Büros oder einer Kommission auf Einladung einer Bundesbehörde an einer von ihr durchgeführten Tagung oder Veranstaltung teilnehmen, haben Anspruch auf die Mahlzeiten- , Übernachtungs- , Reise- und Distanzentschädigung, jedoch nicht auf ein Taggeld.

3

Betrifft nur den französischen und italienischen Text.

4004

Änderung des Bundesbeschlusses zum Entschädigungsgesetz. V der BVers

Art. 6 Sachüberschrift Abs. 1, 3 und 4 Betrifft nur den französischen Text 1 und 3 Betrifft

nur den französischen Text.

4

Die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung genehmigt die von den Parlamentsdiensten berechneten Distanzentschädigungen und entscheidet in Sonderfällen.

II Diese Verordnung der Bundesversammlung tritt zusammen mit der Änderung vom .... des Entschädigungsgesetzes in Kraft.

11754

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