Bundesbeschluss über die Weiterführung der internationalen humanitären Hilfe der Eidgenossenschaft

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 9 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 19761 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe und Artikel 167 der Bundesverfassung2, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 14. November 20013, beschliesst:

Art. 1 1

Für die Weiterführung der internationalen humanitären Hilfe der Eidgenossenschaft wird ein Rahmenkredit von 1500 Millionen Franken für eine Mindestdauer von vier Jahren bewilligt.

2

Er wird erst freigegeben, wenn der vorangegangene Rahmenkredit ausgeschöpft ist, frühestens ab dem 1. Juli 2002 3

Die jährlichen Zahlungskredite werden im Voranschlag aufgenommen.

Art. 2 Dieser Kredit kann insbesondere verwendet werden für:

1 2 3

a.

die Gewährung von ordentlichen und ausserordentlichen Beiträgen in bar oder in Sachwerten an internationale (zwischenstaatliche oder nichtstaatliche) Organisationen und im Ausland tätige Hilfswerke sowie für humanitäre Hilfsaktionen, die vom Bundesrat angeordnet werden;

b.

direkte Auslandeinsätze mit Angehörigen des Schweizerischen Korps für humanitäre Hilfe sowie für die Weiterbildung und Ausrüstung der Korpsangehörigen;

c.

für die Rekrutierung von Personal aus dem Schweizerischen Korps für humanitäre Hilfe sowie für externes Personal, welches zur Umsetzung und für die Unterstützung von direkten Aktionen der humanitären Hilfe des Bundes erforderlich ist;

d.

die Lieferung von schweizerischen Milchprodukten;

e.

andere Nahrungsmittelhilfe, namentlich in der Form von Getreide oder Getreideprodukten;

SR 974.0 SR 101 BBl 2002 2221

2001-2721

2289

Weiterführung der internationalen humanitären Hilfe der Eidgenossenschaft. BB

f.

jede andere Form der humanitären Hilfe, die geeignet ist, die Ziele der internationalen Humanitären Hilfe der Eidgenossenschaft zu erreichen.

Art. 3 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.

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