Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Dach- und Wandgewerbe Änderung vom 1. März 2002

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 25. Mai 2000 und vom 10. August 20011 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das schweizerische Dach- und Wandgewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt2: Anhang 6 Art. 1

Lohnanpassung

Art. 2

Mindestlöhne

II Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2002 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 1 des Anhangs 6 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

III Dieser Beschluss tritt am 1. April 2002 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2003.

1. März 2002

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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BBl 2000 3233­3234, 2001 4126 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

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2002-0287