Strassenverkehrsgesetz

Entwurf

(SVG) Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 10. April 20021, beschliesst: I Das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 19582 wird wie folgt geändert: Art. 73 Abs. 3 (neu) 3

Bund und Kantone regulieren nach den für die Haftpflichtversicherung geltenden Bestimmungen die Schäden, die durch Motorfahrzeuge, Anhänger und Fahrräder verursacht werden, für die sie haften. Sie teilen der Auskunftsstelle (Art. 79a) mit, welche Stellen für die Schadenregulierung zuständig sind.

Art. 74

Nationales Versicherungsbüro

1

Die in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungseinrichtungen bilden und betreiben gemeinsam das Nationale Versicherungsbüro, das eigene Rechtspersönlichkeit hat.

2

3

1 2

4422

Das Nationale Versicherungsbüro hat folgende Aufgaben: a.

Es deckt die Haftung für Schäden, die durch ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger in der Schweiz verursacht werden, soweit nach diesem Gesetz eine Versicherungspflicht besteht;

b.

Es betreibt die Auskunftsstelle nach Artikel 79a;

c.

Es koordiniert den Abschluss von Grenzversicherungen für in die Schweiz einreisende Motorfahrzeuge, die nicht über den erforderlichen Versicherungsschutz verfügen.

Der Bundesrat regelt: a.

die Pflicht zum Abschluss einer Grenzversicherung;

b.

die Koordination der Leistungen der Sozialversicherungen mit den Schadenersatzleistungen des Nationalen Versicherungsbüros.

BBl 2002 4397 SR 741.01 2002-0345

Strassenverkehrsgesetz

4 Er kann den Arrest zur Sicherung von Ersatzansprüchen für Schäden, die durch ausländische Motorfahrzeuge oder Anhänger verursacht werden, ausschliessen oder beschränken.

Art. 76 Nationaler Garantiefonds

1

Die in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungseinrichtungen bilden und betreiben gemeinsam den Nationalen Garantiefonds, der eigene Rechtspersönlichkeit hat.

2

3

Der Nationale Garantiefonds hat folgende Aufgaben: a.

Er deckt die Haftung für Schäden, die durch nicht ermittelte oder nicht versicherte Motorfahrzeuge, Anhänger und Fahrräder in der Schweiz verursacht werden, soweit nach diesem Gesetz eine Versicherungspflicht besteht;

b.

Er deckt die Haftung für Schäden, die durch in der Schweiz zugelassene Motorfahrzeuge und Anhänger verursacht werden, wenn über den leistungspflichtigen Haftpflichtversicherer der Konkurs eröffnet worden ist;

c.

Er betreibt die Entschädigungsstelle nach Artikel 79d.

Der Bundesrat regelt: a.

die Aufgaben des Nationalen Garantiefonds nach Absatz 2;

b.

einen Selbstbehalt des Geschädigten für Sachschäden;

c.

die Koordination der Leistungen der Sozialversicherungen mit den Schadenersatzleistungen des nationalen Garantiefonds.

4

Der nationale Garantiefonds deckt im Fall von Absatz 2 Buchstabe a nur den Schaden, für den der Geschädigte nicht anderweitig Ersatz beanspruchen kann. Leistungen aus privaten Lebensversicherungen sowie als Kapitalabfindung oder Taggeld geleistete Entschädigungen aus privaten Unfallversicherungsverträgen werden jedoch nicht angerechnet.

5

6

Der Bundesrat kann im Falle von Absatz 2 Buchstabe a: a.

den Nationalen Garantiefonds zur Vorleistung verpflichten, wenn das Fehlen eines leistungspflichtigen Haftpflichtversicherers strittig ist;

b.

die Leistungspflicht des nationalen Garantiefonds gegenüber im Ausland wohnhaften ausländischen Geschädigten bei fehlender Reziprozität beschränken oder aufheben.

Der Nationale Garantiefonds kann Rückgriff nehmen auf: a.

Haftpflichtige, die nachträglich ermittelt werden, oder ihre Versicherer;

4423

Strassenverkehrsgesetz

b.

Personen, die den Schaden verschuldet haben oder für die Verwendung des Fahrzeugs verantwortlich waren.

Art. 76a Abs. 1 1

Der Halter eines Motorfahrzeuges leistet jährlich je einen Beitrag nach der Art des versicherten Risikos, der zur Deckung des Aufwandes nach den Artikeln 74, 76, 79a und 79d bestimmt ist.

Art. 76b (neu)

1 Geschädigte haben ein Forderungsrecht unmittelbar gegen das NaGemeinsame Bestimmungen für das Nationale tionale Versicherungsbüro und den Nationalen Garantiefonds.

Versicherungs2 Das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds büro und den Nationalen stehen unter der Aufsicht des Bundesamtes für Strassen.

Garantiefonds 3 Personen, die Aufgaben des Nationalen Versicherungsbüros und des

Nationalen Garantiefonds wahrnehmen oder deren Ausführung beaufsichtigen, sind Dritten gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Sie sind zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben befugt, die dafür benötigten Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen.

4

Das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds können: a.

Dritte, namentlich ihre Mitglieder, mit der Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben betrauen und einen geschäftsführenden Versicherer bezeichnen;

b.

mit anderen Nationalen Versicherungsbüros und Nationalen Garantiefonds sowie mit ausländischen Stellen, die gleichartige Aufgaben wahrnehmen, Vereinbarungen zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Verkehrs und über den Schutz von Verkehrsopfern im grenzüberschreitenden Verkehr abschliessen.

5

Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Aufgaben und Befugnisse des Nationalen Versicherungsbüros und des Nationalen Garantiefonds zur Schadendeckung im In- und Ausland sowie zur Förderung und Entwicklung des Versicherungsschutzes und des Verkehrsopferschutzes im grenzüberschreitenden Verkehr.

Art. 79 Aufgehoben

4424

Strassenverkehrsgesetz

Art. 79a (neu) Auskunftsstelle

1

Die Auskunftsstelle erteilt Geschädigten und Sozialversicherungen die erforderlichen Informationen, damit sie Schadenersatzansprüchen geltend machen können.

2

Der Bundesrat bestimmt welche Informationen zu erteilen sind.

3

Er kann Behörden und Private verpflichten, der Auskunftsstelle die erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.

Art. 79b (neu)

Schadenregulierungsbeauftragte

1

In der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassene Versicherungseinrichtungen sind verpflichtet, in jedem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes einen Schadenregulierungsbeauftragten zu benennen. Sie übermitteln dessen Namen und Adresse den Auskunftsstellen dieser Staaten und der Auskunftsstelle nach Artikel 79a.

2

Der Bundesrat kann die Versicherungseinrichtungen nach Absatz 1 zur Ernennung von Schadenregulierungsbeauftragten in weiteren Staaten verpflichten.

3

Schadenregulierungsbeauftragte sind natürliche oder juristische Personen, die in ihrem Tätigkeitsstaat Versicherungseinrichtungen mit Sitz in einem anderen Staat vertreten. Sie bearbeiten und regulieren nach den Bestimmungen von Artikel 79c Haftpflichtansprüche, die Geschädigte mit Wohnsitz in ihrem Tätigkeitsstaat gegen die von ihnen vertretene Versicherungseinrichtung erheben.

4

Sie müssen: a.

in ihrem Tätigkeitsstaat domiziliert sein;

b.

über ausreichende Befugnisse verfügen, um die Versicherungseinrichtung gegenüber Geschädigten zu vertreten und deren Schadenersatzansprüche in vollem Umfang zu befriedigen;

c.

in der Lage sein, die Fälle in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen ihrer Tätigkeitsstaaten zu bearbeiten.

5

Sie können auf Rechnung einer oder mehrerer Versicherungseinrichtungen tätig sein.

Art. 79c (neu) Schadenregulierung

1

Die in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungseinrichtungen, die in der Schweiz tätigen Schadenregulierungsbeauftragten, der Bund und die Kantone für ihre Fahrzeuge, die nicht versichert sind, sowie das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds haben Geschädigten, die Haftpflichtansprüche gegen sie erheben, innert dreier Monate: 4425

Strassenverkehrsgesetz

a.

ein begründetes Schadenersatzangebot vorzulegen, sofern die Haftung unstreitig und der Schaden beziffert worden ist;

b.

eine begründete Antwort auf die mit der Schadenersatzforderung gemachten Darlegungen zu erteilen, sofern die Haftung bestritten wird oder nicht eindeutig feststeht oder der Schaden nicht vollständig beziffert worden ist.

2

Die dreimonatige Frist beginnt für die mit der Schadenersatzforderung konkret geltend gemachten Ansprüche mit dem Eingang der Ersatzforderung bei der vom Geschädigten angegangenen Stelle.

3

Nach Ablauf der dreimonatigen Frist beginnt die Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen. Weitergehende Ansprüche des Geschädigten bleiben davon unberührt.

Art. 79d (neu)

Entschädigungsstelle

1

Geschädigte mit Wohnsitz in der Schweiz können ihre Haftpflichtansprüche bei der Entschädigungsstelle des Nationalen Garantiefonds geltend machen, wenn: a.

die zur Schadenregulierung angegangene Stelle ihren Verpflichtungen gemäss Artikel 79c nicht nachgekommen ist;

b.

der leistungspflichtige ausländische Haftpflichtversicherer in der Schweiz keinen Schadenregulierungsbeauftragten benannt hat;

c.

sie in einem ausländischen Staat, dessen nationales Versicherungsbüro dem System der grünen Karte beigetreten ist, durch ein Motorfahrzeug geschädigt worden sind, das nicht ermittelt werden kann oder dessen Versicherer nicht innert zweier Monate ermittelt werden kann.

2

Keine Ansprüche gegen die Entschädigungsstelle bestehen, wenn die geschädigte Person: a.

im In- oder Ausland gerichtliche Schritte zur Durchsetzung seiner Ersatzansprüche eingeleitet hat, oder

b.

einen Schadenersatzanspruch direkt an den ausländischen Versicherer gerichtet und dieser innert dreier Monate eine begründete Antwort erteilt hat.

Art. 79e (neu) Reziprozität

1

Die Artikel 79a, 79b, 79c und 79d sind gegenüber einem anderen Staat nur anwendbar, wenn der betreffende Staat der Schweiz Gegenrecht gewährt.

2

Das Bundesamt für Privatversicherungen veröffentlicht eine Liste der Staaten, welche Gegenrecht gewähren.

4426

Strassenverkehrsgesetz

Art. 104a3 Abs. 2 Bst. c, 3, 5 Bst. c, 6 Bst. f 2

Das Register dient der Erfüllung folgender gesetzlicher Aufgaben: c.

Identifikation des Halters, Verkehrsopferschutz und Fahndung;

3

Das Register enthält alle in der Schweiz gegenwärtig und früher zugelassenen Fahrzeuge, die Namen, Geburtsdaten, Adressen und Heimatstaaten der Halter sowie Angaben zu deren Haftpflichtversicherung.

5

Folgende Stellen können durch ein Abrufverfahren Einsicht in das Register nehmen: c.

6

das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds der Schweiz soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Diese sind im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes befugt, Daten aus dem Register an Dritte weiterzugeben.

Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere: f.

die Zusammenarbeit mit den betroffenen Behörden und Organisationen;

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3

AS 2000 2795 3111

4427

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Strassenverkehrsgesetz

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

2002

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

27

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.07.2002

Date Data Seite

4422-4427

Page Pagina Ref. No

10 122 358

Die elektronischen Daten der Schweizerischen Bundeskanzlei wurden durch das Schweizerische Bundesarchiv übernommen.

Les données électroniques de la Chancellerie fédérale suisse ont été reprises par les Archives fédérales suisses.

I dati elettronici della Cancelleria federale svizzera sono stati ripresi dall'Archivio federale svizzero.