B Bundesgesetz über die Reform der Regierungsorganisation

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. Dezember 20011, beschliesst: I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 19972 Art. 1

Die Bundesregierung

Der Bundesrat ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Bundes. Er besteht aus sieben Mitgliedern.

1

2

Er kann jedem seiner Mitglieder einen Delegierten Minister oder eine Delegierte Ministerin zuordnen. Die Delegierten Minister und Ministerinnen nehmen die ihnen vom Bundesrat übertragenen Regierungsaufgaben wahr.

3

Die Mitglieder des Bundesrates sowie die Delegierten Minister und Ministerinnen bilden die Bundesregierung.

4

Die Bundesregierung wird unterstützt durch den Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin.

Art. 3 Abs. 1 Bundesregierung und Bundesverwaltung handeln auf der Grundlage von Verfassung und Gesetz.

1

Art. 4

Politische Verantwortung

Der Bundesrat trägt als Kollegium die Gesamtverantwortung für die Wahrnehmung der Regierungsfunktionen. Die Delegierten Minister und Ministerinnen tragen Mitverantwortung für die ihnen übertragenen Aufgabenbereiche.

1 2

BBl 2002 2095 SR 172.010

2001-2478

2153

Reform der Regierungsorganisation. BG

Art. 5

Überprüfung der Bundesaufgaben

Die Bundesregierung überprüft die Aufgaben des Bundes und ihre Erfüllung sowie die Organisation der Bundesverwaltung regelmässig auf ihre Notwendigkeit und ihre Übereinstimmung mit den Zielen, die sich aus Verfassung und Gesetz ergeben. Sie entwickelt zukunftsgerichtete Lösungen für das staatliche Handeln.

Art. 10 Aufgehoben (neu Art. 24c) Art. 10a Aufgehoben (neu Art. 24d) Art. 11 Aufgehoben (neu Art. 24e) Art. 18 Abs. 1bis (neu) 1bis

Der Bundesrat bestimmt, an welchen seiner Verhandlungen welche Delegierten Minister und Ministerinnen teilnehmen.

Art. 23 Aufgehoben (neu Art. 24b) Gliederungstitel vor Art. 24a

Erstes Kapitelbis: Die Bundesregierung (neu) Art. 24a

Verhandlungen

1

Die Mitglieder des Bundesrates und die Delegierten Minister und Ministerinnen versammeln sich zu Verhandlungen der Bundesregierung, sooft die Geschäfte es erfordern.

2

Die Delegierten Minister und Ministerinnen nehmen mit beratender Stimme teil.

3

Sie haben für ihre Geschäfte das Antragsrecht.

4

Die Teilnahme des Bundeskanzlers oder der Bundeskanzlerin und der Vizekanzler und Vizekanzlerinnen an den Verhandlungen der Bundesregierung sowie der Beizug von Führungskräften und Sachkundigen richtet sich nach Artikel 18.

Art. 24b 1

Ausschüsse

Der Bundesrat kann für bestimmte Geschäfte Regierungsausschüsse bestellen.

Diese bestehen in der Regel aus drei Mitgliedern.

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Reform der Regierungsorganisation. BG

2 Die Ausschüsse bereiten Beratungen der Bundesregierung und Entscheidungen des Bundesrates vor. Sie führen für die Bundesregierung Verhandlungen mit anderen inund ausländischen Behörden oder mit Privaten.

Art. 24c

Information

1

Die Bundesregierung gewährleistet die Information der Bundesversammlung, der Kantone und der Öffentlichkeit.

2

Sie sorgt für eine einheitliche, frühzeitige und kontinuierliche Information über ihre Lagebeurteilungen, Planungen, Entscheide und Vorkehren.

3 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen.

Art. 24d

Regierungssprecher oder Regierungssprecherin

Der Bundesrat bestimmt ein leitendes Mitglied der Bundeskanzlei als Regierungssprecher oder -sprecherin. Dieser oder diese informiert im Auftrag der Bundesregierung die Öffentlichkeit. Er oder sie koordiniert die Information zwischen der Bundesregierung und den Departementen.

Art. 24e

Kommunikation mit der Öffentlichkeit

Die Bundesregierung pflegt die Beziehungen zur Öffentlichkeit und informiert sich über die in der öffentlichen Diskussion vorgebrachten Meinungen und Anliegen.

Gliederungstitel vor Art. 24f

Erstes Kapitelter: Die Delegierten Minister und Ministerinnen (neu) Art. 24f

Wahl

1

Die Delegierten Minister und Ministerinnen werden vom Bundesrat auf Antrag des zuständigen Departementsvorstehers oder der zuständigen Departementsvorsteherin gewählt.

2

Die Wahl wird der Bundesversammlung zur Bestätigung unterbreitet. Nach einer Gesamterneuerung des Bundesrates nimmt die Bundesversammlung die Bestätigung der Wahlen aller Delegierten Minister und Ministerinnen gesamthaft vor.

3

Die Delegierten Minister und Ministerinnen können auf Antrag des zuständigen Departementsvorstehers oder der zuständigen Departementsvorsteherin vom Bundesrat jederzeit abberufen werden.

4 Ihre Amtstätigkeit endet, wenn der zuständige Departementsvorsteher oder die zuständige Departementsvorsteherin wechselt oder aus dem Bundesrat ausscheidet.

2155

Reform der Regierungsorganisation. BG

Art. 24g

Funktionen

1

Die Delegierten Minister und Ministerinnen erfüllen die ihnen vom Bundesrat übertragenen Regierungsaufgaben selbstständig.

2

Sie können die Bundesregierung im Inland und im Ausland vertreten.

Art. 25 Abs. 1 und 2 Bst. a - c 1

Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin leitet die Bundesregierung.

2

Er oder sie: a.

sorgt dafür, dass die Bundesregierung ihre Aufgaben rechtzeitig, zweckmässig und koordiniert an die Hand nimmt und abschliesst;

b.

bereitet die Verhandlungen der Bundesregierung vor und schlichtet in strittigen Fragen;

c.

wacht darüber, dass die Aufsicht der Bundesregierung über die Bundesverwaltung zweckmässig organisiert und ausgeübt wird;

Art. 28

Repräsentation

Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin repräsentiert die Bundesregierung im Inland und im Ausland.

Art. 30 Abs. 1 und 2 Bst. a 1

Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin ist Stabschef oder Stabschefin der Bundesregierung.

2

Er oder sie: a.

unterstützt den Bundespräsidenten oder die Bundespräsidentin und die Bundesregierung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben;

Art. 32 Bst. a - c und f Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin: a.

berät und unterstützt den Bundespräsidenten oder die Bundespräsidentin und die Bundesregierung bei der Planung und Koordination auf Regierungsebene;

b.

Betrifft nur den französischen Text.

c.

wirkt bei der Vorbereitung und Durchführung der Verhandlungen der Bundesregierung mit;

f.

unterstützt die Bundesregierung im Verkehr mit der Bundesversammlung.

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Reform der Regierungsorganisation. BG

Art. 34

Information

1

Der Regierungssprecher oder die Regierungssprecherin sorgt in Zusammenarbeit mit den Departementen für die geeigneten Vorkehren zur Information der Öffentlichkeit.

2

Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin sorgt für die interne Information zwischen der Bundesregierung und den Departementen.

Art. 35 Abs. 1

1

Der Bundesrat, die Departementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen sowie die Delegierten Minister und Ministerinnen führen die Bundesverwaltung.

Art. 36 Abs. 1 1

Der Bundesrat, die Departementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen sowie die Delegierten Minister und Ministerinnen geben der Bundesverwaltung die Ziele vor und setzen Prioritäten.

Gliederungstitel vor Art. 37

Zweites Kapitel: Die Departemente 1. Abschnitt: Departementsvorsteher und -vorsteherinnen, Delegierte Minister und Ministerinnen Art. 37 Sachüberschrift Führung und politische Verantwortung Art. 38 Abs. 2 (neu) 2

Die Delegierten Minister und Ministerinnen verfügen innerhalb ihrer Aufgabenbereiche über dieselben Führungsmittel.

Art. 39

Persönliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin sowie der Delegierte Minister oder die Delegierte Ministerin können persönliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen bestellen und deren Aufgaben umschreiben.

Art. 42 Abs. 5 (neu) 5

Es unterstützt in gleicher Weise den Delegierten Minister oder die Delegierte Ministerin.

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Reform der Regierungsorganisation. BG

Art. 46

Verleihung des Titels «Staatssekretär» oder «Staatssekretärin»

Erfordert es der Verkehr mit dem Ausland, so kann der Bundesrat Direktoren und Direktorinnen von Gruppen oder Ämtern sowie Generalsekretären und Generalsekretärinnen vorübergehend den Titel «Staatssekretär» oder «Staatssekretärin» zuerkennen, wenn sie im Auftrag der Bundesregierung die Schweiz an internationalen Verhandlungen auf höchster Ebene vertreten.

Art. 47 Abs. 1, 1bis (neu) und 2 1

Je nach Bedeutung eines Geschäfts entscheidet der Bundesrat, ein Departementsvorsteher oder eine Departementsvorsteherin, ein Delegierter Minister oder eine Delegierte Ministerin, ein Direktor oder eine Direktorin einer Gruppe oder eines Amtes.

1bis

Der Bundesrat legt durch Verordnung fest, in welchen Bereichen die Delegierten Minister und Ministerinnen Entscheidungsbefugnisse haben.

2

Er legt durch Verordnung fest, welche Verwaltungseinheit für die Entscheidung in einzelnen Geschäften oder in ganzen Geschäftsbereichen zuständig ist.

Art. 48 Abs. 1

1

Der Bundesrat kann die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtssätzen auf die Departemente oder auf Delegierte Minister und Ministerinnen übertragen; er berücksichtigt dabei die Tragweite der Rechtssätze.

Art. 49 Abs. 1 Einleitungssatz

1

Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin sowie der Delegierte Minister oder die Delegierte Ministerin können folgende Personen ermächtigen, bestimmte Geschäfte in ihrem Namen und Auftrag zu unterzeichnen: Art. 49 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 b.

2

Betrifft nur den französischen Text.

Betrifft nur den französischen und italienischen Text.

Art. 50 Abs. 2 2 Der Verkehr mit den kantonalen Regierungen ist Sache des Bundesrates, der Departementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen, der Delegierten Minister und Ministerinnen sowie des Bundeskanzlers oder der Bundeskanzlerin.

Art. 52

Koordinationstätigkeit auf Regierungsebene

Die Bundesregierung und ihre Ausschüsse sowie die Bundeskanzlei erledigen die ihnen durch Verfassung und Gesetz übertragenen Koordinationsaufgaben.

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Reform der Regierungsorganisation. BG

Art. 54 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 1

Die Informationskonferenz besteht aus dem Regierungssprecher oder der Regierungssprecherin und den Verantwortlichen für die Information in den Departementen. ...

3

Der Regierungssprecher oder die Regierungssprecherin führt den Vorsitz.

Art. 55

Weitere ständige Stabs-, Planungs- und Koordinationsorgane

Der Bundesrat, die Departementsvorsteher und -vorsteherinnen sowie die Delegierten Minister und Ministerinnen können weitere Stabs-, Planungs- und Koordinationsorgane als institutionalisierte Konferenzen oder als eigenständige Verwaltungseinheiten einsetzen.

Art. 59

Wohnort der Mitglieder der Bundesregierung und des Bundeskanzlers oder der Bundeskanzlerin

Den Mitgliedern der Bundesregierung und dem Bundeskanzler oder der Bundeskanzlerin ist die Wahl des Wohnorts freigestellt, doch müssen sie in kurzer Zeit den Amtssitz erreichen können.

Art. 60 Abs. 1 und 3 1

Die Mitglieder der Bundesregierung und der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin dürfen weder ein anderes Amt des Bundes noch ein Amt in einem Kanton bekleiden noch einen anderen Beruf oder ein Gewerbe ausüben.

3

Den Mitgliedern der Bundesregierung sowie dem Bundeskanzler oder der Bundeskanzlerin ist die Ausübung einer amtlichen Funktion für einen ausländischen Staat sowie die Annahme von Titeln und Orden ausländischer Behörden verboten.

Art. 61

Unvereinbarkeit in der Person

1

Verwandte und Verschwägerte, in gerader Linie und bis und mit dem vierten Grad in der Seitenlinie, sowie Ehegatten, Ehegatten von Geschwistern und in dauernder Gemeinschaft lebende Partner und Partnerinnen dürfen nicht gleichzeitig der Bundesregierung angehören.

2

Diese Regelung gilt auch zwischen dem Bundeskanzler oder der Bundeskanzlerin und den Mitgliedern der Bundesregierung.

Art. 61a Abs. 1 und 53 (Art. 61a vor Gliederungstitel "Zweites Kapitel" einfügen) 1

Gegen die Mitglieder des Bundesrates, die Delegierten Minister und Ministerinnen und den Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin kann während der Dauer ihres Amtes wegen Verbrechen und Vergehen, die nicht im Zusammenhang mit ihrer

3

In der Fassung gemäss Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 1. März 2001 Parlamentarische Initiative Parlamentsgesetz, BBl 2001 3467, 3673 f.

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amtlichen Stellung oder Tätigkeit stehen, ein Strafverfahren nur mit ihrer schriftlichen Zustimmung oder mit Ermächtigung des Bundesrates eingeleitet werden.

5 Verweigert der Bundesrat die Ermächtigung zur Strafverfolgung, so kann innert zehn Tagen bei der Bundesversammlung Beschwerde eingereicht werden.

2. Garantiegesetz vom 26. März 19344 Art. 4 Abs. 1 1 Gegen die Mitglieder des Bundesrates, die Delegierten Minister, den Bundeskanzler und eidgenössische Repräsentanten oder Kommissäre ist eine Verfolgung im Sinne von Artikel 1 nur mit ihrer schriftlichen Zustimmung oder Ermächtigung des Bundesrates zulässig.

Art. 8 Abs. 1 1

Die Verbrechen und Vergehen gegen Leib und Leben und gegen die Freiheit, welche an Mitgliedern des Bundesrates, an Delegierten Ministern oder an dem Bundeskanzler verübt werden, unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit; ebenso die Verbrechen und Vergehen gegen die Ehre, soweit sie sich auf die Amtsführung der genannten Magistratspersonen beziehen.

3. Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19585 Art. 1 Abs. 1 Bst. b 1 Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist, nämlich:

b.

die Mitglieder des Bundesrates, die Delegierten Minister und der Bundeskanzler;

Art. 2 Abs. 2 2 Für die in der Bundesversammlung oder in ihren Organen abgegebenen Voten können die Mitglieder des Bundesrates, die Delegierten Minister und der Bundeskanzler rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden.

Art. 14 Abs.1 1

Die Strafverfolgung von Mitgliedern des National- oder des Ständerates und von durch die Bundesversammlung gewählten oder bestätigten Behördemitgliedern und Magistratspersonen wegen stafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, bedarf einer Ermächtigung der eidgenössischen Räte.

4 5

SR 170.21 SR 170.32 in der Fassung gemäss Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 1. März 2001 Parlamentarische Initiative Parlamentsgesetz, BBl 2001 3467

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4. Bundesgesetz vom 6. Oktober 19896 über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen Art. 1 Abs. 1 Die Bundesversammlung regelt die Höhe der Besoldung der Mitglieder des Bundesrates, der Delegierten Minister, des Bundeskanzlers sowie der Mitglieder des Bundesgerichts (Magistratspersonen) in der Form einer Verordnung der Bundesversammlung. Die Delegierten Minister, der Bundeskanzler und die Mitglieder des Bundesgerichts beziehen eine Besoldung, die in Prozenten der Besoldung der Mitglieder des Bundesrates festgesetzt wird.

1

Art. 2

Repräsentationsauslagen

Im Voranschlag der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird für die Mitglieder des Bundesrates, für die Delegierten Minister und für den Bundeskanzler ein jährlicher Kredit zur Deckung der Repräsentationsauslagen eingesetzt.

5. Bundespersonalgesetz vom 24. März 20007 Art. 2 Abs. 2 Bst. abis (neu) 2

Es gilt nicht: abis. für die Delegierten Ministerinnen und Minister (Art. 175 Abs. 4 der Bundesverfassung);

6. Verwaltungsgerichtsgesetz vom ...8 Art. 29 Bst. c Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: c.

6 7 8

der Departemente, der Delegierten Ministerinnen und Minister, der Bundeskanzlei und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;

SR 172.121 SR 172.220.1 Entwurf gemäss Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4539

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II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Es wird nach Annahme des Bundesbeschlusses vom ...9 über die Staatsleitungsreform durch Volk und Stände im Bundesblatt veröffentlicht.

3

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

11706

9

AS ... (BBl 2002 2151)

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