Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung Das Konkordat der Schweizerischen Krankenversicherer hat, gestützt auf Artikel 51 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (SR 412.10) und Artikel 45 Absatz 2 der zugehörigen Verordnung vom 7. November 1979 (SR 412.101), die folgenden Reglementsentwürfe eingereicht: Reglement über die höhere Fachprüfung für Krankenversicherungs-Experten/-Expertinnen. Das Reglement vom 24. Juli 1996 wird aufgehoben.

Reglement über die Berufsprüfung für Krankenversicherungs-Experten/ -Expertinnen. Das Reglement vom 24. Juli 1996 wird aufgehoben.

Der Schweizerische Direktmarketing-Verband, die Schweizer Werbung und der Schweizerische Marketing Club haben, gestützt auf Artikel 51 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (SR 412.10) und Artikel 45 Absatz 2 der zugehörigen Verordnung vom 7. November 1979 (SR 412.101), den Entwurf zu einem Reglement über die Berufsprüfung für Direktmarketing-Planer / Direktmarketing-Planerinnen eingereicht. Das Reglement vom 6. April 1995 über die Berufsprüfung für Direktmarketing-Assistenten/-Assistentinnen wird aufgehoben.

Interessenten können diese Entwürfe bei der folgenden Amtsstelle beziehen: Bundesamt für Berufsbildung und Technologie, Effingerstrasse 27, 3003 Bern.

Einsprachen sind innert 30 Tagen dieser Amtsstelle zu unterbreiten.

5. September 2000

4744

Bundesamt für Berufsbildung und Technologie

2000-1871