Ablauf der Referendumsfrist: 3. April 2003

Bundesgesetz über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) vom 13. Dezember 2002

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 63 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. September 20002, beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Grundsatz

1

Die Berufsbildung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung). Sie streben ein genügendes Angebot im Bereich der Berufsbildung, insbesondere in zukunftsfähigen Berufsfeldern an.

2 Die Massnahmen des Bundes zielen darauf ab, die Initiative der Kantone und der Organisationen der Arbeitswelt so weit als möglich mit finanziellen und anderen Mitteln zu fördern.

3

Zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes: a.

arbeiten Bund, Kantone und die Organisationen der Arbeitswelt zusammen;

b.

arbeiten die Kantone und die Organisationen der Arbeitswelt auch je unter sich zusammen.

Art. 2 1

1 2

Gegenstand und Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt für sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen: a.

die berufliche Grundbildung, einschliesslich der Berufsmaturität;

b.

die höhere Berufsbildung;

c.

die berufsorientierte Weiterbildung;

d.

die Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel;

SR 101 BBl 2000 5686

8320

2000-1860

Bundesgesetz über die Berufsbildung

e.

die Bildung der Berufsbildungsverantwortlichen;

f.

die Zuständigkeit und die Grundsätze der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung;

g.

die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Berufsbildung.

2

Dieses Gesetz gilt nicht für Bildungen, die in anderen Bundesgesetzen geregelt sind.

3

Der Bundesrat kann im Einvernehmen mit den Kantonen einzelne Berufsbereiche vom Geltungsbereich ausnehmen, soweit dies im Interesse einer sinnvollen Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen geboten ist.

Art. 3

Ziele

Dieses Gesetz fördert und entwickelt: a.

ein Berufsbildungssystem, das den Einzelnen die berufliche und persönliche Entfaltung und die Integration in die Gesellschaft, insbesondere in die Arbeitswelt, ermöglicht und das ihnen die Fähigkeit und die Bereitschaft vermittelt, beruflich flexibel zu sein und in der Arbeitswelt zu bestehen;

b.

ein Berufsbildungssystem, das der Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe dient;

c.

den Ausgleich der Bildungschancen in sozialer und regionaler Hinsicht, die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann sowie die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen;

d.

die Durchlässigkeit zwischen verschiedenen Bildungsgängen und -formen innerhalb der Berufsbildung sowie zwischen der Berufsbildung und den übrigen Bildungsbereichen;

e.

die Transparenz des Berufsbildungssystems.

Art. 4

Entwicklung der Berufsbildung

1

Zur Entwicklung der Berufsbildung fördert der Bund Studien, Pilotversuche, die Berufsbildungsforschung und die Schaffung von tragfähigen Strukturen in neuen Berufsbildungsbereichen.

2

Der Bund ist selber in diesen Bereichen tätig, soweit dies zur Entwicklung der Berufsbildung notwendig ist.

3

Für Pilotversuche kann der Bundesrat nach Rücksprache mit den Kantonen und den betroffenen Organisationen der Arbeitswelt nötigenfalls vorübergehend von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen.

4

Die Qualität und die Unabhängigkeit der Berufsbildungsforschung müssen durch qualifizierte Forschungseinrichtungen gewährleistet werden.

8321

Bundesgesetz über die Berufsbildung

Art. 5

Information, Dokumentation und Lehrmittel

Der Bund fördert: a.

die Information und Dokumentation, soweit sie von gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Bedeutung ist;

b.

die Erstellung von Lehrmitteln für sprachliche Minderheiten.

Art. 6

Verständigung und Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften

1

Der Bund kann Massnahmen im Bereich der Berufsbildung fördern, welche die Verständigung und den Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften verbessern.

2

Er kann insbesondere fördern: a.

die individuelle Mehrsprachigkeit, namentlich durch entsprechende Anforderungen an die Unterrichtssprachen und die sprachliche Bildung der Lehrkräfte;

b.

den durch die Kantone, die Oganisationen der Arbeitswelt oder die Unternehmen unterstützten Austausch von Lehrenden und Lernenden zwischen den Sprachregionen.

Art. 7

Förderung benachteiligter Regionen und Gruppen

Der Bund kann Massnahmen im Bereich der Berufsbildung zu Gunsten benachteiligter Regionen und Gruppen fördern.

Art. 8 1

Qualitätsentwicklung

Die Anbieter von Berufsbildung stellen die Qualitätsentwicklung sicher.

2

Der Bund fördert die Qualitätsentwicklung, stellt Qualitätsstandards auf und überwacht deren Einhaltung.

Art. 9

Förderung der Durchlässigkeit

1

Vorschriften über die Berufsbildung gewährleisten grösstmögliche Durchlässigkeit sowohl innerhalb der Berufsbildung als auch zwischen der Berufsbildung und den übrigen Bildungsbereichen.

2

Die ausserhalb üblicher Bildungsgänge erworbene berufliche oder ausserberufliche Praxiserfahrung und fachliche oder allgemeine Bildung werden angemesssen angerechnet.

Art. 10

Mitspracherechte der Lernenden

Die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis und der schulischen Bildung räumen den Lernenden angemessene Mitspracherechte ein.

8322

Bundesgesetz über die Berufsbildung

Art. 11

Private Anbieter

1

Gegenüber privaten Anbietern auf dem Bildungsmarkt dürfen durch Massnahmen dieses Gesetzes keine ungerechtfertigten Wettbewerbsverzerrungen entstehen.

2

Öffentliche Anbieter, die in Konkurrenz zu nicht subventionierten privaten Anbietern stehen, haben für ihre Angebote der berufsorientierten Weiterbildung Marktpreise zu verlangen.

2. Kapitel: Berufliche Grundbildung 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 12

Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung

Die Kantone ergreifen Massnahmen, die Personen mit individuellen Bildungsdefiziten am Ende der obligatorischen Schulzeit auf die berufliche Grundbildung vorbereiten.

Art. 13

Ungleichgewichte auf dem Markt für berufliche Grundbildung

Zeichnet sich ein Ungleichgewicht auf dem Markt für berufliche Grundbildung ab oder ist ein solches Ungleichgewicht bereits eingetreten, so kann der Bundesrat im Rahmen der verfügbaren Mittel befristete Massnahmen zur Bekämpfung treffen.

Art. 14

Lehrvertrag

1

Zwischen den Lernenden und den Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis wird ein Lehrvertrag abgeschlossen. Er richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts3 über den Lehrvertrag (Art. 344­346a), soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung enthält.

2 Der Lehrvertrag wird am Anfang für die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung abgeschlossen. Erfolgt die Bildung in beruflicher Praxis nacheinander in verschiedenen Betrieben, so kann der Vertrag für die Dauer des jeweiligen Bildungsteils abgeschlossen werden.

3

Der Lehrvertrag ist von der zuständigen kantonalen Behörde zu genehmigen. Für die Genehmigung dürfen keine Gebühren erhoben werden.

4

Wird der Lehrvertrag aufgelöst, so hat der Anbieter von Bildung umgehend die kantonale Behörde und gegebenenfalls die Berufsfachschule zu benachrichtigen.

5

Wird ein Betrieb geschlossen oder vermittelt er die berufliche Grundbildung nicht mehr nach den gesetzlichen Vorschriften, so sorgen die kantonalen Behörden nach Möglichkeit dafür, dass eine begonnene Grundbildung ordnungsgemäss beendet werden kann.

3

SR 220

8323

Bundesgesetz über die Berufsbildung

6 Wird der Abschluss eines Lehrvertrages unterlassen oder wird dieser nicht oder verspätet zur Genehmigung eingereicht, so unterliegt das Lehrverhältnis dennoch den Vorschriften dieses Gesetzes.

2. Abschnitt: Struktur Art. 15

Gegenstand

1

Die berufliche Grundbildung dient der Vermittlung und dem Erwerb der Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten (nachfolgend Qualifikationen), die zur Ausübung einer Tätigkeit in einem Beruf oder in einem Berufs- oder Tätigkeitsfeld (nachfolgend Berufstätigkeit) erforderlich sind.

2

Sie umfasst insbesondere die Vermittlung und den Erwerb: a.

der berufsspezifischen Qualifikationen, welche die Lernenden dazu befähigen, eine Berufstätigkeit kompetent und sicher auszuüben;

b.

der grundlegenden Allgemeinbildung, welche die Lernenden dazu befähigt, den Zugang zur Arbeitswelt zu finden, darin zu bestehen und sich in die Gesellschaft zu integrieren;

c.

der wirtschaftlichen, ökologischen, sozialen und kulturellen Kenntnisse und Fähigkeiten, welche die Lernenden dazu befähigen, zu einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen;

d.

der Fähigkeit und der Bereitschaft zum lebenslangen Lernen sowie zum selbstständigen Urteilen und Entscheiden.

3 Sie schliesst an die obligatorische Schule oder an eine gleichwertige Qualifikation an. Der Bundesrat bestimmt die Kriterien, nach denen ein Mindestalter für den Beginn der beruflichen Grundbildung festgelegt werden kann.

4 Die Bildungsverordnungen regeln den obligatorischen Unterricht einer zweiten Sprache.

5

Der Sportunterricht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 17. März 19724 über die Förderung von Turnen und Sport.

Art. 16

1

4

Inhalte, Lernorte, Verantwortlichkeiten

Die berufliche Grundbildung besteht aus: a.

Bildung in beruflicher Praxis;

b.

allgemeiner und berufskundlicher schulischer Bildung;

c.

Ergänzung der Bildung in beruflicher Praxis und schulischer Bildung, wo die zu erlernende Berufstätigkeit dies erfordert.

SR 415.0

8324

Bundesgesetz über die Berufsbildung

2

Die Vermittlung der beruflichen Grundbildung findet in der Regel an folgenden Lernorten statt: a.

im Lehrbetrieb, im Lehrbetriebsverbund, in Lehrwerkstätten, in Handelsmittelschulen oder in anderen zu diesem Zweck anerkannten Institutionen für die Bildung in beruflicher Praxis;

b.

in Berufsfachschulen für die allgemeine und die berufskundliche Bildung;

c.

in überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren dritten Lernorten für Ergänzungen der beruflichen Praxis und der schulischen Bildung.

3

Die Anteile der Bildung gemäss Absatz 1, ihre organisatorische Ausgestaltung und die zeitliche Aufteilung werden nach den Ansprüchen der Berufstätigkeit in der entsprechenden Bildungsverordnung bestimmt.

4

Die Verantwortung gegenüber der lernenden Person bestimmt sich nach dem Lehrvertrag. Wo kein Lehrvertrag besteht, bestimmt sie sich in der Regel nach dem Lernort.

5

Zur Erreichung der Ziele der beruflichen Grundbildung arbeiten die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis und der schulischen Bildung sowie der überbetrieblichen Kurse zusammen.

Art. 17 1

Bildungstypen und Dauer

Die berufliche Grundbildung dauert zwei bis vier Jahre.

2

Die zweijähige Grundbildung schliesst in der Regel mit einer Prüfung ab und führt zum eidgenössischen Berufsattest. Sie ist so ausgestaltet, dass die Angebote den unterschiedlichen Voraussetzungen der Lernenden besonders Rechnung tragen.

3 Die drei- bis vierjährige Grundbildung schliesst in der Regel mit einer Lehrabschlussprüfung ab und führt zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis.

4

Das eidgenössische Fähigkeitszeugnis führt zusammen mit dem Abschluss einer erweiterten Allgemeinbildung zur Berufsmaturität.

5

Die berufliche Grundbildung kann auch durch eine nicht formalisierte Bildung erworben werden; diese wird durch ein Qualifikationsverfahren abgeschlossen.

Art. 18

Berücksichtigung individueller Bedürfnisse

1

Für besonders befähigte oder vorgebildete Personen sowie für Personen mit Lernschwierigkeiten oder Behinderungen kann die Dauer der beruflichen Grundbildung angemessen verlängert oder verkürzt werden.

2

Der Bundesrat erlässt besondere Bestimmungen über die fachkundige individuelle Begleitung von Personen mit Lernschwierigkeiten in zweijährigen beruflichen Grundbildungen.

3

Der Bund kann die fachkundige individuelle Begleitung fördern.

8325

Bundesgesetz über die Berufsbildung

Art. 19

Bildungsverordnungen

1

Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (Bundesamt) erlässt Bildungsverordnungen für den Bereich der beruflichen Grundbildung. Es erlässt sie auf Antrag der Organisationen der Arbeitswelt oder, bei Bedarf, von sich aus.

2

Die Bildungsverordnungen regeln insbesondere: a.

den Gegenstand und die Dauer der Grundbildung;

b.

die Ziele und Anforderungen der Bildung in beruflicher Praxis;

c.

die Ziele und Anforderungen der schulischen Bildung;

d.

den Umfang der Bildungsinhalte und die Anteile der Lernorte;

e.

die Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel.

3

Die Qualifikationsverfahren für die nicht formalisierten Bildungen orientieren sich an den entsprechenden Bildungsverordnungen.

3. Abschnitt: Anbieter Art. 20

Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis

1

Die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis setzen sich für den bestmöglichen Lernerfolg der Lernenden ein und überprüfen diesen periodisch.

2 Sie bedürfen einer Bildungsbewilligung des Kantons; dieser darf keine Gebühren erheben.

Art. 21

Berufsfachschule

1

Die Berufsfachschule vermittelt die schulische Bildung. Diese besteht aus beruflichem und allgemein bildendem Unterricht.

2

3

Die Berufsfachschule hat einen eigenständigen Bildungsauftrag; sie a.

fördert die Entfaltung der Persönlichkeit und die Sozialkompetenz der Lernenden durch die Vermittlung der theoretischen Grundlagen zur Berufsausübung und durch Allgemeinbildung;

b.

berücksichtigt die unterschiedlichen Begabungen und trägt mit speziellen Angeboten den Bedürfnissen besonders befähigter Personen und von Personen mit Lernschwierigkeiten Rechnung;

c.

fördert die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann sowie die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen durch entsprechende Bildungsangebote und -formen.

Der Besuch der Berufsfachschule ist obligatorisch.

4

Die Berufsfachschule kann auch Angebote der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung bereitstellen.

8326

Bundesgesetz über die Berufsbildung

5

Die Berufsfachschule kann sich in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt und den Betrieben an überbetrieblichen Kursen und weiteren vergleichbaren dritten Lernorten beteiligen.

6

Sie kann Koordinationsaufgaben im Hinblick auf die Zusammenarbeit der an der Berufsbildung Beteiligten übernehmen.

Art. 22

Angebote an Berufsfachschulen

1

Die Kantone, in denen die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt, sorgen für ein bedarfsgerechtes Angebot an Berufsfachschulen.

2

Der obligatorische Unterricht ist unentgeltlich.

3

Wer im Lehrbetrieb und in der Berufsfachschule die Voraussetzungen erfüllt, kann Freikurse ohne Lohnabzug besuchen. Der Besuch erfolgt im Einvernehmen mit dem Betrieb. Bei Uneinigkeit entscheidet der Kanton.

4

Ist eine lernende Person im Hinblick auf eine erfolgreiche Absolvierung der Berufsfachschule auf Stützkurse angewiesen, so kann die Berufsfachschule im Einvernehmen mit dem Betrieb und mit der lernenden Person den Besuch solcher Kurse anordnen. Bei Uneinigkeit entscheidet der Kanton. Der Besuch erfolgt ohne Lohnabzug.

5

Das Bundesamt bewilligt auf Antrag der Berufsverbände die Durchführung von interkantonalen Fachkursen, wenn dadurch das Bildungsziel besser erreicht und die Bildungsbereitschaft der Lehrbetriebe positiv beeiflusst wird, keine übermässigen Kosten erwachsen und für die Teilnehmenden keine erheblichen Nachteile entstehen.

Art. 23

Überbetriebliche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte

1

Die überbetrieblichen Kurse und vergleichbare dritte Lernorte dienen der Vermittlung und dem Erwerb grundlegender Fertigkeiten. Sie ergänzen die Bildung in beruflicher Praxis und die schulische Bildung, wo die zu erlernende Berufstätigkeit dies erfordert.

2 Die Kantone sorgen unter Mitwirkung der Organisationen der Arbeitswelt für ein ausreichendes Angebot an überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren dritten Lernorten.

3 Der Besuch der Kurse ist obligatorisch. Die Kantone können auf Gesuch des Anbieters von Bildung in beruflicher Praxis hin Lernende vom Besuch der Kurse befreien, wenn die Bildungsinhalte in einem betrieblichen Bildungszentrum oder in einer Lehrwerkstätte vermittelt werden.

4

Wer überbetriebliche Kurse und vergleichbare Angebote durchführt, kann von den Lehrbetrieben oder den Bildungsinstitutionen eine angemessene Beteiligung an den Kosten verlangen. Organisationen der Arbeitswelt, die überbetriebliche Kurse und vergleichbare Angebote durchführen, können zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen von Betrieben, die nicht Mitglied der Organisation sind, eine höhere Kostenbeteiligung verlangen.

8327

Bundesgesetz über die Berufsbildung

5

Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Kostenbeteiligung und deren Umfang fest.

4. Abschnitt: Aufsicht Art. 24 1

Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung.

2

Zur Aufsicht gehören die Beratung und Begleitung der Lehrvertragsparteien und die Koordination zwischen den an der beruflichen Grundbildung Beteiligten.

3

Gegenstand der Aufsicht sind darüber hinaus insbesondere: a.

die Qualität der Bildung in beruflicher Praxis, einschliesslich der überbetrieblichen Kurse und vergleichbarer dritter Lernorte;

b.

die Qualität der schulischen Bildung;

c.

die Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren;

d.

die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Lehrvertrag;

e.

die Einhaltung des Lehrvertrags durch die Vertragsparteien.

4

Der Kanton entscheidet auf gemeinsamen Antrag der Anbieter der Berufsbildung und der Lernenden über:

5

a.

die Gleichwertigkeit nicht formalisierter Bildungen nach Artikel 17 Absatz 5;

b.

Fälle nach Artikel 18 Absatz 1.

Die Kantone können im Rahmen ihrer Aufsicht insbesondere: a.

weitergeleitete Beiträge nach Artikel 52 Absatz 2 zweiter Satz ganz oder teilweise zurückfordern;

b.

einen Lehrvertrag aufheben.

5. Abschnitt: Eidgenössische Berufsmaturität Art. 25 1

Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule.

2 Die erweiterte Allgemeinbildung nach Artikel 17 Absatz 4 kann auch nach dem Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses erworben werden.

3

Die Kantone sorgen für ein bedarfsgerechtes Angebot an Berufsmaturitätsunterricht.

4

Der Berufsmaturitätsunterricht an öffentlichen Schulen ist unentgeltlich. Bund und Kantone können private Anbieter unterstützen.

5

Der Bundesrat regelt die Berufsmaturität.

8328

Bundesgesetz über die Berufsbildung

3. Kapitel: Höhere Berufsbildung Art. 26

Gegenstand

1

Die höhere Berufsbildung dient auf der Tertiärstufe der Vermittlung und dem Erwerb der Qualifikationen, die für die Ausübung einer anspruchs- oder einer verantwortungsvolleren Berufstätigkeit erforderlich sind.

2 Sie setzt ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, den Abschluss einer höheren schulischen Allgemeinbildung oder eine gleichwertige Qualifikation voraus.

Art. 27

Formen der höheren Berufsbildung

Die höhere Berufsbildung wird erworben durch: a.

eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung;

b.

eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule.

Art. 28

Eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen

1

Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.

2 Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das Bundesamt.

3

Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.

4

Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.

Art. 29

Höhere Fachschulen

1

Die Zulassung zu einer eidgenössisch anerkannten Bildung an einer höheren Fachschule setzt eine einschlägige berufliche Praxis voraus, soweit diese nicht in den Bildungsgang integriert ist.

2

Die vollzeitliche Bildung dauert inklusive Praktika mindestens zwei Jahre, die berufsbegleitende Bildung mindestens drei Jahre.

3

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement stellt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen für die eidgenössische Anerkennung der Bildungsgänge und Nachdiplomstudien an höheren Fachschulen Mindestvorschriften auf. Sie betreffen die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel.

4

Die Kantone können selber Bildungsgänge anbieten.

5

Die Kantone üben die Aufsicht über die höheren Fachschulen aus, soweit sie eidgenössisch anerkannte Bildungsgänge anbieten.

8329

Bundesgesetz über die Berufsbildung

4. Kapitel: Berufsorientierte Weiterbildung Art. 30

Gegenstand

Die berufsorientierte Weiterbildung dient dazu, durch organisiertes Lernen: a.

bestehende berufliche Qualifikationen zu erneuern, zu vertiefen und zu erweitern oder neue berufliche Qualifikationen zu erwerben;

b.

die berufliche Flexibilität zu unterstützen.

Art. 31

Angebot an berufsorientierter Weiterbildung

Die Kantone sorgen für ein bedarfsgerechtes Angebot an berufsorientierter Weiterbildung.

Art. 32

Massnahmen des Bundes

1

Der Bund fördert die berufsorientierte Weiterbildung.

2

Er unterstützt insbesondere Angebote, die darauf ausgerichtet sind: a.

Personen bei Strukturveränderungen in der Berufswelt den Verbleib im Erwerbsleben zu ermöglichen;

b.

Personen, die ihre Berufstätigkeit vorübergehend eingeschränkt oder aufgegeben haben, den Wiedereinstieg zu ermöglichen.

3

Er unterstützt darüber hinaus Massnahmen, welche die Koordination, Transparenz und Qualität des Weiterbildungsangebotes fördern.

4

Die vom Bund geförderten Angebote der berufsorientierten Weiterbildung und die arbeitsmarktlichen Massnahmen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 19825 sind zu koordinieren.

5. Kapitel: Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 33

Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren

Die beruflichen Qualifikationen werden nachgewiesen durch eine Gesamtprüfung, eine Verbindung von Teilprüfungen oder durch andere vom Bundesamt anerkannte Qualifikationsverfahren.

Art. 34 1

Anforderungen an Qualifikationsverfahren

Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die Qualifikationsverfahren. Er stellt die Qualität und die Vergleichbarkeit zwischen den Qualifikationsverfahren sicher.

Die in den Qualifikationsverfahren verwendeten Beurteilungskriterien müssen sachgerecht und transparent sein sowie die Chancengleichheit wahren.

5

SR 837.0

8330

Bundesgesetz über die Berufsbildung

2

Die Zulassung zu Qualifikationsverfahren ist nicht vom Besuch bestimmter Bildungsgänge abhängig. Das Bundesamt regelt die Zulassungsvoraussetzungen.

Art. 35

Förderung anderer Qualifikationsverfahren

Der Bund kann Organisationen fördern, die andere Qualifikationsverfahren entwickeln oder anbieten.

Art. 36

Titelschutz

Nur Inhaberinnen und Inhaber eines Abschlusses der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung sind berechtigt, den in den entsprechenden Vorschriften festgelegten Titel zu führen.

2. Abschnitt: Berufliche Grundbildung Art. 37

Eidgenössisches Berufsattest

1

Das eidgenössische Berufsattest erhält, wer die zweijährige Grundbildung mit einer Prüfung abgeschlossen oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat.

2

Es wird von der kantonalen Behörde ausgestellt.

Art. 38

Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis

1

Das eidgenössische Fähigkeitszeugnis erhält, wer die Lehrabschlussprüfung bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat.

2

Es wird von der kantonalen Behörde ausgestellt.

Art. 39

Eidgenössisches Berufsmaturitätszeugnis

1

Das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis erhält, wer ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis besitzt und die vom Bund anerkannte Berufsmaturitätsprüfung bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat.

2

Es berechtigt nach den Bestimmungen des Fachhochschulgesetzes vom 6. Oktober 19956 zum prüfungsfreien Zugang an eine Fachhochschule.

3

Die Kantone sorgen für die Durchführung der Berufsmaturitätsprüfungen und stellen die Zeugnisse aus. Ergänzend kann auch der Bund solche Prüfungen durchführen.

Art. 40

1

6

Durchführung der Qualifikationsverfahren

Die Kantone sorgen für die Durchführung der Qualifikationsverfahren.

SR 414.71

8331

Bundesgesetz über die Berufsbildung

2 Das Bundesamt kann Organisationen der Arbeitswelt auf deren Antrag die Durchführung der Qualifikationsverfahren für einzelne Landesteile oder für die ganze Schweiz übertragen.

Art. 41

Gebühren

1

Für die Prüfungen zum Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses, des eidgenössischen Berufsattests und des eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses dürfen von den Kandidatinnen und Kandidaten und von den Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis keine Prüfungsgebühren erhoben werden.

2

Für unbegründetes Fernbleiben oder Zurücktreten von der Prüfung und für die Wiederholung der Prüfung sind Gebühren zulässig.

3. Abschnitt: Höhere Berufsbildung Art. 42

Eidgenössische Berufsprüfung und eidgenössische höhere Fachprüfung

1

Die eidgenössische Berufsprüfung und die eidgenössische höhere Fachprüfung richten sich nach den Vorschriften über diese Prüfungen (Art. 28 Abs. 2).

2

Der Bund sorgt für die Aufsicht über die Prüfungen.

Art. 43

Fachausweis und Diplom; Registereintrag

1

Wer die eidgenössische Berufsprüfung bestanden hat, erhält einen Fachausweis.

Wer die eidgenössische höhere Fachprüfung bestanden hat, erhält ein Diplom.

2

Der Fachausweis und das Diplom werden vom Bundesamt ausgestellt.

3

Das Bundesamt führt ein öffentliches Register mit den Namen der Inhaberinnen und Inhaber der Fachausweise und der Diplome.

Art. 44

Höhere Fachschule

1

Wer an einer höheren Fachschule die Prüfung besteht oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchläuft, erhält ein Diplom der Schule.

2 Das Prüfungsverfahren und das gleichwertige Qualifikationsverfahren richten sich nach den Mindestvorschriften (Art. 29 Abs. 3).

6. Kapitel: Bildung von Berufsbildungsverantwortlichen Art. 45 1

Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

Als Berufsbildnerin oder Berufsbildner gilt, wer in der beruflichen Grundbildung die Bildung in beruflicher Praxis vermittelt.

8332

Bundesgesetz über die Berufsbildung

2 Berufsbildnerinnen und Berufsbildner verfügen über eine qualifizierte fachliche Bildung sowie über angemessene pädagogische und methodisch-didaktische Fähigkeiten.

3 Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die Bildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner fest.

4

Die Kantone sorgen für die Bildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner.

Art. 46

Anforderungen an die Lehrkräfte

1

Lehrkräfte, die in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung unterrichten, verfügen über eine fachliche und eine pädagogische und methodisch-didaktische Bildung.

2

Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die Bildung der Lehrkräfte fest.

Art. 47

Andere Berufsbildungsverantwortliche

Für die Bildung von anderen Berufsbildungsverantwortlichen wie Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten sowie von weiteren in der Berufsbildung tätigen Personen kann der Bund Angebote bereitstellen.

Art. 48 1

Förderung der Berufspädagogik; Institut für Berufspädagogik

Der Bund fördert die Berufspädagogik.

2

Er führt zu diesem Zweck ein Institut auf Hochschulstufe, das folgende Aufgaben hat: a.

Bildung und Weiterbildung von Berufsbildungsverantwortlichen, insbesondere von Lehrkräften, soweit nicht die Kantone zuständig sind;

b.

Forschung, Studien, Pilotversuche und Dienstleistungen im Bereich der Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung.

3

Der Bundesrat kann das Institut mit weiteren Aufgaben von gesamtschweizerischem Interesse betrauen.

4

Der Bundesrat regelt das Institut. Durch eine geeignete Untergliederung nimmt er auf die Bedürfnisse der Kantone und der Sprachregionen Rücksicht.

5

Für Rechnung, Voranschlag und Finanzplanung des Instituts gilt das Finanzhaushaltsgesetz vom 6. Oktober 19897. Der Bundesrat kann in besonderen Fällen Abweichungen vorsehen, soweit es die Aufgaben des Instituts rechtfertigen.

6

Für Bildungsangebote und Dienstleistungen des Instituts kann eine Gebühr erhoben werden. Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

7

Der Bundesrat kann an Stelle des Instituts oder in Ergänzung dazu zusammen mit den Kantonen eine entsprechende Einrichtung schaffen oder bestehende anerkennen.

8

7

Das Institut arbeitet mit geeigneten Bildungsinstitutionen zusammen.

SR 611.0

8333

Bundesgesetz über die Berufsbildung

7. Kapitel: Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung Art. 49

Grundsatz

1

Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung unterstützt Jugendliche und Erwachsene bei der Berufs- und Studienwahl sowie bei der Gestaltung der beruflichen Laufbahn.

2

Sie erfolgt durch Information und durch persönliche Beratung.

Art. 50

Qualifikation der Beraterinnen und Berater

1

Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberaterinnen und -berater weisen sich über eine vom Bund anerkannte Fachbildung aus.

2

Der Bundesrat erlässt Mindestvorschriften für die Anerkennung der Bildungsgänge.

Art. 51 1

Aufgabe der Kantone

Die Kantone sorgen für eine Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung.

2

Sie sorgen für die Abstimmung der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung auf die arbeitsmarktlichen Massnahmen gemäss Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 19828.

8. Kapitel: Beteiligung des Bundes an den Kosten der Berufsbildung; Berufsbildungsfonds 1. Abschnitt: Beteiligung des Bundes an den Kosten der Berufsbildung Art. 52

Grundsatz

1

Der Bund beteiligt sich im Rahmen der bewilligten Kredite angemessen an den Kosten der Berufsbildung nach diesem Gesetz.

2

Er leistet hauptsächlich Pauschalbeiträge an die Kantone zur Finanzierung der Aufgaben nach Artikel 53. Die Kantone leiten diese Beiträge in dem Ausmass an Dritte weiter, in dem diesen die genannten Aufgaben übertragen sind.

3

8

Den Rest seines Beitrags leistet der Bund an: a.

Kantone und Dritte für die Finanzierung von Projekten zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung (Art. 54);

b.

Kantone und Dritte für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse (Art. 55);

SR 837.0

8334

Bundesgesetz über die Berufsbildung

c.

Art. 53

Dritte für die Durchführung von eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen sowie für Bildungsgänge höherer Fachschulen (Art. 56).

Pauschalbeiträge an die Kantone

1

Die Pauschalbeiträge an die Kantone werden zur Hauptsache auf der Grundlage der Anzahl Personen bemessen, die sich in der beruflichen Grundbildung befinden.

Sie tragen zudem dem Umfang und der Art der Grundbildung sowie dem Angebot an höherer Berufsbildung angemessen Rechnung. Sie werden nach der Finanzkraft der Kantone abgestuft. Der Bundesrat kann weitere Kriterien berücksichtigen.

2

Die Pauschalbeiträge werden für folgende Aufgaben geleistet: a.

Angebote an: 1. Fachkundiger individueller Begleitung von Lernenden in zweijährigen beruflichen Grundbildungen (Art. 18 Abs. 2), 2. Massnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung (Art. 12), 3. Berufsfachschulen (Art. 21), 4. überbetrieblichen Kursen und Kursen an vergleichbaren Lernorten (Art. 23), 5. allgemein bildendem Unterricht für die Vorbereitung auf die Berufsmaturität (Art. 25), 6. vorbereitenden Kursen für die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen (Art. 28), 7. Bildungsgängen an höheren Fachschulen (Art. 29), 8. berufsorientierter Weiterbildung (Art. 30­32), 9. Veranstaltungen der Bildung für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner (Art. 45).

10. Qualifizierung der Berufs-, Studien- und Laufbahnberaterinnen und -berater (Art. 50).

b.

die Durchführung von Prüfungen und anderen Qualifikationsverfahren (Art. 40 Abs. 1) unter Vorbehalt von Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe c.

Art. 54

Beiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung

Die Beiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung nach Artikel 4 Absatz 1 und die Beiträge für Projekte zur Qualitätsentwicklung nach Artikel 8 Absatz 2 sind befristet.

Art. 55 1

Beiträge für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse

Als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse gelten namentlich: a.

Massnahmen zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann sowie der Bildung und berufsorientierten Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen (Art. 3 Bst. c);

8335

Bundesgesetz über die Berufsbildung

b.

die Information und Dokumentation (Art. 5 Bst. a);

c.

die Erstellung von Lehrmitteln für sprachliche Minderheiten (Art. 5 Bst. b);

d.

Massnahmen zur Verbesserung der Verständigung und des Austausches zwischen den Sprachgemeinschaften (Art. 6);

e.

Massnahmen zu Gunsten benachteiligter Regionen und Gruppen (Art. 7);

f.

Massnahmen zur Integration Jugendlicher mit schulischen, sozialen oder sprachlichen Schwierigkeiten in die Berufsbildung (Art. 7);

g

Massnahmen zur Förderung des Verbleibs im Beruf und des Wiedereinstiegs (Art. 32 Abs. 2);

h

Massnahmen zur Förderung der Koordination, der Transparenz und der Qualität des Weiterbildungsangebotes (Art. 32 Abs. 3);

i.

Förderung anderer Qualifikationsverfahren (Art. 35).

j.

Massnahmen, die der Sicherung und Erweiterung des Lehrstellenangebotes dienen (Art. 1 Abs. 1).

2

Beiträge für Leistungen im öffentlichen Interesse werden nur gewährt, wenn die Leistungen längerfristig angelegt sind und besonderer Förderung bedürfen, damit sie erbracht werden.

3

Der Bundesrat kann weitere Leistungen im öffentlichen Interesse festlegen, für die Beiträge gewährt werden können.

4

Der Bundesrat legt die Kriterien für die Gewährung der Beiträge fest.

Art. 56

Beiträge für eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische Fachprüfungen; Bildungsgänge höherer Fachschulen

Der Bund kann die Durchführung von eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen sowie Bildungsgänge höherer Fachschulen, die von Organisationen der Arbeitswelt angeboten werden, mit Beiträgen unterstützen.

Art. 57

Bedingungen und Auflagen

1

Beiträge nach den Artikeln 53­56 werden nur gewährt, wenn das zu subventionierende Vorhaben: a.

bedarfsgerecht ist;

b.

zweckmässig organisiert ist;

c.

ausreichende Massnahmen zur Qualitätsentwicklung einschliesst.

2

Der Bundesrat kann weitere Bedingungen und Auflagen vorsehen. Er regelt die Bemessung der Beiträge.

8336

Bundesgesetz über die Berufsbildung

Art. 58

Kürzung und Verweigerung von Beiträgen

Der Bund kürzt bewilligte Beiträge oder verweigert neue Beiträge, wenn die Beitragsempfänger ihre Aufgaben und Pflichten nach diesem Gesetz in erheblicher Weise vernachlässigen oder verletzen.

Art. 59

Finanzierung und Bundesanteil

1

Die Bundesversammlung bewilligt jeweils mit einfachem Bundesbeschluss für eine mehrjährige Beitragsperiode: a.

den Zahlungsrahmen für die Pauschalbeiträge an die Kantone nach Artikel 53;

b.

den Verpflichtungskredit für die Beiträge an Projekte nach Artikel 54, an besondere Leistungen im öffentlichen Interesse nach Artikel 55, an die Durchführung eidgenössischer Berufsprüfungen und eidgenössischer höherer Fachprüfungen sowie an Bildungsgänge höherer Fachschulen nach Artikel 56.

2

Als Richtgrösse für die Kostenbeteiligung des Bundes gilt ein Viertel der Aufwendungen der öffentlichen Hand für die Berufsbildung nach diesem Gesetz. Davon entrichtet der Bund 10 Prozent als Beitrag an Projekte und Leistungen nach den Artikeln 54 und 55.

2. Abschnitt: Berufsbildungsfonds Art. 60 1

Zur Förderung der Berufsbildung können Organisationen der Arbeitswelt, die für Bildung und Weiterbildung sowie Prüfungen zuständig sind, eigene Berufsbildungsfonds schaffen und äufnen.

2

Die Organisationen umschreiben den Förderungszweck ihres Berufsbildungsfonds.

Insbesondere sollen sie die Betriebe in ihrer Branche in der berufsspezifischen Weiterbildung unterstützen.

3

Der Bundesrat kann auf Antrag der zuständigen Organisation deren Berufsbildungsfonds für alle Betriebe der Branche verbindlich erklären und diese zur Entrichtung von Bildungsbeiträgen verpflichten. Dabei gelten sinngemäss die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 28. September 19569 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.

4

9

Voraussetzung für die Verbindlicherklärung ist, dass: a.

sich mindestens 30 Prozent der Betriebe mit mindestens 30 Prozent der Arbeitnehmenden und der Lernenden dieser Branche bereits finanziell am Bildungsfonds beteiligen;

b.

die Organisation über eine eigene Bildungsinstitution verfügt;

SR 221.215.311

8337

Bundesgesetz über die Berufsbildung

c.

die Beiträge ausschliesslich für die branchentypischen Berufe erhoben werden;

d.

die Beiträge für Massnahmen in der Berufsbildung eingesetzt werden, die allen Betrieben zugute kommen.

5

Die Bildungsbeiträge richten sich in Art und Höhe nach dem für die Kosten der Berufsbildung bestimmten Beitrag der Mitglieder der entsprechenden Organisation.

Der Bundesrat legt die maximale Höhe fest; dabei kann er die Höchstbeträge nach Branchen differenzieren.

6 Betriebe, die sich bereits mittels Verbandsbeitrag an der Berufsbildung beteiligen, in einen Berufsbildungsfonds einbezahlen oder sonst nachweisbar angemessene Bildungs- oder Weiterbildungsleistungen erbringen, dürfen nicht zu weiteren Zahlungen in allgemein verbindlich erklärte Bildungsfonds verpflichtet werden.

7

Das Bundesamt führt die Aufsicht über die allgemein verbindlich erklärten Fonds.

Die Details über Rechnungslegung und Revision werden in der Verordnung geregelt.

9. Kapitel: Rechtsmittel, Strafbestimmungen, Vollzug 1. Abschnitt: Rechtsmittel Art. 61 1

Rechtsmittelbehörden sind: a.

eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag;

b.

das Bundesamt für andere Verfügungen nach diesem Gesetz;

c.

die Rekurskommission des Departements für: 1. erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Bundesamtes, 2. erstinstanzliche Verfügungen des Departements, 3. Beschwerdeentscheide kantonaler Verwaltungsinstanzen, die nicht an ein kantonales Gericht weitergezogen werden können;

d.

das Bundesgericht für Entscheide der Rekurskommission des Departements und für letztinstanzliche kantonale Beschwerdeentscheide, soweit sie der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unterliegen.

2 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.

8338

Bundesgesetz über die Berufsbildung

2. Abschnitt: Strafbestimmungen Art. 62 1

Zuwiderhandlung und Unterlassung

Mit Busse wird bestraft, wer Personen bildet: a.

ohne Bewilligung nach Artikel 20 Absatz 2;

b.

ohne den Lehrvertrag (Art. 14) abzuschliessen.

2

Bei leichtem Verschulden kann statt der Busse eine Verwarnung ausgesprochen werden.

Art. 63 1

Titelanmassung

Mit Busse wird bestraft, wer: a.

einen geschützten Titel führt, ohne die erforderlichen Prüfungen bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen zu haben;

b.

einen Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er oder sie habe die entsprechende Prüfung bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen.

2

Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 198610 gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben vorbehalten.

Art. 64

Strafverfolgung

Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.

3. Abschnitt: Vollzug Art. 65

Bund

1

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen, wo das Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt.

2 Er kann die Zuständigkeit zum Erlass von Vorschriften auf das Departement oder auf das Bundesamt übertragen.

3

Die Kantone und interessierten Organisationen werden angehört vor dem Erlass von:

4

a.

Ausführungsbestimmungen;

b.

Bildungsverordnungen.

Der Bund hat die Oberaufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes durch die Kantone.

10

SR 241

8339

Bundesgesetz über die Berufsbildung

Art. 66

Kantone

Soweit der Vollzug nicht dem Bund zugewiesen ist, obliegt er den Kantonen.

Art. 67

Übertragung von Aufgaben an Dritte

Bund und Kantone können Organisationen der Arbeitswelt Vollzugsaufgaben übertragen.

Art. 68

Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise; internationale Zusammenarbeit und Mobilität

1

Der Bundesrat regelt die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

2

Zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit und Mobilität in der Berufsbildung kann der Bundesrat in eigener Zuständigkeit internationale Vereinbarungen abschliessen.

Art. 69

1

Eidgenössische Berufsbildungkommission

Der Bundesrat bestellt eine eidgenössische Berufsbildungskommission.

2 Sie setzt sich aus höchstens 15 Vertreterinnen und Vertretern von Bund, Kantonen, Organisationen der Arbeitswelt sowie der Wissenschaft zusammen. Die Kantone haben für drei Mitglieder das Vorschlagsrecht.

3

Sie wird vom Direktor des Bundesamtes geleitet.

4

Das Bundesamt führt das Sekretariat.

Art. 70 1

Aufgaben der eidgenössischen Berufsbildungskommission

Die Berufsbildungskommission hat folgende Aufgaben: a.

sie berät die Bundesbehörden in allgemeinen Fragen der Berufsbildung, in Fragen der Entwicklung und der Koordination und deren Abstimmung mit der allgemeinen Bildungspolitik;

b.

sie beurteilt Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung nach Artikel 54, Gesuche um Beitrage für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse nach Artikel 55 und um Unterstützung im Bereich der Berufsbildung nach Artikel 56 sowie Forschung, Studien, Pilotversuche und Dienstleistungen im Bereich der Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung nach Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe b.

2 Sie kann von sich Anträge stellen und gibt zu den zu beurteilenden Projekten zuhanden der Subventionsbehörde Empfehlungen ab.

8340

Bundesgesetz über die Berufsbildung

Art. 71

Eidgenössische Berufsmaturitätskommission

Das Departement setzt eine eidgenössische Berufsmaturitätskommission ein. Die Kommission ist beratendes Organ in Fragen der Berufsmaturität, insbesondere in Fragen der Anerkennung von Qualifikationsverfahren.

10. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 72

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.

Art. 73

Übergangsbestimmungen

1

Die geltenden kantonalen und eidgenössischen Bildungsverordnungen sind innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen beziehungsweise zu ersetzen.

2

Nach bisherigem Recht erworbene geschützte Titel sind weiterhin geschützt.

3

Die Umstellung auf Pauschalbeiträge nach Artikel 53 Absatz 2 findet stufenweise innert vier Jahren statt.

4

Die Kostenbeteiligung des Bundes wird innert vier Jahren stufenweise auf den in Artikel 59 Absatz 2 festgelegten Anteil erhöht.

Art. 74

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 13. Dezember 2002

Ständerat, 13. Dezember 2002

Der Präsident: Yves Christen Der Protokollführer: Christophe Thomann

Der Präsident: Gian-Reto Plattner Der Sekretär: Christoph Lanz

Datum der Veröffentlichung: 24. Dezember 200211 Ablauf der Referendumsfrist: 3. April 2003

11

BBl 2002 8320

8341

Bundesgesetz über die Berufsbildung

Anhang (Art. 72)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts I Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1.

Bundesgesetz vom 19. April 197812 über die Berufsbildung

2.

Bundesgesetz vom 19. Juni 199213 über Finanzhilfen an die Höheren Fachschulen im Sozialbereich

II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: 1. Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 194314 Art. 99 Abs. 1 Bst. f 1

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unzulässig gegen: f.

Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 200215 sowie von andern Fähigkeitsprüfungen;

2. Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 193116 Art. 17 Abs. 2bis 2bis Hinsichtlich der Bewilligung des Nachzugs von ledigen Kindern unter 18 Jahren von Inhabern einer Aufenthaltsbewilligung regelt der Bundesrat die notwendigen Bewilligungsvoraussetzungen, -auflagen und -bedingungen in der Weise, dass jedenfalls die berufliche Grundbildung dieser Kinder gewährleistet ist.

12 13 14 15 16

AS 1979 1687, 1985 660, 1987 600, 1991 857, 1992 288 2521, 1996 2588, 1998 1822, 1999 2374 AS 1992 1973 SR 173.110 SR ...; AS ... (BBl 2002 8320) SR 142.20

8342

Bundesgesetz über die Berufsbildung

3. Obligationenrecht17 Art. 344 I. Begriff und Entstehung 1. Begriff

Durch den Lehrvertrag verpflichten sich der Arbeitgeber, die lernende Person für eine bestimmte Berufstätigkeit fachgemäss zu bilden, und die lernende Person, zu diesem Zweck Arbeit im Dienst des Arbeitgebers zu leisten.

Art. 344a

2. Entstehung und Inhalt

1

Der Lehrvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form.

2

Der Vertrag hat die Art und die Dauer der beruflichen Bildung, den Lohn, die Probezeit, die Arbeitszeit und die Ferien zu regeln.

3 Die Probezeit darf nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen. Haben die Vertragsparteien im Lehrvertrag keine Probezeit festgelegt, so gilt eine Probezeit von drei Monaten.

4 Die Probezeit kann vor ihrem Ablauf durch Abrede der Parteien und unter Zustimmung der kantonalen Behörde ausnahmsweise bis auf sechs Monate verlängert werden.

5 Der Vertrag kann weitere Bestimmungen enthalten, wie namentlich über die Beschaffung von Berufswerkzeugen, Beiträge an Unterkunft und Verpflegung, Übernahme von Versicherungsprämien oder andere Leistungen der Vertragsparteien.

6 Abreden, die die lernende Person im freien Entschluss über die berufliche Tätigkeit nach beendigter Lehre beeinträchtigen, sind nichtig.

Art. 345 1 Die lernende Person hat alles zu tun, um das Lehrziel zu erreichen.

II. Wirkungen 1. Besondere 2 Die gesetzliche Vertretung der lernenden Person hat den ArbeitgePflichten der lernenden Person und ihrer gesetz- ber in der Erfüllung seiner Aufgabe nach Kräften zu unterstützen und lichen Vertretung das gute Einvernehmen zwischen dem Arbeitgeber und der lernenden

Person zu fördern.

Art. 345a 2. Besondere Pflichten des Arbeitgebers

17

1 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Berufslehre unter der Verantwortung einer Fachkraft steht, welche die dafür nötigen beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften besitzt.

SR 220

8343

Bundesgesetz über die Berufsbildung

2 Er

hat der lernenden Person ohne Lohnabzug die Zeit freizugeben, die für den Besuch der Berufsfachschule und der überbetrieblichen Kurse und für die Teilnahme an den Lehrabschlussprüfungen erforderlich ist.

3 Er

hat der lernenden Person bis zum vollendeten 20. Altersjahr für jedes Lehrjahr wenigstens fünf Wochen Ferien zu gewähren.

4

Er darf die lernende Person zu anderen als beruflichen Arbeiten und zu Akkordlohnarbeiten nur so weit einsetzen, als solche Arbeiten mit dem zu erlernenden Beruf in Zusammenhang stehen und die Bildung nicht beeinträchtigt wird.

Art. 346 III. Beendigung 1. Vorzeitige Auflösung

1 Das Lehrverhältnis kann während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden.

2

Aus wichtigen Gründen im Sinne von Artikel 337 kann das Lehrverhältnis namentlich fristlos aufgelöst werden, wenn: a.

der für die Bildung verantwortlichen Fachkraft die erforderlichen beruflichen Fähigkeiten oder persönlichen Eigenschaften zur Bildung der lernenden Person fehlen;

b.

die lernende Person nicht über die für die Bildung unentbehrlichen körperlichen oder geistigen Anlagen verfügt oder gesundheitlich oder sittlich gefährdet ist; die lernende Person und gegebenenfalls deren gesetzliche Vertretung sind vorgängig anzuhören;

c.

die Bildung nicht oder nur unter wesentlich veränderten Verhältnissen zu Ende geführt werden kann.

Art. 346a 2. Lehrzeugnis

1 Nach

Beendigung der Berufslehre hat der Arbeitgeber der lernenden Person ein Zeugnis auszustellen, das die erforderlichen Angaben über die erlernte Berufstätigkeit und die Dauer der Berufslehre enthält.

2 Auf Verlangen der lernenden Person oder deren gesetzlichen Vertretung hat sich das Zeugnis auch über die Fähigkeiten, die Leistungen und das Verhalten der lernenden Person auszusprechen.

8344

Bundesgesetz über die Berufsbildung

4. Bundesbeschluss vom 13. Juni 195118 betreffend das Schweizerische Rote Kreuz Art. 2 Abs. 1 1

Die wichtigsten Aufgaben des Schweizerischen Roten Kreuzes sind: die freiwillige Sanitätshilfe, der Blutspendedienst für zivile und militärische Zwecke und die Förderung der Krankenpflege.

Art. 3 Abs. 2 und 3 2

Der Bund richtet dem Schweizerischen Roten Kreuz jährlich einen Beitrag zur Erfüllung der in Artikel 2 umschriebenen Aufgaben aus.

3

Die Höhe dieses Beitrages wird im Voranschlag festgesetzt.

5. Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 199819 Ingress gestützt auf die Artikel 31bis, 31octies, 32 und 64bis der Bundesverfassung20, ...

Gliederungstitel vor Art. 113

6. Titel: Forschung und Beratung sowie Förderung der Pflanzen- und Tierzucht 2. Kapitel (Art. 118­135) Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 136

2a. Kapitel: Beratung Art. 136

Aufgaben und Organisation

1

Die Kantone können Beratungsdienste errichten, die den in der Landwirtschaft und der bäuerlichen Hauswirtschaft Beschäftigten behilflich sind, berufsbezogene Probleme zu lösen und sich den ändernden Verhältnissen anzupassen. Die Beratungsdienste erarbeiten namentlich Entscheidungsgrundlagen und bieten Weiterbildungsmöglichkeiten an.

18 19 20

SR 513.51 SR 910.1 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 45, 46 Absatz 1, 102­104, 123 und 147 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).

8345

Bundesgesetz über die Berufsbildung

2

Der Bund fördert die Beratungsdienste. Im Einvernehmen mit den Kantonen kann er auch private Beratungsdienste fördern.

3

Der Bund kann Beratungszentralen, welche die Beratungsdienste unterstützen, fördern oder betreiben.

4 Die Beratungsdienste und Beratungszentralen arbeiten mit den Bildungsinstitutionen, den landwirtschaftlichen Forschungsanstalten, den Landjugend- und anderen Organisationen zusammen.

5

Der Bund sorgt für die Koordination der Beratung unter den Kantonen.

Gliederungstitel vor Art. 137 Aufgehoben Art. 137

Anforderungen an Beraterinnen und Berater

1

Beraterinnen und Berater verfügen über eine qualifizierte fachliche Ausbildung sowie über ausreichende pädagogische und methodisch-didaktische Fähigkeiten.

2

Der Bund legt die Mindestanforderungen an die Beraterinnen und Berater fest.

Gliederungstitel vor Art. 138 Aufgehoben Art. 138

Finanzhilfen

1

Im Rahmen der bewilligten Kredite richtet der Bund zur Förderung der Beratung Finanzhilfen aus.

2 Der Bundesrat legt die Beitragssätze fest, bezeichnet die Beitragsempfänger und bestimmt die anrechenbaren Kosten.

Art. 139

Höchstbeitragssätze

1

Der Bund richtet den Kantonen Beiträge von höchstens 50 Prozent aus an die anrechenbaren Kosten für: a.

die Beratung ausserhalb des Berggebietes;

b.

die Aus- und Weiterbildung der Beraterinnen und Berater.

2

Er richtet den Kantonen Beiträge von höchstens 75 Prozent an die anrechenbaren Kosten für die Beratung im Berggebiet aus.

3

Er richtet Beiträge bis zur Höhe der anrechenbaren Kosten aus für: a.

die Beratungszentralen;

b.

die Organisation obligatorischer Weiterbildungskurse für Beraterinnen und Berater sowie die Teilnahme an solchen Kursen.

8346

Bundesgesetz über die Berufsbildung

6. Waldgesetz vom 4. Oktober 199121 Ingress gestützt auf die Artikel 24, 24sexies, 24septies und 31bis der Bundesverfassung22 ...

Art. 29 Abs. 4 4

Für die Berufsbildung des Forstpersonals gilt die Gesetzgebung über die Berufsbildung. Der Bundesrat legt die forstlichen Ausbildungsbereiche fest, in denen das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation diese Gesetzgebung vollzieht.

Art. 39 Abs. 1 und 2

1

Der Bund leistet an die Ausbildung des Forstpersonals Beiträge nach den Artikeln 52­59 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002.23 2 In Abweichung zu Absatz 1 übernimmt er bis zu 50 Prozent der berufsspezifischen Kosten, namentlich für die ortsgebundene praktische Ausbildung des Forstpersonals und die Schaffung von Lehrmitteln für das Forstpersonal.

21 22 23

SR 921 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 63, 64, 75 und 77 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) SR ...; AS ... (BBl 2002 8320)

8347