Ablauf der Referendumsfrist: 23. Januar 2003

Bundesgesetz über den Wehrpflichtersatz (WPEG) Änderung vom 4. Oktober 2002

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Oktober 20011, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 12. Juni 19592 über den Wehrpflichtersatz wird wie folgt geändert: Titel Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) Ingress gestützt auf die Artikel 18 Absatz 4 und 45bis Absatz 2 der Bundesverfassung3, ...

Ersatz von Ausdrücken Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 1 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 4 Abs. 1 Bst. c und d 1

Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr: c.

1 2 3

als Mitglied der Bundesversammlung wegen Teilnahme an deren Sitzungen seinen Militär- oder Zivildienst nicht leisten konnte, zum militärischen Per-

BBl 2002 858 SR 661 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 40 Absatz 2 und 59 Absatz 3 der undesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).

2001-0815

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Bundesgesetz über den Wehrpflichtersatz

sonal gehört oder nach der Militär- oder Zivildienstgesetzgebung von der persönlichen Dienstleistung befreit ist; d.

das Altersjahr vollendet hat, bis zu dem die Militärdienstpflicht für Angehörige der Mannschaft und Unteroffiziere mit Ausnahme der höheren Unteroffiziere dauert;

Art. 4a Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 1

Von der Ersatzpflicht ist der Auslandschweizer befreit, der im Ersatzjahr wenigstens sechs Monate lang im Ausland Wohnsitz hat, sofern er: b.

im Ersatzjahr Militär- oder Zivildienst in seinem ausländischen Wohnsitzstaat zu leisten oder eine der Wehrpflichtersatzabgabe entsprechende Abgabe zu zahlen hat;

2

War der Wehrpflichtige schon früher im Ausland wohnhaft, so werden diese Auslandaufenthalte auf die Frist von drei Jahren angerechnet, sofern die Aufenthalte jeweils mindestens zwölf Monate gedauert haben.

Art. 7 Abs. 2 und 3 Bst. a und c

2

Aufgehoben

3

Nicht als Militär- oder Zivildienst im Sinne dieses Gesetzes gelten: a.

die Teilnahme an Kursen im Rahmen der militärtechnischen Vorbildung, an der Rekrutierung, an der gemeindeweisen Inspektion von Bewaffnung und Ausrüstung, an der Nachinspektion, an der obligatorischen ausserdienstlichen Schiessübung sowie an einem Nachschiesskurs oder Verbliebenenkurs;

c.

der Dienst, der gegen Taggeld oder in einem vertraglichen Arbeitsverhältnis geleistet wird.

Art. 13 Abs. 1 1 Die Ersatzabgabe beträgt 3 Franken je 100 Franken des taxpflichtigen Einkommens, mindestens aber 200 Franken.

Art. 21 Abs. 2 2

Macht die Bundesversammlung von dieser Ermächtigung Gebrauch, so schulden die Wehrpflichtigen nach Artikel 4 Absatz 2 die Ersatzabgabe nur im Ausmass der verfügten Erhöhung.

Art. 22 Abs. 2 und 5 2

Aufgehoben

5

Mehrere Kantone können vereinbaren, die Abgabe gemeinsam zu erheben. Sie regeln Verfahren und Organisation der Abgabeerhebung sowie die Zusammensetzung

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Bundesgesetz über den Wehrpflichtersatz

der Rekurskommission. Fehlt eine solche Regelung, so gilt das Verfahren des Kantons, der nach Artikel 23 zuständig ist.

Art. 23

Zuständigkeit

1

Zuständig für die Abgabeerhebung ist die Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe des Kantons, in welchem der Ersatzpflichtige am 31. Dezember des Ersatzjahres militärisch oder zivildienstlich angemeldet ist oder wohnt.

2

Der Bundesrat kann die Zuständigkeit für besondere Fälle abweichend von Absatz 1 ordnen, sofern dadurch die Erhebung der Ersatzabgabe vereinfacht wird.

Art. 25 Abs. 3 3

Die Ersatzabgabe von Wehrpflichtigen, die ins Ausland verreisen wollen, wird vor Antritt des Auslandurlaubes veranlagt.

Art. 27 Abs. 1 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 28 Sachüberschrift und Abs. 2 Eröffnung der Veranlagungsverfügung 2

Ist der Aufenthalt eines Ersatzpflichtigen unbekannt oder befindet er sich im Ausland, ohne in der Schweiz einen Vertreter zu haben, so kann ihm eine Verfügung oder ein Entscheid rechtswirksam durch Publikation im kantonalen Amtsblatt eröffnet werden.

Art. 32

Fälligkeit

1

Die Ersatzabgabe wird in der Regel am 1. Mai des auf das Ersatzjahr folgenden Kalenderjahres fällig (allgemeiner Fälligkeitstermin).

2

3

Mit der Zustellung der Veranlagungsverfügung werden fällig: a.

die Ersatzabgabe auf Kapitalleistungen aus Vorsorge;

b.

die Ersatzabgabe bei Nachforderungen.

In jedem Falle wird die Ersatzabgabe fällig: a.

am Tag, an dem der Ersatzpflichtige, der das Land dauernd verlassen will, Anstalten zur Ausreise trifft;

b.

bei der Konkurseröffnung über den Ersatzpflichtigen;

c.

beim Tode des Ersatzpflichtigen.

4

Der Fälligkeitstermin bleibt unverändert, auch wenn zu diesem Zeitpunkt dem Ersatzpflichtigen lediglich eine provisorische Rechnung zugestellt worden ist oder wenn er gegen die Veranlagung Einsprache oder Beschwerde erhoben hat.

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Bundesgesetz über den Wehrpflichtersatz

Art. 32a Provisorischer und definitiver Bezug 1

Die Ersatzabgabe wird gemäss Veranlagung bezogen. Ist die Veranlagung im Zeitpunkt der Fälligkeit noch nicht vorgenommen, so wird die Ersatzabgabe provisorisch bezogen. Grundlage dafür ist die Steuererklärung für die direkte Bundessteuer, die letzte Veranlagung der direkten Bundessteuer, die letzte Ersatzabgabeveranlagung oder der mutmasslich geschuldete Betrag.

2

Provisorisch bezogene Abgaben werden auf die gemäss definitiver Veranlagung geschuldeten Abgaben angerechnet.

3

Zu wenig bezahlte Beträge werden nachgefordert, zu viel bezahlte Beträge zurückbezahlt. Für die Verzinsung gelten die Bestimmungen über die direkte Bundessteuer.

Art. 32b 1

Zahlung

Die Ersatzabgabe muss innert 30 Tagen nach Fälligkeit entrichtet werden.

2

Auf Vorauszahlungen, die vor Eintritt der Fälligkeit geleistet werden, wird ein Vergütungszins nach den Bestimmungen über die direkte Bundessteuer entrichtet.

Art. 32c

Verzugszins

1

Der Zahlungspflichtige muss für die Beträge, die er nicht fristgemäss entrichtet, einen Verzugszins bezahlen. Die Verzinsung richtet sich nach den Bestimmungen über die direkte Bundessteuer.

2

Hat der Zahlungspflichtige bei Eintritt der Fälligkeit aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, noch keine Rechnung erhalten, so beginnt die Zinspflicht 30 Tage nach deren Zustellung.

Art. 33

Mahnung

1

Wird die rechtskräftig festgesetzte Ersatzabgabe nach Eintritt der Fälligkeit nicht bezahlt, so wird der Ersatzpflichtige unter Ansetzung einer 15-tägigen Nachfrist gemahnt. Hält er die Nachfrist nicht ein, so erfolgt eine zweite Mahnung.

2

Die Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe kann für die zweite Mahnung eine Gebühr erheben.

Art. 34

Zwangsvollstreckung

1

Wird eine rechtskräftig festgesetzte Ersatzabgabe auf die zweite Mahnung hin nicht bezahlt, so wird gegen den Zahlungspflichtigen die Betreibung eingeleitet.

2

Hat der Zahlungspflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder sind ihm gehörende Vermögenswerte mit Arrest belegt, so kann die Betreibung ohne vorherige Mahnung eingeleitet werden.

3 Rechtskräftige Veranlagungsverfügungen, Einspracheentscheide und Beschwerdeentscheide sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne von Artikel 80 des

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Bundesgesetz über den Wehrpflichtersatz

Bundesgesetzes vom 11. April 18894 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.

4

Eine Eingabe der Abgabeforderung in öffentliche Inventare und auf Rechnungsrufe ist nicht erforderlich.

Art. 34a

Rückforderung irrtümlich bezahlter Ersatzabgaben

1

Der Ersatzpflichtige kann einen von ihm bezahlten Ersatzabgabebetrag zurückfordern, wenn er irrtümlicherweise eine ganz oder teilweise nicht geschuldete Abgabe bezahlt hat.

2

Zurückzuzahlende Ersatzabgabebeträge werden, wenn seit der Zahlung mehr als 30 Tage verflossen sind, vom Zeitpunkt der Zahlung an verzinst; es gilt der für die direkte Bundessteuer anwendbare Ansatz.

3

Der Rückforderungsanspruch muss innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung geleistet worden ist, bei der kantonalen Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe geltend gemacht werden. Weist diese den Antrag ab, so stehen dem Betroffenen die gleichen Rechtsmittel zu wie gegen eine Veranlagungsverfügung. Der Anspruch erlischt zehn Jahre nach Ablauf des Zahlungsjahres.

Art. 35 Abs. 1 und 2 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 36 Sachüberschrift Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 37 Abs. 1

1

Wäre die Bezahlung der Ersatzabgaben und Kosten innert der vorgeschriebenen Frist für den Zahlungspflichtigen mit einer erheblichen Härte verbunden, so kann die Zahlungsfrist verlängert oder eine Zahlung in Raten bewilligt werden. In solchen Fällen kann auf die Erhebung von Zinsen verzichtet werden.

Art. 39 Abs. 2, 3 und 5

2

Betrifft nur den französischen und italienischen Text.

3

Der Anspruch ist bei der Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe des Kantons geltend zu machen, für welchen die Ersatzabgabe erhoben wurde. Der Entscheid dieser Behörde kann nach den Artikeln 30 und 31 angefochten werden.

5

4

Auf Rückerstattungsbeträgen wird kein Zins vergütet.

SR 281.1

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Bundesgesetz über den Wehrpflichtersatz

Art. 44 Abs. 2 und 4 2 Für die Beurteilung ist die kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe zuständig, wenn die Voraussetzungen für die Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht erfüllt sind. Hält sie diese Voraussetzungen für gegeben, so überweist sie die Akten der ordentlichen Strafverfolgungsbehörde.

4

Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 45 Abs. 1 und 2 1 Die Kantone liefern dem Bund den Rohertrag der Wehrpflichtersatzabgabe nach Abzug einer Bezugsprovision innert 30 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres ab, in dem die Ersatzabgaben eingegangen sind.

2 Als Rohertrag gilt die Summe der von den Kantonen kraft eigener Veranlagungszuständigkeit vereinnahmten Ersatzabgaben sowie Zinsen, nach Abzug der Rückerstattungen im Sinne von Artikel 39.

Art. 46 Betrifft nur den italienischen Text.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 4. Oktober 2002

Nationalrat, 4. Oktober 2002

Der Präsident: Anton Cottier Der Sekretär: Christoph Lanz

Die Präsidentin: Liliane Maury Pasquier Der Protokollführer: Christophe Thomann

Datum der Veröffentlichung: 15. Oktober 20025 Ablauf der Referendumsfrist: 23. Januar 2003

5

BBl 2002 6557

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