Bundesbeschluss zum Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe
Entwurf
(POPs-Konvention) vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. Oktober 20022, beschliesst:
Art. 1 1 Das Übereinkommen vom 22. Mai 2001 über persistente organische Schadstoffe wird genehmigt.
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Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren.
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.
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SR 101 BBl 2002 7251
7266
2002-1060