Bundesgesetz über den Umweltschutz
Entwurf
(Umweltschutzgesetz, USG) Änderung vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. November 20021, beschliesst: I Das Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 19832 wird wie folgt geändert: Art. 52a (neu) 1
Internationale Zusammenarbeit zum Schutz der Umwelt
Der Bund kann Beiträge gewähren: a.
an internationale Organisationen oder Programme im Bereich des internationalen Umweltschutzes;
b.
zur Umsetzung von internationalen Umweltabkommen;
c.
zur Finanzierung von Sekretariaten internationaler Umweltabkommen, die ihren ständigen Sitz in der Schweiz haben;
d.
an Fonds zur Unterstützung von Entwicklungs- und Transitionsländern bei der Umsetzung von internationalen Umweltabkommen.
2
Beiträge nach Absatz 1 Buchstabe d werden als Rahmenkredite für jeweils mehrere Jahre bewilligt.
3
Der Bundesrat wacht über die wirksame Verwendung der nach diesem Gesetz bewilligten Mittel und erstattet der Bundesversammlung darüber Bericht.
II 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
1 2
BBl 2002 7911 SR 814.01
2002-0831
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