Notifikation (Art. 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG).

Mohamed Amin Khaled, geb. am 1. Juli 1965, Irak, zur Zeit unbekannten Aufenthaltes; Auf die Beschwerde vom 20. Juli 2000 hin hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement am 7. Mai 2002 entschieden: 1.

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die Vorinstanz angewiesen, dem Beschwerdeführer den im Sicherheitskonto aufgenommenen Teilbetrag von 1000 Franken zurückzuerstatten.

2.

Die reduzierten Verfahrenskosten im Betrage von 300 Franken (Spruch- und Schreibgebühren) werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

11. Juni 2002

4180

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

2002-1191